W184 2255974-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2022, Zl. 1282594108/211136709, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus Homs, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion an und habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Homs geboren sei und verheiratet sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Befragt, welche Schulbildung er absolviert habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht habe. Er habe keine Matura abgelegt und nicht studiert. Auf Aufforderung, seinen beruflichen Werdegang zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er in Syrien als LKW-Fahrer und als selbstständiger Fliesenleger tätig gewesen sei. Vor dem Krieg sei er bei seinem Vater beschäftigt gewesen. Auf Aufforderung, die exakte Wohnadresse im Heimatland zu nennen, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er im Dorf XXXX gelebt habe, welches zur Stadt XXXX gehöre. Die Stadt sei im Bezirk Homs. Befragt, wie seine wirtschaftliche Lage gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es ihnen vor dem Krieg sehr gut gegangen sei. Nach dem Ausbruch des Krieges hätten sie immer weniger Aufträge erhalten. Im Mai 2018 habe es einen Raketenangriff gegeben, im Zuge dessen das Haus und die LKWs seiner Familie zerstört worden seien. In weiterer Folge habe ihm sein Vater dazu geraten, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter das Land zu verlassen. Seine Eltern und seine drei Brüder sowie seine beiden Schwestern seien nach wie vor in Syrien wohnhaft, seine Ehefrau und seine Tochter würden sich ebenfalls aktuell im Herkunftsstaat aufhalten. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er Syrien im Mai 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen habe. In weiterer Folge habe er mit seiner Ehefrau drei Jahre in Istanbul gelebt und dort als Zusteller und Fliesenleger gearbeitet. Er habe die Türkei verlassen, da man regelmäßig kontrolliert und anschließend nach Syrien abgeschoben werde. Nachgefragt, wieso er ohne Ehefrau und Tochter aus der Türkei ausgereist sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er es sich finanziell nicht leisten habe können, mit seiner Kernfamilie auszureisen. Die Fragen, ob er je in einem Mitgliedstaat in Haft gewesen sei, sich in seinem Herkunftsland je einer Operation unterzogen habe oder aktuell in ärztlicher Behandlung stehe bzw. Medikamente einnehme, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und die Lebensumstände ganz schlecht seien. Er habe Syrien wegen eines Raketenangriffes im Mai 2018 verlassen. Nach diesem Raketenangriff habe seine Familie nur mehr von Einkünften aus der Landwirtschaft leben können. Da die Lage aufgrund der Bürgerkriegssituation nicht mehr sicher gewesen sei, habe er mit seiner Ehefrau die Flucht ergriffen. Ein Bruder habe seine Ausbildung aufgrund des Krieges nicht abschließen können. Seine in Syrien lebenden Schwestern seien verheiratet und würden bei ihren Männern leben. Die Fragen, ob er jemals selbst an Kriegshandlungen beteiligt gewesen sei, eine Kampf- und Waffenausbildung habe oder jemals eine Waffe besessen oder benutzt habe bzw. ob er politisch aktiv gewesen sei oder einer Partei angehört habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Zur Frage, ob er jemals einer aktuellen oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung in seinem Heimatland Syrien ausgesetzt gewesen sei oder ob er speziell bedroht oder verfolgt worden sei, führte die beschwerdeführende Partei an, dass in Syrien ganz allgemein alle bedroht werden würden, er selbst sei jedoch weder persönlich bedroht noch verfolgt worden. Die weiteren Fragen, ob er persönlich in seinem Heimatland Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden sei, bzw. befragt, ob er eine diesbezügliche Furcht vor einer Bedrohung oder Verfolgung habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Ansonsten habe er alle Gründe wahrheitsgemäß angegeben. Auf die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass jeder, der einmal in der Türkei gewesen sei und nach Syrien zurückkehre, einfach verschwinde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei ein syrischer Personalausweis, ein syrischer Führerschein, eine Geburtsurkunde seiner Ehefrau, ein Auszug aus dem Personenstandregister im Original mit Übersetzung, ein Auszug aus dem Familienregister mit Übersetzung, eine Eheschließungsurkunde mit Übersetzung, eine Kopie des Familienbuches mit Übersetzung sowie ein Schreiben des Scharia-Gerichtes bezüglich Eintrages der Eheschließung in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“
In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft angegeben habe, lediglich aufgrund der Bürgerkriegssituation ausgereist zu sein. Es entgehe dem Bundesamt nicht, dass Kriegssituationen in Syrien präsent seien, es müsse jedoch festgehalten werden, dass diese Umstände nicht für die Gewährung von Asyl in Frage kommen können, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien.
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr die Gefahr bestehe, am Grenzkontrollposten verhaftet und bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehne. Der beschwerdeführenden Partei sei es als rechtsunkundiger Person nicht bewusst gewesen, dass seine Befürchtung, „zwangsrekrutiert“ zu werden, in seinem Verfahren rechtlich relevant sein könnte. Im Verfahren vor dem BFA sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Es sei zweifellos als notorisch anzusehen, dass wehrfähigen Männern, die ihren Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, Verfolgung drohe, insbesondere dann, wenn ein Asylantrag im Ausland gestellt worden sei. Ausgehend von diesen Feststellungen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien asylrelevante Verfolgung aufgrund seines Risikoprofils drohe. Lediglich aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde habe die beschwerdeführende Partei die drohende Einberufung nicht vorgebracht. Bei der Rückkehr nach Syrien komme es schließlich zu einer Befragung an der Grenze. Zudem erfülle die beschwerdeführende Partei ein ausdrückliches Risikoprofil der Personen, die aus Syrien fliehen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023 als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In seiner Stellungnahme vom 26.06.2025 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er in Syrien einige Jahre lang Tunnel und Bunker für Clanführer gebaut habe. Ein Tunnel sei bei einem Raketenangriff beschädigt worden und dabei seien mehrere Menschen getötet worden. Deshalb werde ihm nun vorgeworfen, dass er die Tunnel absichtlich falsch gebaut habe und ein Spion des Assad-Regimes gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an. Er stammt aus der Provinz Homs. Die beschwerdeführende Partei verließ Syrien im Jahr 2018 und lebte mit seiner Ehefrau drei Jahre in der Türkei. Die beschwerdeführende Partei war in der Türkei als Zusteller und als Fliesenleger tätig.
Die beschwerdeführende Partei wurde im Herkunftsstaat weder bedroht noch verfolgt. Die beschwerdeführende Partei war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Der beschwerdeführenden Partei droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.
Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund des Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung wegen der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien durch das BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 10.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ezZour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر ة الحري - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).
Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c), und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).
Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024).
Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).
• Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS):
Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).
• National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 16 Wien, 10.12.2024
• Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).
• Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).
• Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).
• Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz Aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).
• Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).
• Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d).
Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).
Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).
Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
2. Beweiswürdigung:
Die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Staatsbürgerschaft und die Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehen aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2022 hervor.
Zum Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er wegen des Krieges und der allgemeinen Sicherheitslage aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. In der Beschwerde sprach er dann von der Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst. Eine ihn persönlich betreffende Bedrohung wurde von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich verneint (AS 91) und die beschwerdeführende Partei berief sich lediglich ganz pauschal auf die allgemeinen Verhältnisse in Syrien. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr im Zuge des Beschwerdevorbringens behauptet, von einem Ortsvorsteher über seine Einberufung informiert worden zu sein, der diese Information direkt vom Rekrutierungsbüro der syrischen Armee erhalten habe, so leuchtet es jedenfalls nicht ein, aus welchem Grund die beschwerdeführende Partei solche zentralen, für das Ergebnis seines Verfahrens wesentlichen Informationen bei seinen beiden Befragungen vorenthalten und diese erst im Rahmen der Beschwerde vorbringen sollte. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er dieses Vorbringen erst zu diesem späten Zeitpunkt erstatten konnte, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht genannt. Dass er sich immer wieder außerhalb des Einflussgebietes der syrischen Regierung versteckt gehalten habe, blieb von ihm ebenfalls zur Gänze unerwähnt. Es ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Relevanz dieser Angaben bewusst wäre und er diese bei seinen Befragungen daher zumindest andeuten würde.
Zu seiner Berufstätigkeit behauptete die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 04.05.2022, dass er in Syrien in der Firma seines Vaters als LKW-Fahrer und Fliesenleger tätig gewesen sei. Im Übrigen lebe seine gesamte Familie nach wie vor im Herkunftsort, einem Dorf in der Stadt XXXX im Bezirk Homs, in dem mittlerweile renovierten Haus.
In der Verhandlung präsentierte die beschwerdeführende Partei dann wieder eine andere Version seiner Ausreisegründe. Es sei ein Tunnel zerstört worden und ihm sei vorgeworfen worden, daran schuld gewesen zu sein. Er habe mit seiner Firma diesen Tunnel im Jahr 2017 für die FSA errichtet im Mai 2017 sei dieser zerstört worden. Deshalb sei ihm die Zusammenarbeit mit dem Al Assad-Regime vorgeworfen worden. Er sei dann gleich im Mai 2017 ausgereist. Im Verwaltungsverfahren hatte die beschwerdeführende Partei behauptet, dass er im Jahr 2018 mit seiner Frau in die Türkei geflüchtet sei.
Die beschwerdeführende Partei räumte in der Verhandlung ein, dass er sein bisheriges Vorbringen auf Anraten von Landsleuten frei erfunden habe. Damit stellt sich die beschwerdeführende Partei als persönlich unglaubwürdig dar. Beweismittel für sein nunmehriges Fluchtvorbringen legte er nicht vor. Das gesamte Fluchtvorbringen ist unglaubwürdig.
Auch auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise.
Dem Bestehen der allgemeinen Gefährdung ist bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA Rechnung getragen worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081).
Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall ebenfalls wie oben dargelegt in Zusammenschau der persönlichen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei mit den vorliegenden Länderinformationen zu verneinen ist.
Die beschwerdeführende Partei verließ den Herkunftsstaat wegen des Krieges und erhielt auch bereits subsidiären Schutz in Österreich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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