Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 09.02.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 29.11.2024 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2025 basierenden Gutachten vom 18.02.2025 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 08.03.2025 (eingelangt am 11.03.2025) von diesem Recht Gebrauch und legte einen Röntgen- und MRT-Befund von ihrem linken Knie vor, worauf zu sehen sei, dass sich der Gesundheitszustand ihres linken Knies verschlechtert habe. Sie habe beim Gehen und Stiegen steigen sehr starke Schmerzen, trotz der vielen Schmerzmittel. Sie trage die Krücke, weil diese Stütze und Sicherheit gebe. Sie sei sehr verzweifelt, da sich ihre Lebensqualität durch die massive Bewegungseinschränkung sehr stark vermindert habe. Sie sei nicht in der Lage mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
6. Die belangte Behörde ersucht die befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 19.03.2025 abgab. Darin führte sie aus Folgendes aus:
„Die bei der Begutachtung vom 12.2.2025 festgestellten Defizite am Stütz- und Bewegungsapparat wurden in der Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt. Die durch die genaue körperliche Untersuchung festgestellten Funktionsdefizite konnten eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht begründen. Hinsichtlich der Gonarthrose links sind noch Therapieoptionen gegeben. Trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen an Stütz- und Bewegungsapparat sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport mit Hilfe einer einfachen Gehhilfe (Gehstock) unter üblichen Transportbedingungen zumutbar. Die Verwendung einer Krücke ist aufgrund der Befundlage und des erhobenen Status nicht begründbar. Es bestehen ausreichende Kraftverhältnisse an den oberen und unteren Extremitäten, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können und die Benützung von Haltegriffen möglich ist. Die von der Antragstellerin angegebene Diplopie beim Abblick des linken Auges sind nicht fachärztlich befundbelegt und konnten klinisch nicht verifiziert werden. Die nachgereichten Befunde und Einwendungen führen daher zu keiner Änderung der Beurteilung.“
7. Die belangte Behörde übermittelte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich ihre Beschwerden zusehends verschlimmert hätten, was sich im vorgelegten MRT Befund vom 07.03.2025 zeige. Darüber hinaus habe ihr Orthopäde die Diagnose Morbus Ahlbäck gestellt. Morbus Ahlbäck sei mit großen Schmerzen verbunden, somit sei es ihr unmöglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs zu sein.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.05.2025 vor, wo dieser am 06.05.2025 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Behindertenausweis mit 50 % vorhanden.
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt.
Vorgutachten Dr. XXXX vom 9.8.2023: Vorgutachten vom 21.07.2022, ges. GdB 50%, keine Unzumutbarkeit.
Operation des linken Kniegelenkes wegen Gonarthrose im nächsten Jahr in Speising geplant.
Zustand nach Implantation einer Knieprothese rechts 2017 in Speising Zustand nach Sturz 10/2024 - Diagnosen: Orbitafraktur links mit Einklemmung der Muskulatur. Kieferorthopädische Verplattung in Meidling am 13.10.2024. Contusionen des rechten Daumens, des Sternums, der rechten Hand.
Subtolale Thyrektomie 2010
Zustand nach Dekompression L4/5 im Franziskus Spital 5/2023 Hypertonie
Derzeitige Beschwerden:
Einsinken des linken Beines wegen der Knieschmerzen.
Auch das rechte Knie schmerzt.
Beim Hinunterschauen beider Augen werden Doppelbilder angegeben, jedes Auge für sich wird als normales Sehvermögen angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Berodual Spray, Pantoloc, Venlafab, Euthyrox, Amlodipin, Ezetimib, Mirtabene, Seroquel, Praxiten, Seractil, Metagelan, Zoldem. Teufelskralle, Gelenkskomplex intensiv, Rubaxx Arthro.
Zustand nach Infiltrationen des linken Kniegelenkes.
Geht mit einer Krücke rechts als Sicherheit.
Sozialanamnese:
Lebt in einem Haus mit dem Lebensgefährten Allergie: negativ Nikotin: nein Alkohol: manchmal
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten Dr. XXXX (Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie): 21. 7. 2022: Vorgutachten von 2019:
GdB 30%:
Gelenksabnützungen, Knietotalendoprothese rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links- 30%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -20%, Depressio - 20%, Bluthochdruck -10%
Vorgutachten vom 16. 3. 2022: GdB 40%: Kniegelenke: Zustand nach Totalendoprothese rechts, beginnende
Abnützungserscheinungen links -30%, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei multisegmentalen
degenerativen Veränderungen -30%, Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen- 20%, Hypertonie- 10%
Nach Einwendungen zum Parteiengehör: GdB 50%
Rezidivierende depressive Störung - 40%, Gelenksabnützungen, Knieprothese rechts: -30%, degenerativ veränderte Wirbelsäule -30%, Hypertonie 10%
Vorgutachten Dr. XXXX 9.8.2023: GbB 50%, Keine Unzumutbarkeit.
Stellungnahme von 19. 9. 2023: Weiterhin keine Unzumutbarkeit.
MR des linken Kniegelenkes von 1.8.2024: Gonarthrose links, Chondropathie Grad III, Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut, 72 Jahre
Ernährungszustand:
Überernährt
Größe: 164,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 160/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen isokor und rund.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in
allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff unauffällig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich
unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen klinisch unauffällig.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule.
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen
Ebenen möglich.
BWS, LWS: Blande narbe nach LWS Operation, kein Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist teilweise mit Anhalten möglich. Finger- Zehen Abstand 30 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits, die Beinlänge ist ident.
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits 0- 0-130, Rotation frei,
rechtes Knie: blande Narbe nach Implantation einer Knieprothese, leichter Valgus,
bandstabil, Flexion bis 120 Grad,
linkes Knie: klinische Gonarthrose, kein Erguss, bandstabil, Flexion bis 110 Grad, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, die Sensibilität, Motorik und Zirkulation sind unauffällig.
Harn- und Stuhl anamnestisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Links hinkendes Gangbild in üblichem Schuhwerk. Kommt mit einer Krücke- rechts, als Sicherheit.
Das Aus- und Anziehen gelingt selbstständig.
Das Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege ist selbstständig möglich.
Status Psychicus:
Komzentration, Merkfähigkeit und Antrieb unauffällig.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Rezidiv. depressive Störung, chron. Schmerzsyndrom
- Knieprothese rechts, Gonarthrose links
- Degenerativ veränderte Wirbelsäule, Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5
- Hypertonie, medikamentös behandelt
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Keine. Laut psychiatrischem Gutachten vom Juli 2022 liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Insbesondere ist auch eine spezifische erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die angegebenen situationsunabhängigen Panikattacken nicht nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht ergibt sich ein guter, stabiler Allgemein- und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen mit einem einfachen Hilfsmittel möglich. Die Verwendung einer Krücke ist aufgrund der Befundlage, sowie des erhobenen Status nicht ausreichend begründbar.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2025, samt ergänzender Stellungnahme vom 19.03.2025, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf sämtliche vorgelegte medizinische Befunde und auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen in ihrer Stellungnahme und Beschwerde vor, dass sie nicht in der Lage sei, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige in ihrem Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ausführt, dass das rechte Knie eine blande Narbe nach Implantation einer Knieprothese aufweist, jedoch banstabil und eine Flexion bis 120 Grad möglich ist. Auch das linke Knie ist bandstabil und ermöglicht eine Flexion bis 110 Grad. Das freie Stehen ist sicher möglich, ebenso Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist teilweise mit Anhalten möglich. Das alles spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Beine zu heben und Niveauunterschiede zu überwinden, wie dies die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar feststellte. Zur Gesamtmöbilität und dem Gangbild der Beschwerdeführer stellte die medizinische Sachverständige bei der Untersuchung am 12.02.2025 fest, dass ein links hinkendes Gangbild in üblichem Schuhwerk vorliegt und die Krücke rechts als Sicherheit verwendet wird. Diese Feststellung weist jedoch nicht auf erhebliche Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten hin. Die Beschwerdeführerin legte keine medizinischen Befunde vor, welche ihr Vorbringen entsprechend medizinisch objektivierbar machen würden. Sohin kann der erkennende Senat diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht folgen.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters ausführt, dass sie einen aktuellen MRT-Befund vom 07.03.2025 vorgelegt habe, aus welchem hervorgeht, dass sich die Beschwerden im linken Knie verschlimmert hätten, so ist dem entgegen zu halten, dass der von ihr vorgelegte Befund in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025 berücksichtigt wurde und im Ergebnis zu keiner Änderung hinsichtlich der getroffenen Feststellung führt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Hinsichtlich ihres Vorbringens in der Beschwerde, wonach ihr Orthopäde die Diagnose Morbus Ahlbäck gestellt habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorlegte, welche ihr Vorbringen entsprechend medizinisch objektivierbar machen würden. Sohin kann der erkennende Senat diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgen.
Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurigie zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des genannten medizinischen Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme und wird dieses Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts)aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.02.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2025 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme vom 19.03.2025, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.