Spruch
G310 2308152-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2025, Zl. XXXX , ein befristetes Einreiseverbot betreffend zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt VIII. zu lauten hat:
„VIII. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen wurde.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.11.2024 darüber, dass der BF am XXXX 2024 in Untersuchungshaft genommen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und des Glückspiels nach § 168 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei neun Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Nach einer niederschriftlichen Befragung am 29.01.2025 wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt V.), .), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgehalten, dass der BF gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.11.2024 verloren hat.
Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte seien in Österreich nicht gegeben. Eine Verletzung von Art 8 EMRK liege nicht vor und sei das Einreiseverbot zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde dem BFA ein vom BF unterzeichneter Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis VII. und IX. übermittelt.
Am XXXX wurde der BF nach vorangegangener Inschubhaftnahme auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.
Mit seiner am 20.02.2025 beim BFA eingebrachten Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) richtet, strebt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Spruchpunkts an; hilfsweise wird eine Verkürzung des Einreiseverbots beantragt. Der BF begründet die Beschwerde gegen das Einreiseverbot damit, dass seitens des BFA lediglich die Straffälligkeit berücksichtigt worden sei. Es hätte auch das Persönlichkeitsbild des BF oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung im ausrechenden Ausmaß berücksichtigt werden müssen. Auch stelle das Einreiseverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, da seine Tochter in Litauen lebe und er sie dort nicht besuchen werde können.
Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX .1974 geborener kosovarischer Staatsangehöriger und spricht albanisch; rudimentäre Deutschkenntnisse sind vorhanden. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht und danach den Beruf des Maurers erlernt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er als Bauerarbeiter tätig und hat EUR 25,00 am Tag verdient. Er hat Schulden in der Höhe von EUR 3.000,00, wovon bislang mit Stand 08.01.2025 EUR 225,00 beglichen wurden.
Der BF ist mit einer litauischen Staatsangehörigen verheiratet, zu welcher er seit 2007 keinen Kontakt hat. Sie haben eine gemeinsame volljährige Tochter, die in Litauen lebt, und steht der BF mit ihr in Kontakt. Die Mutter des BF lebt nach wie vor im Kosovo, wo sich auch der Lebensmittelpunkt des BF befindet. Seine Geschwister leben in Deutschland und Finnland. Diese haben ihn und seine Mutter im Kosovo finanziell unterstützt.
Dem BF wurde nie ein Aufenthaltstitel in Österreich gewährt, ein solcher wurde von ihm auch nie beantragt.
Seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte der BF 2008. Sein Antrag wurde abgewiesen und reiste er unterstützt am XXXX in den Kosovo aus. Darüber hinaus liegen EURODAC Treffer der Kategorie 1 für Schweden ( XXXX ), Norwegen ( XXXX ) und abermals Österreich ( XXXX ) vor und ist der BF mit mehreren Alias Daten im Fremdenregister registriert.
Nach seiner Ausreise im Jahr 2008 war der BF erst wieder seit XXXX .2024 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und zwar bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2025. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 wurde der BF in der Justizanstalt Wien-Josefstadt angehalten, von XXXX .2025 bis XXXX XXXX 2025 befand er sich im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel.
Der Verurteilung durch Landesgericht für Strafsachen XXXX liegt zugrunde, dass der BF zusammen mit dem nordmazedonischen Staatsangehörigen AS (vollständiger Namen ist im Strafurteil genannt) in Wien, AS indem er Passanten zur Teilnahme am Hütchenspiel animierte bzw. zu animieren versuchte, selbst als fiktiver Mitspieler daran teilnahm und Aufpasserdienste leistete, der BF indem er selbst als Hauptspieler das Hütchenspiel ausführte
I./ gewerbsmäßig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit jeweils einem Hauptspieler sowie weiteren fiktiven Mitspielern und Aufpassern mit Bereicherungsvorsatz die im Urteil namentlich genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch konkludente Vorspiegelung eines konformen Geschicklichkeitsspiels und einer Gewinnchance im Rahmen der Teilnahme an einem Hütchenspiel, obwohl dies nicht gegeben war, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld zur Bezahlung nachfolgend angeführter Spieleinsätze, wodurch die genannten Personen am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt worden wären,
A./ verleitet und zwar
…
2./ der BF am XXXX 2024 IC zur Bezahlung eines Spieleinsatzes in der Höhe von EUR 250,00;
B./ zu verleiten versucht, indem durch Durchführung des Hütchenspiels, teilweise mit fiktiven Mitspielern, und direkte Ansprache von Passanten versucht wurde, Passanten, welche sich bereits um die Täter versammelt hatten und zusahen, zum Mitspielen zu motivieren und zwar
…2./ der BF
a./ am XXXX .2024 als Hauptspieler im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest AZ nicht mehr feststellbare Personen;
b./ am XXXX .2024 als Hauptspieler im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest NH nicht mehr feststellbare Personen;
3./ AS und der BF
a./ am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken miteinander, der BF als Hauptspieler, sowie AZ, NH und zwei weiteren noch festzustellenden Personen den RL, der jedoch ablehnte mitzuspielen,
b./ am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken miteinander, der BF als Hauptspieler, sowie zwei noch festzustellenden Personen,
II./ um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, wobei nicht bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wurde vom BF ein ausdrücklich verbotenes Spiel, nämlich das gemäß § 42 Z 6 Wiener Veranstaltungsgesetz verbotene Hütchenspiel, als Hauptspieler veranstaltet und zwar in sieben Angriffen, die oben angeführten Spiele sowie Spiele am XXXX 2024 und XXXX 2024.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; zwei einschlägige Vorstrafen im Ausland, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die sieben Angriffe wirkten sich hingegen als erschwerend aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Herkunft und seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Befragung festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und den Eintragungen im ZMR. Die Inschubhaftnahme und Abschiebung des BF sind im IZR gespeichert.
Die Feststellungen zu seinen finanziellen und beruflichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass er vor seiner Inhaftierung als Bauarbeiter erwerbstätig war.
Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis. Der Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels ist weder im IZR dokumentiert noch wird er vom BF behauptet.
Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, weswegen davon auszugehen ist, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Kosovo befindet.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gegen den BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid (der insoweit unbekämpft blieb) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.
Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die kurz nach der Einreise nach Österreich wohl geplante und organisierte und auf längere Zeit angelegte Vorgehensweise bei der Durchführung des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie Vorstrafenbelastung des BF im Ausland zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Überdies ist festzuhalten, dass erst die Zeit nach Beendigung des Strafvollzugs für die Beurteilung des Wohlverhaltens maßgeblich ist. Aufgrund der tristen finanziellen Situation des BF ist eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen.
Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, ZI. 2002/18/0293).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, ZI. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die privaten und familiären Bindungen des BF zu Litauen, Deutschland und Finnland stehen der Erlassung eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Seinen privaten und familiären Bindungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Es ist jedoch auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Anbindungen des kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seiner Tochter ohnehin aufgrund seines Aufenthalts in Österreich und dem Kosovo eingeschränkt sind.
Der Kontakt zu seiner Tochter und seinen Geschwistern kann auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF im Kosovo oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.
Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Damit wird den privaten und familiären Bindungen der BF in Deutschland, Finnland und Litauen Rechnung getragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch das Strafgericht trotz der Vorstrafenbelastung den Strafrahmen nicht ausschöpfte und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten, welche er kurz nach seiner erneuten Einreise nach Österreich setzte.
Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.
Zu Spruchteil B)
Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.