W290 2275889-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Zl. XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erteilte die belangte Behörde der weiteren Verfahrenspartei unter Auflagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das (im Spruch und in der Beilage 1 zum angefochtenen Bescheid näher umschriebene) Versorgungsgebiet „ XXXX “ sowie für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1 zum angefochtenen Bescheid) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk. Gleichzeitig wies die belangte Behörde (u.a.) die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ ab. Zudem schrieb sie der weiteren Verfahrenspartei die zu entrichtende Verwaltungsabgabe vor und stellte die Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität fest.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die der Auffassung ist, dass das von ihr angebotene Programm gegenüber dem der weiteren Verfahrenspartei vorzugswürdig sei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass der Antrag der weiteren Verfahrenspartei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erteilt wird. Hilfsweise beantragt sie, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Erkenntnis vom XXXX änderte das Bundesverwaltungsgericht einen – betreffend die Erstbeschwerdeführerin zunächst abweisenden – Bescheid der belangten Behörde vom XXXX dahingehend ab, dass (nunmehr) der Beschwerdeführerin für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX erteilt wird. Dieses Erkenntnis blieb in der Folge unangefochten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensparteien erörtert wurde. Das gegenständliche Verfahren wurde jeweils aus Effizienzgründen vor der mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren W290 2275930-1 verbunden und nach der mündlichen Verhandlung wieder getrennt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Ausschreibung der Übertragungskapazität durch die belangte Behörde
Am 09.03.2022 schrieb die belangte Behörde die Übertragungskapazität „ XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Tageszeitungen „DER STANDARD“ und „Die Presse” sowie auf der Website der Regulierungsbehörde unter https://www.rtr.at aus. Als Ende der Ausschreibungsfrist wurde der 11.05.2022, 13:00 Uhr festgesetzt. Die Beschwerdeführerin sowie die weitere Verfahrenspartei beantragten (neben weiteren Bewerbern) die Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität innerhalb der gesetzten Frist.
1.2. Zur verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität
Die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität „ XXXX “ weist bei einer im dicht bebauten Gebiet notwendigen Feldstärke von XXXX dBµV/m, unter Vernachlässigung von im Versorgungsgebiet liegenden Gebieten, die lediglich mit XXXX dBµV/m und XXXX dBµV/m versorgt werden, eine (berechnet anhand der Bevölkerungsdaten 2021) technische Reichweite von 1,3 Millionen Einwohnern auf.
Das Versorgungsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf ein Teilgebiet von Wien. Die Wiener Gemeindebezirke XXXX können vollständig versorgt werden. Die Gemeindebezirke XXXX können teilweise versorgt werden. Ebenso können in den niederösterreichischen Bezirken XXXX die Gemeinden XXXX teilweise versorgt werden.
Für die Übertragungskapazität „ XXXX “ wurde ein internationales Befragungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen. Bis zur endgültigen Eintragung der gegenständlichen Übertragungskapazität im Genfer Plan 1984 kann somit ein Versuchsbetrieb gemäß VO-Funk 15.14 bewilligt werden.
1.3. Zur Zulassung der Beschwerdeführerin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “
Aufgrund des rechtskräftigen und unangefochten gebliebenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ist die Beschwerdeführerin nunmehr Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines (analogen terrestrischen) Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt - Donaukanal (93,6 MHz)“. Das Versorgungsgebiet „ XXXX umfasst Teile des Stadtgebiets der Stadt Wien. Der XXXX Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt, die Bezirke XXXX sind nur teilversorgt, der XXXX und der XXXX Bezirk überhaupt nicht versorgt.
Das (größere) Versorgungsgebiet „ XXXX “ deckt das Versorgungsgebiet „ XXXX “ damit vollständig ab.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen, zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie aus dem gerichtsnotorischen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage
Die §§ 3,6 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I 20/2001 idF BGBl. I 83/2023, lauten (auszugsweise):
„Zulassung
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2)-(7) […]
[…]
Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.
[…]
Beteiligungen von Medieninhabern
§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als sechs von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen. Ferner dürfen sich nicht mehr als sechs einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
(2)-(5) […]“
3.2. Erwägungen
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil der Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Beschwerdeführerin (nunmehr) § 9 Abs. 1 PrR-G entgegensteht, sodass die Beschwerdeführerin (nunmehr) von der Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 30.06.2004, 2002/04/0155).
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz PrR-G kann zwar eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, jedoch nur, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Im vorliegenden Fall ist eine solche Überschneidung (nunmehr) gegeben, da das gegenständliche Versorgungsgebiet das Versorgungsgebiet „ XXXX für das die Beschwerdeführerin über eine Zulassung zur Veranstaltung eines (analogen terrestrischen) Hörfunkprogramms aufgrund des rechtskräftigen und unangefochten gebliebenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX (nunmehr) verfügt, vollständig abdeckt (und nicht lediglich überlappt).
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf einschlägige und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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