Spruch
W217 2300068-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 06.09.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte im Jahr 2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid vom 27.09.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass das Ermittlungsergebnis einen GdB von 20% ergeben habe:
2. Am 26.02.2024 begehrte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
3. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), holte sodann Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 23.05.2024, von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 28.05.2024, sowie von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.06.2024, alle basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, ein.
3.1. Dr. XXXX hält in seiner Gesamtbeurteilung vom 01.07.2024, in welcher die zuvor genannten Gutachten vom 23.05.2024, vom 28.05.2024 sowie vom 07.06.2024 einen wesentlichen Bestandteil bilden, fest:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 4-8 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Palpitationen und Trikuspidalklappeninsuffizienz ohne maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkungen beziehungsweise hämodynamische Einschränkungen, blande Ovarial, Gebärmutter- und Leberzysten, euthyreotes Schilddrüsenleiden, hormonelle Dysregulation, Effluvium, Hirsutismus sowie Zustand nach Eisenmangel und Vitamin D Mangel erreichen keinen Grad der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neueinschätzung der bisherigen Position 1 des Vorgutachtens und Aufteilung in 2 getrennte Positionen (nunmehr Leiden 5+6) aufgrund der aktuellen Befunde
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3+4
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
(….)“
4. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wandte die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer Befunde ein, sie habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie sehr oft aufgrund von Instabilität in ihren Beinen stürze. Seit ihrem Unfall, bei dem sie sich das Kreuzband gerissen habe, brauche sie Hilfe beim Duschen und auch beim Stiegen steigen, etc. Auch Einkäufe usw. könne sie nicht mehr erledigen. Neben dem Kreuzbandriss habe sie noch weitere Schäden im Kniegelenk, aber auch in der Wirbelsäule, an den Füssen und Händen. Sowohl in der linken als auch in der rechten Hand habe sie Schnappfinger. Ihre Post Covid Erkrankung mit all ihren Folgen werde kaum erwähnt. Sie trage eine spezielle Orthese. Bereits vor ihrem Unfall sei sie nicht voll mobil gewesen, seit ihrem Kreuzbandriss sei sie gar nicht mehr mobil, zumal sie auch unter regelmäßigem Schwindel und Atemnot leide. Sie leide unter Kehlkopfkrämpfen (Vocalccrd Dysfunction) und Stimmritzenkrämpfen und sei schon häufig ohnmächtig aufgrund von Atemnot geworden. Sie müsse täglich Thrombosespritzen nehmen und habe unglaubliche Schmerzen. Auch benötige sie eine Begleitperson. Sie habe fast täglich Kopfschmerzen. Auch schwere Migräneanfälle mit Erbrechen, starkem Schwindel, extremer Lichtempfindlichkeit. Sie habe mehrmals die Woche schwere, heftige Migräneanfälle, die über Tage gehen können. Zusätzlich leide sie unter Spannungskopfschmerzen. Sie bekomme immer wieder Müdigkeitsschielen. Sie habe nicht ausschließlich saisonbedingtes Asthma, sie sei auf Hausstaub, Gräser und auf Chlorhexamed und Nickel allergisch. Die 10 % Gastrologische Behinderung sei ebenfalls nicht akzeptabel. Sie sei schon sehr lange deshalb in Behandlung. Sie könne nur wenige Lebensmittel essen und bekomme sehr oft Atemnot. Daher müsse sie über den Tag verteilt mehrmals kleine Mahlzeiten essen. Sie habe nicht nur Reflux, sondern einen Reizmagen K 30 und einen Reizdarm K 58. Der extrem laute Tinnitus erzeuge bei ihr Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Sie könne nur sehr schwer einschlafen und wache mehrmals in der Nacht auf.
4.1. In seiner Stellungnahme vom 09.07.2024 führt der bereits befasste Facharzt für Neurologie aus:
„Antwort(en):
Kundeneinwendung, dass sie immer wieder stürze und öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne.
Es wird ein rezenter FA Befund beigebracht (8.5.24 FA Dr. XXXX ): Vest. Migräne Spannungskopfschmerz unter Therapie Rückgang der Migräneattacken, kein neurolog. Ausfall.
Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, da sich in den Funktionsausfällen aus meinem Fachgebiet nichts geändert hat. Bezüglich der allgemeinen Leiden empfehle ich eine Stellungnahme durch den Allgemeinmediziner.“
4.2. Der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin führt sodann in seiner Stellungnahme vom 05.09.2024 aus:
„Antwort(en):
Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 8.7.2024 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären und legte neue Befunde vor.
ohne Datum, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie: chron. vestibuläre Migräne ohne Aura rezid. Spannungskopfschmerzen
2024-6 Dr. XXXX , Orthopädie: VXB Ruptur sin, kleine Impressionsfraktur laterale Tibiakante li, Schnellender Finger II-V bds - aufgrund der Diagnosen wird eine Entlastung mi 2 UA- Stützkrücken empfohlen. Ebenso das weiter Tragen der Knieorthese
2024-6 Klinik XXXX Unfallambulanz: Distorsio gen. sin. mit Ruptura men. med. gen. sin. s.i.und Ruptura lig. collat. med. gen. sin. s.i. - im Status das li Kniegelenk ohne äußere Verletzungszeichen, kein Erguss, frei beweglich, Flexion endlagig schmerzhaft, DS medialer Gelenkspalt und im Verlauf des medialen Seitenbandes, medial im Seitenvergleich + bis ++ aufklappbar, lateral stabil, lat. MenZ neg, Kreuzbänder stabil, die pDMS der UE li intakt - Anlage einer DonJoy Kniegelenksorthese
2024-6 MRT linkes Knie: Subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Kleine Impressionsfraktur an der lateralen Tibiahinterkante außerhalb der gewichtstragenden Zone. Grad I-Läsion des medialen Meniskus. Chondropathie Grad II medial und lateral, Grad I bis II retropatellar. Plica mediopatellaris und geringer Kniegelenkerguss.
Ein weiterer maßgeblicher leserlicher Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen.
Die nachgereichten Befunde bestätigen im Wesentlichen die getroffene Einstufung. Schnellende Finger erreichen keinen Grad der Behinderung.
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird, insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.“
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte unter Vorlage zweier Ambulanzkarteien vom 19.09.2024 erneut vor, es komme bei ihr zu rezidivierenden Stürzen. Bezüglich der Migräne trete diese mehrmals die Woche auf, teilweise mit Übelkeit und Erbrechen. Oft komme es zusätzlich zu Schwindel, Unwohlsein oder Sehstörung, sowie Lichtempfindlichkeit. Darüber hinaus leide sie auch unter Spannungskopfschmerz. Die Schmerzen seien in diesen Situationen so langanhaltend und intensiv, dass sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachkommen könne. Eine Einstufung iHv 10% sei nicht verhältnismäßig, wenn man die massiven Einschränkungen im Alltag, die die Erkrankung für die Beschwerdeführerin mit sich brächten, beachtet. Bezüglich der Migräne wäre eine Einstufung iHv. mind. 30% angebracht. Sie sei Trägerin einer Orthese. Bezüglich der Pos.Nr. 12.05.01 werde darauf hingewiesen, dass durch die Erkrankung eine massive Atemnot ausgelöst werde, die Kreislaufprobleme nach sich ziehe. Auch hier sei eine zu niedrige Einstufung gewählt worden. Die häufigen Stürze seien unter anderem auch auf diese Atemnot zurückzuführen. Auch die Diagnose Reizmagen und Reizdarm seien nicht berücksichtigt worden. Die vorhandene wechselseitige negative Beeinflussung der Krankheitsbilder zueinander sei zu beachten. Der Gesamtgrad der Behinderung müsse auf 50% erhöht werden.
7. Am 03.10.2024 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
8. Das BVwG ersuchte in der Folge Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um ein weiteres Gutachten.
8.1. Diese führt in ihrem Gutachten vom 14.04.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 28.11.2024 aus:
„(…)
In Abl. 131 ff - 122 ff -- 110 ff wird am 6. 7.2024 eingewendet, dass sie bereits mehrmals schwer gestürzt sei und sich am 3. Juni einen kompletten Kreuzbandriss links zugezogen habe, seither benötige sie Hilfe beim Duschen und beim Stiegen steigen, könne nicht mehr selber einkaufen. Sie habe orthopädische Probleme in den Kniegelenken, in der Wirbelsäule, in den Füßen und Händen. Sie habe einen Schnappfinger. Sie sei dadurch beruflich eingeschränkt. Sie trage aufgrund der Instabilität des Kniegelenks eine Orthese. Vor dem Unfall sei sie schon nicht mehr voll mobil gewesen, seit dem Kreuzbandriss sei sie nicht mehr mobil, könne nicht mehr ohne Hilfe gehen und habe regelmäßig Schwindel und Atemnot. Aufgrund des Kreuzbandrisses sei sie stark instabil. Sie habe sehr oft Kehlkopfkrämpfe, die zu Atemnot führen würden. Aufgrund der Kehlkopfkrämpfe sei sie schon oft zu Boden gestürzt. Habe immer wieder plötzlich einen Stimmritzenkrampf und könne daher keine weiten Wege machen. Daher benötige sie eine Begleitperson. Sie habe Migräne und Spannungskopfschmerzen, Müdigkeit, Schielen und Asthma bronchiale. Diese sei nicht nur saisonbedingt. Sie habe Reizmagen und Reizdarm und müsse eine spezielle Diät einhalten. Sie können nicht freihändig auf Zehenspitzen und Fersen stehen. Sie habe Tinnitus, Kopfschmerzen und Schlafstörungen, die Krankheiten würden sich gegenseitig negativ beeinflussen. Sie lege weitere Befunde vor.
Zwischenanamnese seit 9/2024:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Reha ambulant XXXX , bis 11.11.2024, 6 Wochen
Befunde:
Abl. 162 Neurologische Ambulanz Klinik XXXX 3.10.2024 (Migräne ohne Aura, Spannungskopfschmerz. Seit vielen Jahren Migräne, zunehmend, täglich leichte Kopfschmerzen, zunehmend bei Computerarbeit, morgens Migräneanfälle mit Schwankschwindel, Anfälle mit Müdigkeit. Therapie: Venlafaxin, Zomig bei Bedarf, weitere Medikamente)
Abl. 143 Neurologische Ambulanz Klinik XXXX 19.9.2024 (subtotale Ruptur vorderes Kreuzband links. Neurologische Behandlung wegen Migräne und Gangstörung/subjektiv seit 15 Jahren, mit rezidivierenden Stürzen, diese hätten zugenommen- Kopfschmerzen seit 15 Jahren Migräne, mehrmals pro Woche, teilweise Übelkeit und Erbrechen, Schwindel.
Neurologischer Status: Romberg und Strichgang minimal unsicher sonst unauffällig)
Abl. 142 Befund rheumatologische Ambulanz 19.9.2024 (kommt mit Rollator wegen Kreuzbandriss, immer wieder Ganzkörperschmerzen. Conclusio: rezidivierende Episoden von Ganzkörperschmerzen/FMS)
Abl. 140 MRT Kniegelenk links 26.9.2024 (progrediente Zeichen einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes, Knochenmarködem, inzipiente medialbetonte Gonarthrose mit Knorpeldefekt 3 II an der medialen Patella)
Abl. 129 ff = 125 ff = 119 ff = 105 = 93 ff = 91 Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 17.6.2024 (chronisch vestibuläre Migräne ohne Aura, rezidivierender Spannungskopfschmerz, allergisches Asthma bronchiale. Medikamentenliste: Inderal, Zomig Nasenspray, Saroten, Pantoloc, Symbicort, Desloratadin)
Abl. 118 = 115 = 113 = 106 = 95 Dr. XXXX FA für Orthopädie 26.6.2024 (derzeit zur Entlastung 2 Unterarmstützkrücken empfohlen, ebenso das Tragen der Knieorthese. Aufgrund von oben genannter Diagnose ist die Patientin auch hinsichtlich der Tippgeschwindigkeit verlangsamt und dadurch der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. D.h die Patientin ist nicht selbstständig ohne Hilfsmittel mobil)
Abl. 116 = 112 = 87 ff unfallchirurgische Ambulanz 3.6.2024 (beim Verschieben eines Tisches das linke Kniegelenk verdreht, Kniegelenksorthese. Ad MRT)
Abl. 114 = 103 MRT Kniegelenk links 16.6.2024 (subtotale Ruptur des vorderen Kreuzband, keine Impressionsfraktur, Grad 1 Läsion des medialen Meniskus, Chondropathie Grad II medial und lateral und retropatellal
MRT Kniegelenk rechts: Grad 1 Läsion des medialen Meniskus, Chondropathie retropatellar, Plica mediopatellaris)
Abl. 81 RS Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie 8.5.2024 (vestibuläre Migräne, Spannungskopfschmerz, Hypakusis beidseits. Saroten, Naprobene, Zolmitriptan. Unter Medikation Rückgang der Migräneattacken, der Schlaf wäre gut. Keine Ausfälle. cMRT unauffällig)
Abl. 67 = 61 = 58 Abteilung für Notfallmedizin Ambulanz 24.4.2024 (allergische Reaktion, Th. Notfallpaket mitgegeben)
Abl. 54 = 27 Internistisches Zentrum XXXX 20.2.2024 (Erstkontrolle, Sonografie Carotis und Schilddrüse, internistische Abklärung nach Long Covid. Schilddrüsenknoten, Kontrolle in einem Jahr. Grenzwertige IMD beidseits, Kontrolle in einem Jahr. Diagnosen: allergisches Asthma, Palpitationen, Leberzyste, GERD, Reflux, Eisenmangel, Vitamin D Mangel, Vocal Cord Dysfunktion, Dyspnoe.
Therapie: Desloratadin, Sultanol, Symbicort, Zomitriptan bei Bedarf, Naprobene bei Bedarf, Saroten täglich, Pantoprazol)
Abl. 53 = 16 Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie 9.10.2023 (vestibuläre Migräne, Spannungskopfschmerz. Saroten, Naprobne, Zolmitriptan. Th: regelmäßig Ausdauersport, Kopfschmerzkalender)
Abl. 52 Entlassungsbericht Reha-Zentrum XXXX 4.5.2023 Seite 1 von 10 (Cervikalsyndrom, Lumboischialgie, Achsabweichung der Wirbelsäule, weitere Diagnosenliste)
Abl. 51 = 19 MRT linkes Kniegelenk 28.10.2023 (intakte Kreuz-und Seitenbänder, medialer Meniskus im Hinterhorn geringe Verquellung, lateraler Meniskus unauffällig. Chondropathie Grad I bis II mediopatellar)
Abl. 49 = 29 Einsatzprotokoll 25.2.2024 (Laryngospasmus, Sprachschwierigkeiten zwischen Atemzügen, bekannt seit 8 Jahren. Sonst unauffällig)
Abl.48 = 17 Labor 2/2024 (Cholesterin 234 sonst unauffällig)
Abl.47 = 24 HNO-Ambulanz 29.1.2024 (Tinnitus beidseits seit 5 Jahren, derzeit Physiotherapie. Tonaudiometrie beidseits: symmetrisch deutliche Verschlechterung beidseits geringgradige Sensoneurale Schwerhörigkeit)
Abl. 45 Liste der gesundheitlichen Beschwerden, von BF verfasst
Abl. 43 = 22 Universitätsklinik für Notfallmedizin 24.10.2023 (derzeit kein Hinweis für Bolus Geschehen)
Abl. 43 = 28 Dr XXXX Facharzt für Orthopädie 8.1.2024 (Genua valga mit medialer Gelenkspaltverschmälerung, Senkspreizfuß beidseits, Genu recurvatum beidseits, diskrete Skoliose, Osteochondrose L5/S1. Vorstellung beim Osteopathen und Podologen)
Abl. 41 = 23 Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie 29.1.2024 (vestibuläre Migräne, Spannungskopfschmerz. Saroten, Naprobne, Zolmitriptan. Th: regelmäßig Ausdauersport, Kopfschmerzkalender)
Abl. 40 XXXX Facharzt für Gynäkologie 15.1.2024 (hormonelle Dysregulation, Effluvium, Hirsutismus, Verdacht auf Stoffwechselstörung, Vitalstoffmangel)
Abl. 31 = 25 Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin ärztliche Bestätigung 4.7.2023 (Verdacht auf rechtsseitige Migräne mit Aura/hormonell bedingt seit 2021, neurologische Abklärung geplant)
Nachgereichte Befunde:
Bericht Anpassung für Hörgeräte 14.2.2024 (Sprachverstehen ohne Hörgeräte 70%)
Sonografie Oberbauch, beide Nieren Retroperitoneums 20.2.2024 (Leberzyste, sonst unauffällig)
Befund rheumatologische Ambulanz 9.9.2024 (kommt mit Rollator, wegen Kreuzbandriss links 6/2024 nach Sturz, derzeit Physiotherapie. Dreimal monatlich für einige Tage mit Ganzkörperschmerzen, lbuprofen hilft nicht. Neurologischer Status unauffällig)
Diagnosezentrum XXXX Knochengesundheitsbericht 26.9.2024 (unauffällig)
Befund rheumatologische Ambulanz 03.10.2024 (Zustand nach subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes links 6/1024, Osteopenie, weitere internistische Diagnosen.
Labor: ERP normal, keine entzündlichen Veränderungen, Antikörper negativ)
Klinik XXXX 11.11.2024 (Diagnosenliste: Sturz 6/2024 Kreuzbandriss links und Seitenbandriss links, derzeit konservativ behandelt, derzeit Rollator. Medialer Meniskuseinriss rechts. Skoliose, Migräne, Tinnitus, Asthma bronchiale, Endometriose, Reizmagen, Reizdarmsyndrom, Fatiguesyndrom)
MRT der gesamten Wirbelsäule 22.11.2024 (Cervical paradoxe Kyphosierung mit breitbasiger Protrusion C5/6 und links foraminellen Prolaps C6/7. Kein Nachweis einer Myelomalazie.)
Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 1. Halbstock, 9 Stufen
Berufsanamnese: Call Center, 30 h, berufstätig, derzeit Urlaub, häufig Krankenstand
Medikamente: Venlafaxin 37,5 mg 1-0-0 Desloratadin 10 mg 1-0-0 Symbicort 80/4,5 1-0-0 Pantoloc 20 mg 1-0-0 Sultanol bei Bed. Zolmitriptan 2.5 mg bei Bed, Oleovit D3, lbuprofen, Urbason bei Bedarf bei Allergieproblemen mit der Luft
Allergien: Gräser, Hausstaubmilbe, Chlorhexamed, Nickel
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollator, Orthese linkes Kniegelenk
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
‚Habe am ganzen Körper Schmerzen, Migräne, Kreuzband- und Seitenbandriss links, MRT der LWS wurde durchgeführt. Termin bei Neurologin mit neuem Befund habe ich erst. Das linke Knie ist in der Früh steif, bin in Physiotherapie, die Schmerzen am Abend sind heftig. Ich kann nur kurze Strecken gehen. Das rechte Bein ist instabil, Oberschenkel und Knie, hatte zahlreiche Stürze, daher Riss des VKB am 3.6.2024, Physiotherapie, keine OP. Trage seither eine Orthese, seit Juni, beinahe tgl, nehme sie nur zur Physiotherapie ab, sonst ist das Knie nicht stabil, daher auch der Rollator.
Habe eine Skoliose, Schwindel, sinke ein, habe einen BS Vorfall, C5/C6, C6/C6. Bei Neurochirurg war ich noch nicht. Deswegen war ich noch nicht bei der Neurologin, sondern wegen der Migräne.
Ich habe einen Beckenschiefstand.
Migräne habe ich ständig, permanent. Ich kenne mich nicht ohne Kopfweh, Anfälle mehrmals pro Woche, es ist immer dunkel in der Wohnung, muss mich teilweise tagelang hinlegen, halte Türknarren oder Ähnliches nicht aus. Spannungskopfschmerzen habe ich auch. Tinnitus habe ich ständig. Ich habe Schnappfinger, alle bis auf die Daumen. Rechts trage ich einen Strumpf.
Ich höre schlecht.
Ich bekomme nach dem Essen keine Luft, kann nicht normal essen. Ich habe oft einen Stimmritzenkrampf, heuer 4-5 x, bekomme dann keine Luft mehr. Kriege Luft nur wie durch einen Strohhalm. Eine Therapie habe ich nicht. Logopädie hatte ich eine Serie, 10 x.
Asthma bronchiale habe ich seit Kindheit, Spray tgl. Asthmaanfälle habe ich allergisch bedingt, auch bei Hitze oder Kälte.
Ich habe eine Gastritis und einen Reizdarm.
Hatte noch keine stationäre Reha, ambulant bis vor kurzem.
Bei FA für Psychiatrie war ich noch nicht, habe kein psychiatrisches Leiden. Schlaf ist schlecht, nehme kein Schlafmittel.
Hergekommen bin ich mit dem Taxi.‘
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 165 cm, Gewicht 73 kg, 42 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, HG bds
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand rechts mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links wird der Fersenstand nicht durchgeführt, Zehenballenstand links möglich.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten beidseits möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme.
Kniegelenk rechts unauffällig
Kniegelenk links: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, keine Umfangsvermehrung, berührungsempfindlich, vorsichtig wird die Bandstabilität - bei Verweis durch die BF auf Beschwerden - geprüft, dabei keine Instabilität feststellbar.
Senkspreizfuß beidseits.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/120, R 15/0/45, Knie rechts 0/0/130, links aktiv 0/0/120, passiv nicht geprüft, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, wobei das linke Bein leicht abgehoben wird und dadurch konsekutiv eine skoliotische Fehlhaltung entsteht, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann im Nackenbereich und paravertebral rechts mittlere BWS, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Druckschmerzen paralumbal obere LWS beidseits
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm mit Anhalten links, F und R 20°
Lasegue bds. negativ
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Konfektionsstiefeletten mit Rollator, das Gangbild ist ohne Rollator und ohne Anhalten geringgradig links hinkend.
Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Ersucht wird um Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF in der Stellungnahme vom 6.7.2024 Abl. 120 bis 123 bzw. in der Beschwerde vom 1.10.2024 Abl. 145 bis 146 sowie den vorgelegten Befunden Abl. 40 bis 162 ein einschätzungswürdiger Leidenszustand der BF bzw. sonstige Änderungen nach der EVO im Vergleich zur Gesamtbeurteilung vom 1.7. 2024 Abl. 99 bis 101 ergibt.
Wenn ja: entfällt
Wenn nein: es darf um eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung ersucht werden.
Leiden 1, Hörstörung beidseits: die Einschätzung wird von einem Facharzt für HNO korrekt durchgeführt.
Leiden 2, Tinnitus: Tinnitus wird von einem Facharzt für HNO korrekt eingestuft, gewählt wird eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen vorliegen.
Leiden 3, rezidivierende Stimmband-Fehlfunktion mit Atemnot: von FA für HNO korrekt eingestuft, berücksichtigt wird mit der Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, dass die Beschwerden immer wieder auftreten, dokumentiert ist jedoch kein gehäuftes Auftreten und gutes Ansprechen auf medikamentöse Behandlung. Gehäufte logopädische Behandlungsserien wurden nicht vorgenommen.
Leiden 4, Asthma bronchiale: einen lungenfachärztlichen Befund liegt nicht vor. Bei klinisch unauffälligem Status im Rahmen der Begutachtung ist eine höhere Einstufung nicht indiziert, da insbesondere keine Befunde über eine anhaltende Lungenfunktionseinschränkung vorliegen (Spirometrie).
Leiden 5, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule: korrekte Einschätzung entsprechend den geringgradigen radiologischen Veränderungen und rezidivierenden Beschwerden mit guter Beweglichkeit in allen Etagen ohne radikuläres Defizit und ohne nachgewiesene regelmäßige orthopädische Betreuung.
Leiden 6, Migräne, wird von Facharzt für Neurologie korrekt eingestuft. Eine maßgebliche Verschlimmerung ist nicht objektivierbar. Eine Anfallsprophylaxe ist nicht etabliert.
Leiden 7, generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates: berücksichtigt wird der Zustand nach Distorsion des linken Kniegelenks mit geringgradigen radiologischen Veränderungen, aktuell ohne sicheren Nachweis einer vorderen Instabilität bei Läsion des vorderen Kreuzbandes, berücksichtigt wird Senkspreizfuß beidseits.
Es konnten auch bei der aktuellen klinischen Untersuchung keine weiteren orthopädischen Funktionseinschränkungen festgestellt werden, daher korrekte Einstufung.
Leiden 8, gastroösophagealer Reflux: korrekte Einstufung, rezidivierende Beschwerden werden erfasst, aktuelle Befunde mit Nachweis höhergradiger Schleimhautveränderungen liegen nicht vor.
Stellungnahme zu weiteren Leiden im Beschwerdevorbringen:
rezidivierende Stürze sind weder anhand der objektivierbaren orthopädischen noch neurologischen Leiden nachvollziehbar und nicht dokumentiert, die Distorsion des linken Kniegelenks ist auf ein anderes Trauma zurückzuführen (siehe unfallchirurgischer Bericht).
Aktuell konnte kein Hinweis für eine Gleichgewichtsstörung festgestellt werden, und ist auch nicht in den vorliegenden neurologischen Untersuchungen bestätigt.
Migräne wurde korrekt eingestuft, Intervallprophylaxe ist nicht etabliert.
Kopfschmerzen im Sinne von Spannungskopfschmerzen sind in Leiden 5 unter Beachtung des Cervikalsyndroms erfasst.
Probleme mit dem linken Kniegelenk wurden unter Beachtung der vorliegenden Befunde, der bildgebenden Diagnostik und des aktuellen Untersuchungsergebnisses korrekt erfasst. Die behinderungsbedingte Erfordernis des Tragens einer Orthese ist aktuell nicht mehr nachvollziehbar.
Die Stimmbandfehlfunktion wurde vom Facharzt für HNO korrekt eingestuft, gehäuftes Auftreten ist nicht dokumentiert. Gutes Ansprechen auf Therapie, keine gehäuften logopädischen Behandlungen dokumentiert.
Kreislaufprobleme aufgrund massiver Atemnot sind nicht fachärztlich belegt.
Refluxösophagitis wurde eingestuft, Reizmagen und Reizdarm sind nicht durch entsprechende endoskopische Dokumente belegt.
Massive Verdauungsprobleme mit erforderlicher Spezialdiät sind nicht ausreichend befundbelegt.
Eine maßgebliche wechselseitige negative Beeinflussung der Krankheitsbilder liegt nicht vor, da keine funktionelle Relevanz besteht.
Sämtliche Befunde einschließlich der nachgereichten Befunde und die vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, sämtliche objektivierbaren Leiden sind entsprechend den Kriterien der EVO korrekt erfasst.“
8.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs wurde erneut vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass einzelne Krankheiten nicht berücksichtigt wurden. Beispielhaft sei zunächst das diagnostizierte Erschöpfungssyndrom mit seinen Auswirkungen im alltäglichen Leben der Beschwerdeführerin zu nennen. Aufgrund dieses Leidens fehle sie fast die Hälfte der Arbeitszeit aufgrund von Überlastung. Dies sei auch durch die neue Untersuchung nicht berücksichtigt worden, trotz aufliegender Befunde. Die chronische Migräne müsse aufgrund der Häufigkeit der Anfälle höher eingestuft werden. Auch dass der Reizmagen und Reizdarm nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, erschließe sich ihr nicht.
8.3. In der Folge wurde für den 25.06.2025, 14.00 Uhr, eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Mit Schreiben vom 20.05.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen. Die rechtliche Vertretung könne aus Ressourcengründen ebenfalls nicht anwesend sein. Es wurde jedoch ersucht, trotz der Abwesenheit die Verhandlung durchzuführen.
8.4. Am 25.06.2025 fand vor dem BVwG in Beisein der Sachverständigen DDr.in XXXX eine mündliche Verhandlung statt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin besitzt u.a. die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet sie das 65. Lebensjahr. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.
Die Beschwerdeführerin begehrte am 26.02.2024 bei der belangten Behörde einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid vom 06.09.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt und wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Am 03.10.2024 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim BVwG ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von 20 v.H. auf der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 01.07.2024, in welcher das Gutachten vom 23.05.2024 von Dr. XXXX , das Gutachten vom 28.05.2024 von Dr. XXXX sowie vom 07.06.2024 von Dr. XXXX einen wesentlichen Bestandteil bilden, sowie auf dem die Gesamtbeurteilung bestätigenden Gutachten vom 14.04.2025 von DDr.in XXXX .
DDr.in XXXX nahm an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.06.2025 teil.
Im Rahmen des zum Gutachten vom 14.04.2025 erteilten Parteiengehörs moniert die Beschwerdeführerin, dass das diagnostizierte Erschöpfungssyndrom mit seinen Auswirkungen im alltäglichen Leben der Beschwerdeführerin keine Aufnahme in das Gutachten gefunden habe. Aufgrund dieses Leidens fehle sie fast die Hälfte der Arbeitszeit aufgrund von Überlastung. Trotz aufliegender Befunde sei dies nicht berücksichtigt worden. Die chronische Migräne müsse aufgrund der Häufigkeit der Anfälle höher eingestuft werden. Auch dass der Reizmagen und Reizdarm nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, erschließe sich ihr nicht.
Zu der Einwendung der Beschwerdeführerin, die Migräne sei zu gering eingestuft worden, erläuterte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass eine Intervallprophylaxe nicht etabliert ist. Darunter sind Medikamente zu verstehen, die der Patient nicht nur im Anfall nimmt, sondern auch dazwischen. Diese Medikamente werden eingenommen, damit nicht zu viele Anfälle passieren.
Bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin leide unter einem Erschöpfungssyndrom mit Auswirkungen im alltäglichen Leben, wies die Sachverständige darauf hin, dass ein Erschöpfungssyndrom in den vorgelegten Befunden nicht explizit dokumentiert ist. Das Erschöpfungssyndrom als Diagnose ist in den vorgelegten Facharztbefunden für Neurologie und Psychiatrie nicht enthalten. Im Entlassungsbericht von der Klinik XXXX vom 11.04.2024 ist zwar „Fatique Sy“ angeführt, die vorliegenden fachärztlichen Befunde für Neurologie und Psychiatrie führen dies jedoch nicht an. Sämtliche objektivierbaren neurologischen Leiden wurden im neurologisch fachärztlichen Gutachten bzw. in der Stellungnahme vom 28.05.2024 besprochen, Befunde über eine Verschlimmerung seither liegen nicht vor. Berücksichtigt ist eine Migräne unter analgetischer Therapie entsprechend WHO Stufenschema 1 bei Bedarf. Berücksichtigt ist die Kontrolle bei einem Facharzt für Neurologie alle 3 Monate mit stabilem Verlauf. Sie habe jedoch weder in den bisher vorliegenden Untersuchungsbefunden noch in den Behandlungsvorschlägen einen Hinweis auf ein höher einzustufendes neurologisches Leiden feststellen können. Zudem hat die Beschwerdeführerin bislang keine neuen Befunde vorgelegt.
Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen angegebenen Einschlaf- und Durchschlafstörungen legt die Sachverständige nachvollziehbar dar, dass der Tinnitus vom zuständigen Facharzt für HNO mit 20% eingestuft wurde. Für ein Leiden, welches zwischen 10-40% eingestuft wird, wurden 20% gewählt, weil genau die erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen berücksichtigt wurden. Die Einschlaf- und Durchschlafstörungen sind unter den psychovegetativen Begleiterscheinungen voll erfasst. Es sind auch keine Medikamente gegen die Einschlaf- und Durchschlafstörungen angegeben. Die Medikamente, die die Beschwerdeführerin angeführt hat, beinhalten jedoch keine Schlafprobleme. Es ist zwar ein Venlafaxin, ein Antidepressivum, angeführt, das indirekt auch den Schlafrhythmus verbessert, weil Schlafstörungen ein führendes Symptom von affektiven Störungen, z.B. Depressionen, sind. Meistens wird aber zusätzlich dann ein Schlafmittel gegeben, wenn tatsächlich Schlafstörungen vorliegen.
Bezüglich des von der Beschwerdeführerin monierten Reizmagens und Reizdarms erklärt die Sachverständige, dass diese ebenfalls nicht durch entsprechende endoskopische Untersuchungen belegt sind. Es liegt keine gastroenterologische differenzialdiagnostische Abklärung mit entsprechenden Behandlungen vor, sodass kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden kann.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Auch die von der Beschwerdeführerin eingewandten Kreislaufprobleme aufgrund massiver Atemnot sind nicht fachärztlich belegt. So werden im Befund vom 20.02.2024 Kreislaufprobleme nicht erwähnt.
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.
Abschließend erwähnte die Sachverständige nachvollziehbar, dass eine maßgebliche wechselseitige negative Beeinflussung der Krankheitsbilder nicht vorliegt. So wird das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht, weil die entsprechende funktionelle Einschränkung zur Gänze beim ersten Leiden berücksichtigt ist. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, sie stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkung war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 20 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.
Da derzeit ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der Leiden und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.