Spruch
W166 2309796-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2025, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie/Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.01.2025, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Arthroskopie rechtes Knie, 2 x Arthroskopie linkes Knie, 2021 und 2023 Hüfttotalendoprothese beidseits
Derzeitige Beschwerden:
Mir tun die Knie weh, besonders, wenn ich Leitern steige mit meiner Ausrüstung. Die linke Hüfte schmerzt. Da habe ich ein Ziehen. Das habe ich immer. An der rechten Hüfte habe ich keine Probleme.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Lamotrigin, Eszitalopram, Ibuprofen, Trittico, Pantoloc
Laufende Therapie: Psychotherapie
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
arbeitet bei XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11/24 Orthop. Befundbericht beschreibt Zustand nach Arthroskopie linkes Knie, Hüfttotalendoprothese beidseits, Bandscheibenprotrusionen L4/S1
07/24 MR linkes Knie beschreibt Zustand nach Meniskusteilresektion am Innenmeniskushinterhorn, Ganglion mit 8 mm, das vordere Kreuzband deutlich verdickt und aufgefasert, Knorpelverschmälerung und Knorpelschaden an der Patella
12/23 Röntgenbefund beschreibt unauffällige Hüfttotalendoprothese rechts und mäßiggradige Coxarthrose links
12/24 Psychiatrischer Arztbrief beschreibt Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig
08/19 MR rechte Schulter beschreibt AC-Gelenk-Verletzung, Rockwood 2, die Rotatorenmanschette intakt
01/19 Befundbericht Sanatorium XXXX über Arthroskopie linkes Knie
02/18 Röntgenbefund der Wirbelsäule beschreibt Fehlhaltung. Inzipiente Spondylarthrose im Bereich der unteren HWS. Angedeutete Deckplattenimpression des 6. und 7. BWK, jedoch ohne eine wesentliche Höhenreduktion. Costotransversalarthrosezeichen im Bereich der unteren BWS. Osteochondrose L5/S1. Spondylarthrose im Bereich der unteren LWS.
12/15 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration L5/S1 mit flachem Prolaps
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend
Ernährungszustand: normal
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 175,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersengang sind möglich, es werden Schmerzen im Bereich der linken Hüfte angegeben. Einbeinstand möglich, in der linken Hüfte schmerzhaft. Anhocken bis Kniebeugewinkel 100° mit Fersen-Boden-Kontakt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Spreizfußstellung beidseits.
Rechtes Knie: zarte Narben nach Arthroskopie, ergussfrei und bandfest. Zohlen-Test gering pos.
Linkes Knie: zarte Narben nach Arthroskopie, ergussfrei und bandfest. Zohlen- neg.
Rechte Hüfte: blande Narbe außen, kein Rüttel-, Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Gering Endlagenschmerz beim Beugen
Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation.
Beweglichkeit
Hüften S rechts 0-0-115, links 0-0-100, R (S 90°) rechts 15-0-40, links 10-0-40, Knie S 0-0-135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen je 5cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 40-0-40.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein neurologisches Gutachten wird zusätzlich erstellt.
(…)
Herr D. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Begründung:
Hüfttotalendoprothese beidseits“
Ebenfalls eingeholt wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2025. Darin wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Seit 4a habe er Beschwerden, seit Herbst 24 in FA Betreuung, 1/ Monat XXXX , FA Dr. XXXX bisher 3x dort, nächster Termin 3/25, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung
Derzeitige Beschwerden:
fühlt sich leer, Schlafstörung, Stimmungsschwankungen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Escitalopram 10mg, Lamotrigin 100mg Trittico 100mg
Sozialanamnese:
lebt verheiratet, Krankenstand, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
04.12.2024 Sanatorium XXXX : rez. Depressio
16.12.2024 FA Dr. XXXX : kogn. Impairment, Spannungskopfschmerz, Depressio
Untersuchungsbefund:
(…)
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen-/Zehenspitzen-/Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
(…)
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb zeitweise gesteigert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Stimmungsschwankungen Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
(…)
Herr D. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(…)“
Von der belangten Behörde wurde sodann eine fachärztliche Gesamtbeurteilung des bereits befassten sachverständigen Facharztes für Unfallchirurgie/Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.01.2025 eingeholt. In der sachverständigen Gesamtbeurteilung wurden das Gutachten desselben Facharztes vom 23.01.2025 und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2025 zusammengefasst und wurde darin Nachfolgendes ausgeführt:
„Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
(…)
Herr W. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
Begründung:
Hüfttotalendoprothese beidseits“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 04.02.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass durch seine zwei künstlichen Hüftgelenke kein sicherer Einstieg in den XXXX (Anm.: Arbeitsstelle des BF = XXXX ) gewährleistet sei und er sich auch unten im XXXX nicht sicher und angstfrei bewegen bzw. arbeiten könne. Er denke, dass bei dem eingeholten Gutachten ein wichtiges Dokument, der klinisch-psychologische Befund vom 18.12.2024 nicht berücksichtigt worden sei und legte ihn der Stellungnahme bei. Beim Neurologen Dr. XXXX sei keine Demenz festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei jeden Monat in einem Sanatorium zur Beobachtung, gehe zwei Mal im Monat zur Therapie und einmal monatlich zu einer Selbsthilfegruppe mit dem Schwerpunkt bipolare Störung. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer außerdem einen psychiatrischen Arztbrief eines Sanatoriums vom 04.12.2024 bei.
In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2025 des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wurde Folgendes ausgeführt:
„Beschwerde, dass GdB zu niedrig eingestuft wurde, es werden Befunde nachgereicht: Psycholog. Diagnostik Mag. XXXX 18.12.2024: F 31.4 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Z 73.1 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional-instabil)
Arztbrief XXXX (schlecht und unvollständig lesbar): rez. depressive Störung
Von meiner Seite keine Änderung, da eine durchgehende FA Behandlung mit relativ großen Abständen erst seit Herbst 2024, Medikation in Aufdosierung, Therapieoptionen.
Orthop. Stellungnahme empfehlenswert.“
In einer weiteren eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 20.02.2025 des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie/Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin wurde Folgendes ausgeführt:
„Der BW erhebt Einspruch, legt fachbezogen keine neuen Befunde vor.
Die Hüfttotalendoprothesen beidseits sind klinisch unauffällig, es besteht kein Hinweis auf Lockerung der Prothesen. Beide Hüftgelenke sind nahezu uneingeschränkt beweglich.
Die Hüfttotalendoprothesen sind entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich fachbezogen keine geänderte Beurteilung.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 04.02.2025 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (Gutachten vom 23.01.2025, 31.01.2025, und 03.02.2025 sowie ärztliche Stellungnahmen vom 18.02.2025 und 20.02.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und legte neben dem bereits bekannten klinisch-psychologischen Befund vom 18.12.2024 folgende medizinische Dokumente vor: Schreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.11.2024, Schreiben einer psychosozialen Beraterin vom 19.02.2025, Arztbrief des Arbeitsmedizinischen Zentrums der KFA vom 03.03.2025, Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.03.2025 sowie einen psychiatrischen Arztbrief des Sanatoriums XXXX vom 21.03.2025.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.03.2025 vorgelegt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 01.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens seine von ihm eingebrachte mit Seite 1 nummerierte Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben bzw. allenfalls vollständig einzubringen.
Am 07.04.2024 brachte der Beschwerdeführer die zweite Seite seiner Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 05.06.2025 legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Arztbrief eines Sanatoriums vom 04.06.2025 und eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 28.05.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und Unionsbürger.
Am 18.12.2024 stellte er einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz, nicht erhöht.
Beim Beschwerdeführer liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur XXXX Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Als solcher ist der Beschwerdeführer Unionsbürger.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegt im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der der Behinderung ergeben sich aus der sachverständigen Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Unfallchirurgie/Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 31.01.2025, welche das Gutachten desselben Arztes vom 23.01.2025 sowie das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2025, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zusammenfasst.
In den fachärztlichen Gutachten wurde unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Hüfttotalendoprothese beidseits“ wurde unter der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem mittleren Rahmensatz, da „rechts problemlos, links Belastungsschmerz, bei beidseits guter Beweglichkeit“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „rez. Depressio“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da „noch symptomatisch, Medikation in Aufdosierung seit relativ kurzer Zeit, keine fachspez. stat. Aufenthalte“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 3 „Beginnende Kniegelenksarthrose beidseits“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „ohne objektivierbare Funktionsbehinderung“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 4 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde unter der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, da „zwar radiologische Veränderungen und subjektive Symptome bestehen, aber keine objektivierbare Funktionsbehinderung und kein neurologisches Defizit“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 insbesondere vor, dass im eingeholten Gutachten der klinisch-psychologische Befund vom 18.12.2024 nicht berücksichtigt worden und beim Neurologen Dr. XXXX keine Demenz festgestellt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer jeden Monat in einem Sanatorium zur Beobachtung, gehe zwei Mal im Monat zur Therapie und einmal monatlich zu einer Selbsthilfegruppe mit dem Schwerpunkt bipolare Störung. Neben dem klinisch-psychologischen Befund vom 18.12.2024 legte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Arztbrief vom 04.12.2024 vor.
In der daraufhin eingeholten ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2025 fasste dieser zunächst den wesentlichen Inhalt der vorgelegten medizinischen Dokumente zusammen und führte aus, dass sich dadurch keine Änderung ergeben würde, da eine durchgehende fachärztliche Behandlung mit relativ großen Abständen erst seit Herbst 2024 bestehen würde, die Medikation sei in Aufdosierung und Therapieoptionen vorhanden.
Der Beschwerdeführer gab bereits im Zuge seiner Untersuchung am 31.01.2025 zur Anamnese an „seit Herbst 24 in FA Betreuung, 1/ Monat XXXX , FA Dr. XXXX bisher 3x dort, nächster Termin 3/25, bisher keine stat. psychiatrische Behandlung“. Insofern wurden die therapeutischen Maßnahmen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Gutachtenerstellung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie berücksichtigt.
Mit den vorgelegten medizinischen Dokumenten wurden keine neuen Umstände dargelegt. Insbesondere nicht mit dem psychiatrischen Arztbrief vom 04.12.2024, welchen der Beschwerdeführer ebenso wie den klinisch-psychologischen Befund vom 18.12.2024 bereits mit seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 18.12.2024 vorgelegt hat und der in weiterer Folge Eingang in das Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.01.2025 gefunden hat (siehe im Gutachten unter der Überschrift „Zusammenfassung relevanter Befunde“). Die diesbezüglichen gesundheitlichen Einschränkungen wurden schließlich im Leiden 2 „rez. Depressio“ berücksichtigt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach beim Neurologen Dr. XXXX keine Demenz festgestellt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal eine Demenz-Erkrankung weder von den befassten Sachverständigen dokumentiert noch vom Beschwerdeführer selbst thematisiert wurde. Entsprechende medizinischen Unterlagen liegen ebenso wenig vor, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme außerdem vor, dass durch seine zwei künstlichen Hüftgelenke ein sicherer Einstieg in den XXXX nicht gewährleistet sei und er sich auch im XXXX nicht sicher und angstfrei bewegen bzw. arbeiten könne.
Daraufhin stellte der Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 20.02.2025 klar, dass der Beschwerdeführer keine fachbezogenen neuen Befunde vorgelegt habe. Die Hüfttotalendoprothesen beidseits seien klinisch unauffällig, ein Hinweis auf eine Lockerung der Prothesen bestehe nicht. Beide Hüftgelenke seien nahezu uneingeschränkt beweglich. Die Hüfttotalendoprothesen (Anm.: Leiden 1) seien entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachter Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergebe sich fachbezogen keine geänderte Beurteilung.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer insbesondere im Zuge der persönlichen Untersuchung am 21.01.2025 beschriebenen Schmerzen in der linken Hüfte und den Knien bei den gutachterlichen Beurteilungen berücksichtigt wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Medikamenten und die Inanspruchnahme von Therapien grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen. Beim Beschwerdeführer ist eine Schmerzmedikation etabliert und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde nicht nachgewiesen.
Zu den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erstmals vorgelegten Befunden ist Folgendes festzuhalten:
Die im Schreiben eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.11.2024 beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stellen keine medizinischen Neuerungen dar. Der Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits wurde bereits im Leiden 1 „Hüfttotalendoprothese beidseits“ berücksichtigt. Auch die deutlichen Veränderungen im Bereich der LWS (Bandscheibenprotrusionen) sind als Leiden 4 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ aufgenommen; zur Bandscheibenprotrusion siehe auch im Gutachten vom 23.01.2024 unter der Überschrift „Zusammenfassung relevanter Befunde“. Ebenso wurde die angeführte Depression mit dem Leiden 2 „rez. Depressio“ beurteilt.
Hinsichtlich des weiteren Hinweises im Arztbrief, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei längere Wegstrecken auf unebenem Untergrund zu überwinden und er keine Leiter benützen oder Gewichte über 25 Kg heben könne, ist festzuhalten, dass es hierauf nicht ankommt; der ärztliche Sachverständige hat vielmehr die vorliegenden Funktionseinschränkungen anhand der heranzuziehenden Einschätzungsverordnung zu bewerten. Im konkreten Fall wurden die Leiden des Beschwerdeführers von den fachärztlichen Sachverständigen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt, eine falsche Einschätzung des Grades der Behinderung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die mit Schreiben vom 05.06.2025 vorgelegte ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Unfallchirurgie entspricht inhaltlich dem oben angeführten diesbezüglichen Schreiben des Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.11.2024 und legt somit ebenfalls keine medizinische Neuerung dar.
In dem Schreiben einer psychosozialen Beraterin vom 19.02.2025 werden die regelmäßigen Therapiebesuche des Beschwerdeführers (seit 13.11.2024) bestätigt. Bereits im Zuge seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 führte der Beschwerdeführer ins Treffen zwei Mal im Monat zur Therapie zu gehen, woraufhin der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2025 bestätigte, dass sich dadurch keine Änderungen in der Beurteilung ergeben (siehe hierzu bereits oben). Weshalb es sich dabei um keine relevante Neuerung handelt.
In dem Arztbrief des Arbeitsmedizinischen Zentrums der KFA vom 03.03.2025, wurde im Wesentlichen soweit leserlich die arbeitsmedizinische Beratung des Beschwerdeführers festgehalten, ohne auf konkrete gesundheitliche Aspekte des Beschwerdeführers einzugehen. Neue medizinische Umstände sind dem Arztbrief nicht zu entnehmen.
Auch die im Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.03.2025 angeführte Diagnose „F 33.1 Rezidivierende depressive Störung“ stellt keine Neuerung dar. Diese wurde bereits im psychiatrischen Arztbrief vom 04.12.2024 beschrieben, der in die Gutachten vom 23.01.2025 und 31.01.2025 unter der Überschrift „Zusammenfassung relevanter Befunde“ aufgenommen und bei der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt wurde.
Im ebenfalls vorgelegten psychiatrischer Arztbrief des Sanatoriums XXXX vom 21.03.2025 werden die Diagnosen „F 31.4 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig depressiv“ und „Z 73.1 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional-instabil)“ angeführt. Diese Diagnosen finden sich ebenso bereits im klinisch-psychologischen Befund vom 18.12.2024, auf den der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 18.02.2025 Bezug nahm (siehe oben). Im Übrigen ist auch der darin angeführte „psychopathologische Status“ ident zu jenem vom psychiatrischen Arztbrief vom 04.12.2024. Weshalb der Beschwerdeführer schließlich auch mit dem psychiatrischen Arztbrief vom 21.03.2025 keine medizinischen Neuerungen darzulegen vermochte. Der mit Schreiben vom 05.06.2025 vorgelegte psychiatrische Arztbrief des Sanatoriums XXXX vom 04.06.2025 entspricht inhaltlich und diagnosebezogen dem oben angeführten Arztbrief vom 21.03.2025 und enthält demnach ebenso keine Neuerungen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vorgelegten medizinischen Dokumenten keine neuen Diagnosen oder Erkenntnisse zu entnehmen sind. Es handelt sich bei den darin enthaltenen Diagnosen um Erkrankungen, die von den fachärztlichen Sachverständigen bereits in ihren Gutachten vom 23.01.2024 und vom 31.01.2025 gutachterlich beurteilt bzw. eingeschätzt wurden und in weiterer Folge in der Gesamtbeurteilung, ebenfalls vom 31.01.2025, zusammengefasst wurden.
Weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer, der auch sonst in seiner Beschwerde kein Vorbringen erstattete, nicht vor.
Alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers wurden von den fachärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten vom 23.01.2025 bzw. 31.01.2025 und der Gesamtbeurteilung ebenfalls vom 31.05.2025 berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführt entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt.
Der Beschwerdeführer hat schließlich weder mit seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.01.2025 und vom 31.01.2025 sowie der Gesamtbeurteilung vom 31.01.2025 und der fachärztlichen Stellungnahmen vom 18.02.2025 sowie vom 20.02.2025. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]“
„Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
„Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01 Wirbelsäule
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.05 Untere Extremitäten
Hüftgelenke
03 Psychische Störungen
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.01.2025, vom 31.01.2025 sowie in der Gesamtbeurteilung ebenfalls vom 31.01.2025 vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es dem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach es einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer (späteren) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung fachärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.