JudikaturBVwG

I413 2314262-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2025

Spruch

I413 2314262-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX, geb. 16.09.1971, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 19.05.2025, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

XXXX stellte am 31.03.2025 (Einlangen bei der belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG.

Die belangte Behörde nahm einen Sachverständigenbeweis auf und entschied mit angefochtenem Bescheid, dass der Beschwerdeführer ab 10.03.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Gegen diesen Bescheid erhob XXXX ohne urkundlichen Nachweis einer schriftlich erteilten Vollmacht mit E-Mail vom 21.05.2025 Beschwerde und führte aus, dass sein Klient, XXXX mit dem festgestellten Ergebnis nicht einverstanden sei und um eine erneute Nachprüfung ersuche. Er sei der Auffassung, dass nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei er nicht vom untersuchenden Arzt umfassend untersucht worden und beantragte eine erneute, möglichst umfassende medizinische Begutachtung, um eine sachgerechte und vollständige Beurteilung des Grades der Behinderung sicherzustellen..

Am 13.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 16.06.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht XXXX auf, das Anbringen des XXXX vom 21.05.2025 um die im Schreiben näher bezeichneten Mindestinhalte einer Beschwerde zu ergänzen und das Bevollmächtigungsverhältnis nachzuweisen. Sollte die ihm hierfür gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen, werde die Beschwerde zurückgewiesen.

Es langte keine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 21.05.2025 versandte XXXX für XXXX an die belangte Behörde ein Anbringen, welches diese als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid deutete und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

Diesem Anbringen ist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, zu entnehmen. Ferner mangelt es dem Anbringen am urkundlichen Nachweis eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Absender und Verfasser des Anbringens und XXXX .

Dieser brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht keine Angaben vor, aus denen sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, entnehmen ließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 19b Abs 1 BEinstG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides), Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde), Z 3 (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt), Z 4 (Begehren) und Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) VwGVG nicht zu entnehmen. Ferner hat sich der Einschreiter nicht als Bevollmächtigter durch eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht ausgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der sinngemäß gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist, zur Verbesserung aufgefordert. Hierauf hat erfolgte keine Reaktion.

Nachdem XXXX die ihm eingeräumte Frist somit ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist. Sie stützt sich auf die nicht als divergent zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf.

Rückverweise