Spruch
Schriftliche Ausfertigung des am 26.05.2025 mündlich verkündeten erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , stellte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) fest, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024 gem. § 17 iVm. § 46 AlVG nicht geltend gemacht hätte.
In der Begründung heißt es im Kern, dass er am XXXX .2024 persönlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX gestellt habe. Im Antragsformular habe er angegeben, dass er im Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 einen Online OECD Kurs absolviere. Er sei deutscher Staatsbürger und seit 2021 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nachdem eine Abklärung dieser Punkte im Rahmen einer persönlichen Vorsprache nicht möglich gewesen sei, habe das AMS ihn aufgefordert, Fragen zur Feststellung der Zuständigkeit des AMS XXXX zu beantworten. Darüber hinaus sei er zur Feststellung der Arbeitslosigkeit gem. § 12 AlVG und der Verfügbarkeit gem. § 7 AlVG zur Vorlage von Unterlagen bis zum XXXX .2024 aufgefordert worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde die Beschwerde, den Ausgangsbescheid und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 03.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und wurde anschließend das Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Mit Eingabe vom XXXX .2025 verband der BF einerseits den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2025 mündlich verkündete Erkenntnisses, andererseits den Antrag, das Erkenntnis vom 03.06.2025 zu ergänzen, in dem der Beschwerde stattgegeben und seinem Antrag auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem XXXX .2024 gem. § 12 AlVG anzuerkennen (Hauptantrag), falls das Gericht in der Sache selbst entscheidet, den als angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und das AMS zu verpflichten, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem XXXX .2024 anzuerkennen (Eventualantrag 1), den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das AMS zurückzuverweisen, mit der Verpflichtung, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem XXXX .2024 anzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft.
1.2. Ihm wurde von einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am XXXX .2024 das bundeseinheitliche Antragsformular zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs ausgehändigt.
Dabei wurde im dafür vorgesehenen Feld auf Seite 1 oben des Antragsformulars festgehalten, dass das vollständig ausgefüllte Antragsformular bis XXXX .2024 persönlich abzugeben ist.
1.3. Am XXXX .2024 übergab der BF innerhalb der ihm gesetzten Frist das vollständig ausgefüllte Antragsformular der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
1.4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF den „Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund“ seines „Antrags auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024 gem. § 17 iVm. § 46 AlVG nicht geltend gemacht habe.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, den Angaben des Beschwerdeführers in der am 03.06.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
„§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]“
3.2. Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:
Aus dem im Antragsformular enthaltenen Vermerk ergibt sich unzweifelhaft, dass dem BF das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular am XXXX .2024 von einem Organ der belangten Behörde ausgehändigt wurde. Dieses Organ hat am Antragsformular festgehalten, dass dieses bis spätestens XXXX .2024 der belangten Behörde zu überbringen ist.
Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular der belangten Behörde am XXXX .2024, sohin innerhalb der ihm gesetzten Frist, überbrachte. Damit gilt der Antrag auf Arbeitslosengeld als am XXXX .2024 eingebracht.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, der BF habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024 gem. § 17 iVm. § 46 AlVG nicht geltend gemacht, ist dies nicht richtig. Hätten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorgelegen, hätte die Behörde den Antrag unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 7, 12 und 16 AlVG abzuweisen gehabt.
Anlassbezogen gilt der Antrag auf Arbeitslosengeld als am XXXX .2024 geltend gemacht. Die belangte Behörde ist daher gehalten, dem BF ab diesem Tag das Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe auszuzahlen.
3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.