JudikaturBVwG

W137 2295299-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
30. Juni 2025

Spruch

W137 2295299-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.06.2024, GZ. D124.1060/23 2023-0.702.962, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er im Spruch zu lauten hat:

„Die datenschutzrechtliche Beschwerde vom 05.05.2023 wird als unbegründet abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 05.05.2023 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (im Folgenden auch XXXX ) (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wobei insbesondere auf die Problematik § 4b E-Government-Gesetz verwiesen wurde. Konkret habe der Beschwerdegegner einen an ihn gerichteten Bescheid an eine falsche Person – seinen Vater – adressiert und damit geschützte personenbezogene Daten offengelegt.

2. Mit Stellungnahme vom 30.05.2023 bestritt die Beschwerdegegnerin, dass eine Datenschutzverletzung vorliege. Der in Rede stehende Bescheid sei nach gescheiterter Zustellung an ein E-Postfach technisch automatisiert in einen RSb-Brief umgewandelt worden, wobei die akademischen Titel nicht in das Adressfeld des Kuverts übernommen worden seien. Darauf habe das Amt aber keinen Einfluss; zudem seien akademische Titel auch kein Bestandteil des Namens. Darüber hinaus sei der Umstand des im selben Haushalt lebenden Vaters gleichen Namens (abgesehen von den akademischen Titeln) dem Amt nicht bekannt gewesen und Rsb-Briefe dürften ohnehin auch an Ersatzempfänger zugestellt werden. Schließlich seien die einzigen personenbezogenen Daten im relevanten Bescheid der Name und die Adresse des Bescheidadressaten.

3. Die nunmehr mitbeteiligte Partei replizierte darauf im Wesentlichen, dass der aus dem Bescheid ersichtliche Grundbesitz als personenbezogenes Datum anzusehen sei. Zudem sei das gegenständliche Verfahren nur parteiöffentlich. Der Brief sei auch eindeutig an seinen Vater adressiert gewesen, da er selbst als Einzelunternehmer stets mit dem Namen vorangestellten Titeln auftrete.

4. Mit Bescheid vom 07.06.2024, GZ. D124.1060/23, 2023-0.702.962, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass sie gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen und den Inhalt des Bescheides einem Dritten unrechtmäßig offengelegt habe.

In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer im Verfahren vor der DSB und sein Vater seien an derselben Adresse wohnhaft und tragen denselben Vor- und Nachnamen. Die Beschwerdegegnerin habe in Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren einen RSb-Brief an diese Adresse zugestellt, wobei im Adressfeld die akademischen Grade des Beschwerdeführers nicht angegeben waren. Dieser Brief wurde vom Vater geöffnet, womit ihm der Inhalt zugänglich wurde.

Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes:

Die Inhalte des Bescheides seien aufgrund der Verknüpfung mit dem Namen der mitbeteiligten Partei als Verarbeitung bzw. Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO zu werten. Durch Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO werde die Datensicherheit als ein Grundsatz der Datenverarbeitung normiert. Das XXXX habe es verabsäumt, ausreichende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen um unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten zu verhindern. Das Verschulden sei in diesem Kontext unerheblich.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor:

In Zweifel gezogen werde die Wertung des Bescheidinhalts als personenbezogenes Datum. Inhalt des Bescheids sei die Festlegung der Grenzen von Grundstücken, die an jenes der mitbeteiligten Partei angrenzen. Dieser sei nur als angrenzender Grundeigentümer betroffen. Der Kataster selbst sei allgemein zugänglich. Auch habe der Vater der mitbeteiligten Partei dieser ja das Grundstück übereignet. Dass zwei Personen gleichen Namens an derselben Adresse wohnhaft seien, sei ein Ausnahmefall, der vernünftigerweise in eine Risikoanalyse nicht einbezogen werden könne. Letztlich sei auch der Entfall der akademischen Grade auf einer Briefsendung dem Grundsatz der Datenminimierung geschuldet.

7. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 08.07.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zu den personenbezogenen Daten wurde auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017, C-434/16, verwiesen und angeführt, dass solche jedenfalls im Zusammenhang mit dem akademischen Grad und dem Grundstückseigentum vorliegen. Nach der Judikatur des VwGH – Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ro 2021/04/0016 – sei zudem auch die Verarbeitung allgemein verfügbarer Daten nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen.

8. Am 10.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei die mitbeteiligte Partei betonte, dass es ihr um das grundsätzliche Problem missverständlich adressierter Zustellungen gehe. Im Kern gehe es hier um die Problematik des § 4b E-Government-Gesetz, weil bei Zustellungen in diesem Rahmen die akademischen Grade wegfallen. Die Beschwerdeführerin betonte erneut, dass ihr die Existenz des gleichnamigen Vaters nicht bekannt gewesen sei und der Wegfall der akademischen Grade im Adressfeld der RSb-Zusendung automatisiert erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei ist gemeinsam mit ihrem Vater an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide tragen den Namen XXXX – wobei die mitbeteiligte Partei (jedenfalls in der Korrespondenz) diesem die akademischen Grade „DI Dr.“ voranstellt; der Vater verfügt über keinen akademischen Grad. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bei Übermittlung des entscheidungsrelevanten Bescheides nicht bekannt.

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes XXXX , welches ihr von ihrem Vater übereignet worden ist. An dieses Grundstück grenzen die Grundstücke XXXX und XXXX , sämtlich dem XXXX zuzurechnen. Mit Bescheid des XXXX wurden die Anrainer über die Umwandlung dieser vier Grundstücke (auf Antrag des XXXX ) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster sowie die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung informiert.

Dieser Bescheid – gerichtet an die mitbeteiligte Partei - wurde (letztlich) über das BRZ postalisch (RSb) zugestellt, wobei im Adressfeld folgende Daten aufscheinen: XXXX Der Brief mit dem Bescheid Bescheid wurde (in der Annahme, er sei an ihn gerichtet) vom Vater der mitbeteiligten Partei übernommen und geöffnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt.

Die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den an der oben angeführten Adresse lebenden Vater der mitbeteiligten Partei konnte von diesem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlüssig und glaubhaft dargelegt werden. Die übrigen Feststellungen erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

3.-6. (…)

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.-26. (…)

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.

3.5. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern auch beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.

Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen.

3.6. Entgegen der Meinung der Datenschutzbehörde stellt der in Rede stehende Bescheid, intentional gerichtet an die mitbeteiligte Partei (lediglich) als Anrainer, nicht schon in seinem (gesamten) „Inhalt“ personenbezogene Daten des Beschwerdeführers dar. Nach dieser Logik wären nämlich auch personenbezogene Daten Dritter, die in einen Bescheid Eingang finden, plötzlich „personenbezogene“ Daten des Bescheidadressaten. Eine derartige Ausdehnung kann aber auch dem „weiten Begriff“ von „personenbezogenen Daten“ iSd Art. 4 Z 1 DSGVO keinesfalls unterstellt werden, weil sich diese Daten immer auf eine (die konkret Betroffenheit vorbringende) Person beziehen müssen. Dies ist weder im Falle der Geburtsdaten Dritter noch der Eigentumsrechte Dritter und auch nicht durch die Anführung der online-Kennung einer dritten Person in einem Schreiben gegeben.

Der Rechtsansicht der Datenschutzbehörde, wonach Grundstücke (Grundstücksnummern) im Eigentum des XXXX und deren rechtliche Umwandlung beziehungsweise innere Grenzziehung allein aufgrund der Anführung im gegenständlichen Bescheid „personenbezogene Daten“ der mitbeteiligten Partei darstellen würden (erneut behauptet in der Beschwerdevorlage vom 08.07.2024, Seite 3) kann somit nicht gefolgt werden.

Tatsächlich verbleiben somit als personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei lediglich die Wohnadresse und der Umstand des Eigentums am Grundstück XXXX .

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Versand des Bescheides auch unstrittig eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt, wobei der Verarbeiter seine Zustellverfügung zweifelsfrei an die mitbeteiligte Partei vorgenommen hat.

3.7. Zur konkreten Offenlegung und zum Rechtsschutzinteresse:

Offengelegt wurden die hier relevanten personenbezogenen Daten (Wohnadresse, Grundstückseigentum) der mitbeteiligten Partei ausschließlich gegenüber dem Vater der mitbeteiligten Partei (aufgrund einer Namensidentität), der mit dieser an derselben Adresse hauptgemeldet ist und ihr das hier in Rede stehende Grundstück übereignet hat.

Entscheidend ist somit für die Berechtigung der Beschwerde das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung im konkreten Anlassfall (§ 1 Abs. 1, erster Satz). Der Umstand, dass ein solches Interesse in bestimmten Konstellationen (§ 1 Abs. 1, zweiter Satz) gesetzlich (jedenfalls) ausgeschlossen ist, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass ein schutzwürdiges Interesse in allen anderen Fällen jedenfalls bestehen würde.

Das schutzwürdige Interesse an dem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene selbst geschützte Daten einem (begrenzten) Personenkreis offenbart (EvBl 2003/14). Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein „materieller“ und demzufolge „relativer Geheimnisbegriff“ zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 EMRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privat- und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist (RS0054107) [vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 1 DSG (Stand 1.1.2025, rdb.at)]

Ein solches Interesse ist hinsichtlich der Wohnadresse einer Person gegenüber Personen in der eigenen Hausgemeinschaft (idente Meldeadresse) jedenfalls zu verneinen. Denn jede Briefsendung an XXXX , die der an selbiger Adresse wohnhafte Vater ebenso wie eine RSb-Zusendung (legal) entgegennehmen darf, würde sonst bereits eine Verletzung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung des personenbezogenen Datums „Wohnsitz/Meldeadresse“ darstellen. Dazu müsste die Brief/RSb-Sendung noch nicht einmal geöffnet werden.

Auch hinsichtlich des Grundstückseigentums der mitbeteiligten Partei kann im konkreten Fall kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung erkannt werden. Denn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles handelt es sich auch hier um ein personenbezogenes Datum, das gegenüber der hier relevanten dritten Person gar nicht geheim gehalten werden kann. Immerhin hat diese dritte Person – der Vater – der mitbeteiligten Partei das in Rede stehende Grundstück selbst übereignet. Ein schutzwürdiges Interesse der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Umstandes des unveränderten Eigentums gegenüber jener Person, die ihr dieses Eigentum übereignet hat, ist nicht nachvollziehbar und wurde konkret von der mitbeteiligten Partei auch nicht ausgeführt.

3.8. Im Ergebnis bleibt, dass die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren letztlich kein konkretes schutzwürdiges Interesse an der konkreten Offenlegung personenbezogener Daten (gegenüber dem in Hausgemeinschaft lebenden Vater) dargelegt hat, sondern vorrangig thematisiert, dass in seinem Fall – insbesondere aufgrund von § 4b E-Government-Gesetz – sensible (berufliche) Daten offengelegt werden könnten.

Da hinsichtlich der konkreten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei (des ursprünglichen Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren) im gegenständlichen Einzelfall kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung besteht, war in Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom 05.05.2023 abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Entscheidung ein schutzwürdiges Interesse der mitbeteiligten Partei hinsichtlich anderer personenbezogenen Daten (auch gegenüber dem eigenen Vater in Hausgemeinschaft) selbstverständlich nicht ausschließt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise