L532 2315468-1/11Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag zum Fluchtgrund befragt, legte er zusammengefasst dar, er sei ausgereist, um eine bessere Zukunft zu haben und zu arbeiten.
2. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) äußerte sich der BF am 06.05.2025 dahingehend, er sei in seinem Herkunftsstaat Ziel strafgerichtlicher Verfolgungsmaßnahmen und lehne die Ableistung der Wehrpflicht ab.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.05.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der BF habe keinen asylrelevanten Ausreisegrund vorgebracht.
4. Gegen den dem BF am 02.06.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
In dieser wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammengefasst legt der Beschwerdeschriftsatz hiezu dar, der BF habe aufgrund eines Missverständnisses seine – nunmehr im Akt aufliegenden – Beweismittel verspätet ins Verfahren eingebracht und würde diese eine schutzrelevante Gefährdung des BF im Herkunftsstaat belegen.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 04.07.2025 in Wien ein. Am selben Tag wurde der Akt der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen. Der physische Akt langte am 07.07.2025 an der Außenstelle Linz des BVwG ein.
6. Mit hg. Schreiben vom 04.07.2025 wurden die bB und die Rechtsvertretung (u.a.) aufgefordert, binnen vier Tagen eine ladungsfähige Adresse des BF bekanntzugeben, da dieser keine aufrechte Meldung aufwies.
7. Das Bundesamt gab am selben Tag bekannt, eine Adresse des BF sei ihm nicht bekannt. Die BBU GmbH äußerte sich mit Schreiben vom 08.07.2025 dahingehend, der BF wohne in XXXX , XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2. Indem die bB in Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides einer Beschwerde gem. § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, stellte sie in ihrer rechtlichen Würdigung darauf ab, dass gegen den BF schon vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist.
Das Bundesamt argumentiert dies mit der – aufgrund der Verhängung eines bis 2027 gültigen Einreiseverbots - aufrechten schwedischen Rückkehrentscheidung.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Bundesamt nicht entgegenzutreten ist, wenn es sich – in richtiger Anwendung der Gesetze – auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch den Mitgliedstaat Schweden stützt.
Unzutreffend ist jedoch, wenn auch ausschließlich aufgrund von nach Genehmigung der angefochtenen Entscheidung mit 28.05.2025 am 02.06.2025 bei der bB eingelangter Unterlagen, dass dem BF eine taktische Antragsstellung zur Last zu legen ist.
3.4. Die Anwendung des § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG erweist sich sohin bei ex-post-Betrachtung als nicht rechtskonform.
3.5. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das gegenständliche Teilerkenntnis keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen ist.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise