W263 2297230-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025, W263 2297230-1/13E, den Beschluss:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG im Hinblick auf die Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, keine Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt Rehabilitationsgeld.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“) vom 26.01.2024 wurde gemäß §§ 99, 143a und 273 ASVG ausgesprochen, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld mit 31.03.2024 entzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kalkülsrelevant soweit gebessert habe, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird, wieder möglich sei. Vorübergehende Berufsunfähigkeit liege daher nicht mehr vor. Aufgrund der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sei das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, zu entziehen. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ende daher mit 31. März 2024.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“) vom 04.04.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.04.2024 (Tag der Geltendmachung) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Laut Niederschrift vom 04.04.2024 habe er sich als nicht arbeitsfähig erklärt. Laut Bescheid der PVA vom 26.01.2024 sei das Rehabilitationsgeld mit 31.03.2024 entzogen worden, weil vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher mangels Arbeitswilligkeit abzulehnen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und brachte aufs Wesentlichste zusammengefasst vor, das AMS habe Beweismittel missachtet, unwahre Behauptungen aufgestellt, das von ihm angestrengte Gerichtsverfahren gegen die PVA nicht berücksichtigt, seine Sachverhaltsdarstellung nicht einbezogen und die Niederschrift vom 04.04.2024 ignoriert.
5. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2024 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer selbst – nach ausführlicher Rechtsbelehrung und unter Hinweis auf die Entscheidung der PVA – für nicht verfügbar und für nicht arbeitsfähig erklärt habe, diese Erklärung auch eigenhändig unterfertigt habe und demzufolge Arbeitsunwilligkeit vorliege. Die Beschwerdevorentscheidung wurde für den Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.06.2024 – dann ab 01.07.2024 bei der Post zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 binnen offener Frist einen Vorlageantrag.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben, datiert mit 21.04.202[5], Beschwerde gegen einen weiteren Bescheid des AMS vom 16.04.2025, welche er postalisch samt Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. In dieser führte er unter „Beilagen auf Anfrage“ das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (im Folgenden: „ASG“), bereitgestellt am 31.01.2025, zur Zl. XXXX , an. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des AMS vom 16.04.2025, mittels welchem das AMS dem neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 27.03.2025 erneut mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gab. Die Beschwerde samt Beilagen wurde zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet (s. XXXX ).
9. Das Bundesverwaltungsgericht nahm elektronisch Akteneinsicht in den vom Beschwerdeführer mehrfach angeführten sozialgerichtlichen Akt des ASG.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025, W263 2297230-1/13E, wurde unter Spruchpunkt A) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt; weiters wurde unter Spruchpunkt B) ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Arbeitslosengeldes zu Recht abgewiesen wurde, weil der Beschwerdeführer mangels Arbeitswilligkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und berief sich das Bundesverwaltungsgericht dabei auf eine aus seiner Sicht klare Sach- und Rechtslage bzw. auf den klaren Aktenstand und die fehlenden substantiellen Einwendungen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2025 zugestellt.
11. Mit der gegenständlich teilweise behandelten Eingabe vom 17.06.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Dazu nannte er als Behörde das BVwG, als Datum der Entscheidung den 20.05.2025, als Geschäftszahl die Zahl der Beschwerdevorentscheidung des AMS, als Zustelldatum den 22.05.2025 und erstatte folgende weiteren Ausführungen: Aufgrund seines damaligen Vorlageantrags, der unpräzisen Argumentation und Formulierung, weswegen er sich zum Antrag auf Arbeitslosengeld 2024 als nicht arbeitsfähig erklärt habe, sehe er anhand des Erkenntnis des BVwG. Hierfür bitte er um Verfahrenshilfe des BVwG, um seinen Fall mithilfe einer Rechtsvertretung vollständig einzubringen. Ergänzend zum aktuellen Erkenntnis des BVwG knüpfe das AMS weiterhin an die damalige Niederschrift vom 04.04.2024 an, ohne die gerichtliche Entscheidung des ASG, die formal am 31.01.2025 bereitgestellt wurde. Das Verfahren vor dem ASG abzuwarten, sehe er nach der Rechtsmittelbelehrung zum Klagerecht als substantiell notwendig, um einerseits seine Gesundheit zu schützen vor ständigen Konflikten mit dem AMS, und andererseits wegen der Aufhebung des PVA-Bescheides durch Einbringung seiner Klage im Februar 2024 sowie die damit einhergehende Verlagerung der Zuständigkeit von der PVA zum ASG. Er sehe dies als eine Grundsatzfrage an, die über den Einzelfall hinausgehe. Auch hier bitte er das BVwG um Verfahrenshilfe. Zum Umfang der Verfahrenshilfe beantragte er die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen geregelten staatlichen Gebühren, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Ein Vermögensverzeichnis samt weiteren Beilagen (u.a. die Entscheidung des BVwG vom 20.05.2025, W263 2297230-1/13E) wurde angeschlossen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht wertete den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und als Antrag zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und leitete das Anbringen nur hinsichtlich jenes Punktes an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG am 25.06.2025 weiter. Die nachrichtliche Zustellung der Weiterleitung an den Beschwerdeführer wurde verfügt.
13. Mit einer weiteren, hier nicht gegenständlichen Eingabe vom 20.06.2025 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Dazu nannte er diesmal als Behörde jedoch das AMS, als Datum der Entscheidung den 06.06.2025, als Geschäftszahl wiederum dieselbe Zahl einer Beschwerdevorentscheidung des AMS, als Zustelldatum den 09.06.2025 und erstatte folgende weiteren Ausführungen: Das AMS greife weiterhin auf die damalige Niederschrift vom 04.04.2024 zurück, ohne die gerichtliche Entscheidung des ASG, die formal am 31.01.2025 bereitgestellt wurde, als zuständige Stelle anzuerkennen. Das Verfahren vor dem ASG abzuwarten, sehe er im Bezug zum Klagerecht als substantiell notwendig, um einerseits seine Gesundheit zu schützen vor ständigen Konflikten mit dem AMS, und andererseits wegen der Aufhebung des PVA-Bescheides durch Einbringung seiner Klage im Februar 2024 sowie die damit einhergehende Verlagerung der Zuständigkeit von der PVA zum ASG. Er sehe dies als eine Grundsatzfrage an, die über den Einzelfall hinausgehe. Auch hier bitte er das BVwG um Verfahrenshilfe. Zum Umfang der Verfahrenshilfe beantragte er wiederum die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen geregelten staatlichen Gebühren, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Ein Vermögensverzeichnis samt weiteren Beilagen wurde angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargelegte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie dem Sozialrechtsakt des ASG zur Zl. XXXX .
Dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.06.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.06.2024 dann am 01.07.2024 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, unter Berücksichtigung, dass auf den 30.06.2024 nicht der 31.06.2024, sondern der 01.07.2024 folgt. Der 28.06.2024 war ein Freitag, der Beginn der Abholfrist war somit auch lebensnah Montag, der 01.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A) Verfahrenshilfeantrag vom 17.06.2025 zwecks Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes:
§ 8a VwGVG lautet (auszugsweise, samt Überschrift) wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. […]
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […]
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
[…].“
Im Verfahren zur Zahl W263 2297230-1 ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025 bereits ergangen. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 22.05.2025 persönlich zugestellt. Die sechswöchige Rechtsmittelfrist zur Stellung der vorgesehenen Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher am 27.06.2025 noch offen.
Im Hinblick auf den Vorlageantrag ist auszuführen, dass der BF nach Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.06.2024, zugestellt am 01.07.2024, am 15.07.2024 binnen offener Frist einen Vorlageantrag stellte. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen, weswegen das AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2024 den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorlegte (vgl. § 14 Abs. 1 und § 15 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte somit aufgrund des Vorlageantrags vom 15.07.2024 bereits über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 04.04.2024, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung. Die neuerliche Stellung eines Vorlageantrags ist im Rechtsweg nicht vorgesehen, sondern kann gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2025, W263 2297230-1, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Dem Antrag wird daher im Hinblick auf die Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrags keine Folge gegeben.
Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verfahrens wurden tatsächliche Wiederaufnahmegründe weder konkret vorgebracht, noch sind solche (sonst) zu sehen. Dem Antrag wird daher aufgrund Aussichtslosigkeit keine Folge gegeben.
Im Hinblick auf die Wiedereinsetzung ist weder eine Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung zu sehen, noch wurden Wiedereinsetzungsgründe für die Versäumung einer solchen Prozesshandlung vorgebracht. Auch diesem Antrag wird daher keine Folge gegeben.
Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung bei der Verhandlung wird nochmals auf die bereits ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Im Hinblick auf die beantragte, gegenständlich nicht behandelte Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde wurde der Antrag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG bereits am 25.06.2025 an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet (wie dem Antragsteller auch nachrichtlich mitgeteilt). Aus Vorsicht könnte allenfalls binnen offener Rechtsmittelfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. W263 2297230-1/13E noch (wohl: bis zum 03.07.2025) ein diesbezüglicher Antrag auf Verfahrenshilfe direkt beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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