JudikaturBVwG

I419 2312275-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Spruch

I419 2312275-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 07.03.2025 betreffend Anspruchsverlust nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wir folgt abgeändert:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin gebührt ab 14.02.2025 Notstandshilfe im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.03.2025 sprach das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf Notstandshilfe ab 14.02.2025 für 42 Tage verloren. Diese habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft ohne triftigen Grund vereitelt. Die Ausschlussfrist sei durch Krankengeld verlängert bzw. unterbrochen. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

2. In ihrer Beschwerde vom 10.03.2025 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei von 17. bis 23.02.2025 krankgeschrieben gewesen und habe die Arbeitsunfähigkeitsmeldung rechtzeitig übermittelt. Während eines Bewerbungsgesprächs habe sie erwähnt, es stehe möglicherweise eine Operation bevor. Die zugewiesene Stelle habe sie nicht absichtlich verweigert oder vereitelt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und führte aus, die Beschwerdeführerin habe den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.02.2025 zufolge im Vorstellungsgespräch die Untersuchung bei einem Venenspezialisten und die eventuell folgende Operation mitgeteilt. Aufgrund dessen habe der Betrieb abgesagt, da gleich jemand gebraucht werde. Eine Klarstellung der Beschwerdeführerin, sie sei sofort zur Arbeitsaufnahme bereit, könne weder ihren niederschriftlichen Angaben noch den eAMS-Rückmeldungen vom 03., 11. und 14.02.2025 entnommen werden, wonach sie OP-bedingt dort nicht arbeiten könne. Mit ihrem für die nicht erfolgte Beschäftigung kausalen Verhalten habe es die Beschwerdeführerin ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Chancen auf Erlangung des Arbeitsplatzes zu verringern.

4. Im Vorlageantrag ergänzte diese, sie habe die angebotene Stelle aus triftigen gesundheitlichen Gründen nicht angetreten; die nunmehr durchgeführte Operation sei medizinisch notwendig gewesen. Die Nähte seien ihr am 05.05.2025 entfernt worden, und laut ärztlicher Prognose sei sie für mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie habe sowohl gegenüber dem AMS als auch dem Arbeitgeber transparent sein wollen, und es sei nicht sinnvoll, eine Stelle zunächst für wenige Wochen anzutreten, um dann für längere Zeit auszufallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

1.1 Die Beschwerdeführerin war von 02.09. bis 25.11.2024 bei einem Personalbereitstellungsunternehmen vollversichert beschäftigt (85 Tage), wobei sie Produktionsmitarbeiterin im Nachbarbezirk ihres Wohnbezirks war. Damit erzielte sie insgesamt € 7.028,34 ohne Sonderzahlungen, also ein Monatseinkommen von durchschnittlich € 2.480,-- (mit Sonderzahlungen € 2.887,90). Danach bezog sie Notstandshilfe von 03.12.2024 bis 12.03.2025 und 27.03. bis 24.04.2025 sowie Krankengeld dazwischen und danach bis 18.05.2025.

Sie ist Anfang 40 und litt unter einer wiederkehrenden beidseitigen Krampfadererkrankung (Rezidivvarikose). Nach einer Untersuchung am 19.12.2024 wurde ihr eine neuerliche Operation empfohlen.

In der Betreuungsvereinbarung vom 02.12.2024 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft oder Hilfsarbeiterin im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden von 6 bis 20 Uhr wünscht und ihr eine solche in acht angeführten Gemeinden des Wohnbezirks möglich ist.

1.2 Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 03.02.2025 eine Stelle als Reinigungskraft bei der I. GmbH im anderen Nachbarbezirk zu, mit „ca. 10 bis 15 Stunden pro Woche“ und einer Arbeitszeit „Montag bis Samstag jeweils ca. 2 Stunden“ sowie einem Mindestentgelt von brutto € 1.700,-- pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung.

Die GmbH betreibt dort das Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ und gehört als WKO-Mitglied der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe an.

1.3 Die Beschwerdeführerin bewarb sich sogleich telefonisch im Betrieb und teilte dem AMS mit, bis 10.02.2025 eine Entscheidung zu erwarten. Anschließend konnte sie sich auch persönlich vorstellen, und gab dabei an, sie habe am 26.02.2025 einen Termin bei einem Venenspezialisten und werde vielleicht operiert. Die Gesprächspartnerin und Studioleiterin Frau G. teilte ihr darauf mit, weil sie sofort jemanden brauche, komme die Beschwerdeführerin nicht in Frage und könne sich erst nach dem Termin am 26.02.2025 wieder bewerben.

Die Beschwerdeführerin vereinbarte bei diesem Arzttermin die Operation für 22.04.2025 und wurde an diesem Tag operiert. Ein Dienstverhältnis mit der GmbH kam nicht zustande, wofür die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den bevorstehenden Arzttermin und die mögliche folgende Operation ursächlich waren. Aus deren Sicht war es für beide Seiten, also auch die GmbH, nicht sinnvoll, die Stelle nur für wenige Wochen anzutreten, sodass sie davon ausgehen musste, dass ihre Angaben die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung vermindern.

1.4 Ein festgelegtes Mindesteinkommen für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer existiert nur betreffend die Lehrlinge. Nach der Verordnung des Bundeseinigungsamtes BGBl. II Nr. 272/2024 beträgt dieses ab 01.10.2024 je nach Lehrjahr monatlich € 693,50 bis € 1.243,10, wobei für volljährige Lehrlinge als Basis für die Überstundenberechnung ein fiktiver Stundenlohn von € 10,74 festgelegt ist.

Das Bundeseinigungsamt hat auch einen Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Tirol erlassen (BGBl. II Nr. 338/2024). Dieser beinhaltet für die Zeit ab 01.01.2025, dass für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen ein monatliches Pauschale gebührt, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des Stundenlohnes von € 19,55 zu errechnen ist. Dies gilt auch für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wo das Pauschale unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von € 13,59 zu errechnen ist (§ 3 Abs. 1). Für Hausreinigerinnen und Hausreiniger ist als Mindestentgelt ein Stundenlohn von € 16,15 im Rahmen der Normalarbeitszeit festgelegt (§ 7 Abs. 1. Z. 2).

1.5 Bisher existieren mit einer Ausnahme keine Kollektivverträge für Freizeit- und Sportbetriebe. Gemäß dieser, dem - nur für Wien vorhandenen - Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte in Bäder, Sauna- und Solarienbetrieben, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden (§ 4 Abs. 2). Der Mindestlohn der Beschäftigungsgruppe 6 (Kabinenwart, Reinigungskräfte, Hilfsarbeiter) liegt dafür seit 01.01.2025 bei € 2.205,-- monatlich.

Laut dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten ist ab 01.01.2025 in Lohngruppe 6 („Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in [...] Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen [...] beschäftigt werden.) ein Mindest-Stundenlohn von € 12,-- festgelegt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt nach § 6 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags 40 Stunden.

Ausgehend von jährlich 52,18 Arbeitswochen (365,25 Tage / 7 Tage) und folglich 4,35 Wochen pro Monat ergibt sich aus diesem Mindestlohn ein monatliches Mindestentgelt von € 2.087,14 (bei 173,93 Stunden). Die Berechnungen auf Basis weiterer oben (in 1.4) genannter Mindest-Stundenlöhne ergeben monatliche Mindestentgelte von € 1.868,-- (anhand des fiktiven Stundenlohns volljähriger Lehrlinge) sowie € 2.808,95 für Hausreinigerinnen und Hausreiniger.

1.6 Ausgehend davon, dass bei Vollbeschäftigung in der I.-GmbH ein Entgelt von € 1.700,-- vorgesehen ist, ergibt sich - mit den in § 3 Abs. 1 AZG angeführten und laut den genannten Kollektivverträgen vorgesehenen 40 Wochenstunden ein Stundenlohn von € 9,78. Beim angebotenen Beschäftigungsausmaß von ca. 10 bis 15 Stunden (bzw. Montag bis Samstag jeweils ca. 2 Stunden, also 12) durfte die Beschwerdeführerin ein monatliches Entgelt von ca. 25 bis 38 bzw. 30 % der € 1.700,-- erwarten, also etwa € 425,-- bis € 637,50 (bzw. € 510,--).

1.7 Das AMS hielt der Beschwerdeführerin in einer Einvernahme am 17.02.2025 vor, sie habe eine Beschäftigung als Reinigungskraft mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen bekommen. Diese erklärte darauf (unter anderem), dass sie keine Einwendungen betreffend die „konkret“ angebotene Entlohnung habe.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zum Gewerbe der I. GmbH ergibt sich aus der Veröffentlichung in „Firmen A-Z“ der WKO (firmen.wko.at/SearchSimple.aspx).

Die beiden Kollektivverträge finden sich ebenso als Veröffentlichung der WKO (auf www.wko.at/kollektivvertrag). Die Feststellung, wonach es für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer keinen Kollektivvertrag außer den für Lehrlinge gibt, ergab sich aus der Anordnung in § 26 Abs. 1 ArbVG, dass Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen hat, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, bei einer weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.2 Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

3.3 In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar. (VwGH 28.01.2025, Ra 2024/08/0026, Rz 19)

Das AMS hat, wenn auf das Dienstverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar ist, zu beurteilen, ob es sich bei der angebotenen Entlohnung für die konkrete Beschäftigung um ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB handelt, also um ein Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf ergibt, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist. (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).

Mit dem Gewerbe „Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)“ unterliegt die I. GmbH zwar betreffend die Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht dem Kollektivvertrag für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer, und wie festgestellt auch als Mitglied der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe, für die - außer in Wien - kein solcher existiert.

Vorliegend ist demnach Bedacht darauf zu nehmen, was unter ähnlichen Umständen gilt. Aufgrund der Vergleichbarkeit der nicht kollektivvertraglich geregelten Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Fitnessstudio mit einer solchen Tätigkeit in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten ist demnach geboten, den dort vorgesehenen kollektivvertraglichen Mindestlohn als Maßstab für die angemessene Entlohnung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG heranzuziehen, nämlich € 12,-- pro Stunde für die ständige (Unterhalts-) Reinigung in Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen.

3.4 Wie die Feststellungen zeigen, erreicht die Entlohnung, die für die Beschwerdeführerin zu erwarten war, diesen Mindestlohn nicht; sie liegt deutlich - gut 18 % - niedriger. Mit dem nach den Feststellungen angebotenen Vollzeit-Entgelt würde demnach der genannte Mindestlohn pro Stunde erst bei einer Normalarbeitszeit unter 33 Wochenstunden erzielt.

3.5 Weil das von der I.-GmbH gebotene Entgelt unter dem heranzuziehenden Mindestbruttoentgelt liegt, kann nicht von einer angemessenen Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ausgegangen werden. Wie die festgestellten anderen - Branchen-Mindestlöhne - illustrieren, wäre dies auch nicht der Fall, würde die I-GmbH mit Arbeitgebern anderer Fachgruppen verglichen.

3.6 Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen nach für ca. 12 Wochenstunden - je zwei montags bis samstags - benötigt worden wäre und dafür weniger als die „Geringfügigkeitsgrenze“ von € 551,10 (BGBl. II Nr. 417/2024) erhalten sollte (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090, Rz. 21, mwN, wonach ein Arbeitsloser auch zur Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen).

3.7 Die wider die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben war. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung war daher abzuändern wie geschehen. Die konkrete Höhe des Arbeitslosengeldes wird das AMS mithilfe der dort vorhandenen Software zu ermitteln haben.

4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Der Beschwerde war bereits aufgrund der Aktenlage stattzugegeben und der Bescheid aufzuheben. Aus diesem Grund konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, welches Entgelt bei fehlendem Kollektivvertrag angemessen ist. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise