JudikaturBVwG

W261 2312998-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W261 2312998-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.05.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2024 vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde legte ihrem Ermittlungsverfahren jene medizinischen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen zugrunde, welche im Rahmen des parallel bei der belangten Behörde geführten Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz für die Beschwerdeführerin eingeholt wurden.

Es sind dies ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.09.2024 (vidiert am 02.10.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 ein. Der medizinische Sachverständige kam in seinem medizinischen Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1) Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradige, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

2) Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Position 02.01.01. der Anlage der EVO, GdB 20 %

3) Chronisches Schmerzsyndrom mit Polyalgien, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.

Eine Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie vom 05.11.2024, worin dieser zusammenfassend ausführte, dass das Leiden 1 entsprechend der Anlage der EVO richtig eingestuft worden sei.

Ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In deren Sachverständigengutachten vom 18.03.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2025, kommt diese zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen:

1) Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradige, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3) Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, chronische Schmerzsyndrom mit Polyalgie, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.

Die belangte Behörde übermittelte diese Sachverständigengutachten und die Stellungnahme mit Schreiben vom 21.03.2025 an die Beschwerdeführerin und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin gab durch den KOBV am 03.04.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eine Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 24.04.2025 führte diese zusammenfassend aus, dass eine maßgebliche Verschlimmerung des psychiatrischen Leidens sei nicht objektivierbar sei. Die Insomnie und Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit seien bei der Einschätzung erfasst worden. Auch hinsichtlich der orthopädischen Leiden würden die vorgelegten Befunde keine Verschlimmerung der Leiden objektivieren. Der Tinnitus links würde keine GdB erreichen. Die Laryngitis nicotinica sei nicht dauerhaft belegt. Eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits liege vor, das Ausmaß sei jedoch nicht anhand eines aktuellen Tonaudiogramms belegt. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten.

Diese Sachverständigengutachten, Stellungnahmen und medizinische Befunde, welche im Ermittlungsverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholt wurden, legte die belangte Behörde dem gegenständlichen Verfahren zugrunde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.06.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie vom 18.03.2025 und deren Stellungnahmen vom 24.04.2025 an.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den KOBV fristgerecht Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Leiden 1 bis 3 nicht richtig eingestuft seien. Die Leiden der Beschwerdeführerin hätten sich trotz etablierter Psychotherapie und medikamentöser Behandlung nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin würde auch an Insomnie und Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit leiden. Die Beschwerdeführerin würde auch zahlreichen orthopädischen Leiden haben. Die Beschwerdeführerin würde auch an chronischem Tinnitus links, Laryngitis nicotinica und Innenohrschwerhörigkeit beidseits leiden, welche nicht berücksichtigt worden seine. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden an.

5. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2025 vor, wo dieser am 21.05.2025 einlangte.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.05.2025 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese bei der Untersuchung am 06.09.2024:

Vorgutachten 22.01.2024: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, vorbeschrieben posttraumatische Belastungsstörung, 30%, 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik mit affektiven und somatischen Symptomen chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen, 20% chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen, 10%. Gesamt GdB 30%

In einer Stellungnahme von 11.4.2024 wurde das Gutachten nicht abgeändert. Rückverweisung an das Verwaltungsgericht: "ob und falls ja, welche der Kriterien der Position 03.05.02 der Anlage der EVO bei der Beschwerdeführerin vorliegen"

Die Beschwerdeführerin wird von einem Bekannten aus Serbien sitzend auf einem Rollator zur Untersuchung geschoben. Er hätte sie mit dem Auto hergebracht. Sie trägt Handschuhe (die Wärme tut gut). Pflegestufe 1 wurde anerkannt. Von der Rehabilitation aus XXXX sei sie nur noch schlechter nach Hause gekommen. Befundbericht der Psychiaterin Dr.in XXXX vom 8/2024 liegt vor, davor wäre sie das letzte Mal 4/2024 dort gewesen. Keine laufende Psychotherapie, die könne sie sich nicht leisten und auf Kassa käme man erst in 5 Jahren dran. Früher hätte sie schon Psychotherapie im 21. Bezirk gehabt.

Anamnese bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Begutachtung am 10.07.2023:

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%

2. Rezidivierende Depression / Angsterkrankung 20%

3. Degenerative Gelenksveränderungen 10%

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begutachtung am 22.01.2024

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, vorbeschrieben posttraumatische Belastungsstörung 30%

2. Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen 20%

3. Chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Letzte Begutachtung am 06.09.2024

1. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit als mittelgradig beurteilt 40%

2. Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule 20%

3. Chronisches Schmerzsyndrom mit Polyalgien 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Im Beschwerdevorbringen vom 17.10.2024, vertreten durch den KOBV wird auf den Befundbericht vom 22.08.2024, Dr. XXXX , hingewiesen und dazu ein zusätzliches Schreiben vom 13.09.2024 in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergebe, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung sämtlicher orthopädischer Diagnosen gekommen sei. Es liege eine gegenseitige Leidenspotenzierung der psychischen Beschwerden und der physischen Probleme vor.

Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 06.09.2025:

Es sei alles schlechter seit der Impfungen 2x Corona, die Schmerzen sind schlechter geworden, im Job erfährt sie ein Mobbing, sie ist Kindergartenassistentin für 40 Std./Woche, die Chefin hätte gesagt, wenn sie krank ist und nicht arbeiten kann, muss sie einen Befund vom Bundessozialamt bringen. Krankenstand seit Mitte letzter Woche. Auf die Frage, wie sie in diesem Zustand arbeiten kann, antwortet sie "mit vermehrt Tramal-Einnahme". Sie hat noch ein 18-jähriges Kind zu Hause, das müsste sie an- und ausziehen, da sie sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht bewegen kann. Sie klagt ihre Schmerzen in der LWS in die Beine ausstrahlend, HWS, Schulter, Ellbogen und Hände, vor allem in den Gelenken.

Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 29.01.2025:

„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule, HWS, Schultern, Ellbogen. Am meisten in der LWS. Schmerzen beim Gehen, daher Rollstuhl seit einem Monat, liege viel im Bett. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich 3 x in der Woche. Bei Facharzt für Psychiatrie bin ich 1 x im Monat. Kur hatte ich 2023, Reha 2024 in RZ XXXX . Physiotherapie regelmäßig. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Duloxetin Pregabalin Saroten Progesteron Gel Pantoprazol Thrombo ASS Venoruton Estrogel Deflamat 100 mg 1-0-0 Celecoxib 200 mg 0-0-1 Norgesic 35/450 mg 00-1 Tramabene 100 mg 1/2-0-1-0 Tramabene 40 gtt bei Bedarf Novalgin 100 mg 1-0-1-0 Zolmitriptan bei Bedarf Xanor 0,5 mg 0-0-0-1 - Saroten 25 mg 0-0-0-2 - Duloxetin 60 mg 20-0-0. Hilfsmittel: Rollstuhl seit Dezember 2024.

Sozialanamnese:

Geschieden, 3 Kinder, 1 Kind 18 Jahr, noch zu Hause, in Wohnung im 2. Stockwerk, Kindergartenassistentin, Krankenstand seit 11/2024, zuletzt gearbeitet 11/2024.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, 12.03.2025: Rezid. depressive Störung Posttraumatische Belastungsstörung Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Insomnie Low Dose Benzodiazepinabhängigkeit. Medikamente: Duloxetin Mirtel Pregabalin Xanor.

Procedere: Anpassung der Medikation (Saroten abgesetzt, Mirtazapin neu, bei Bedarf auf 45mg steigern) Psychotherapie ist etabliert Arbeitsunfähigkeit empfohlen. Verlaufskontrollen regelmäßig Labor und EKG Kontrollen empfohlen.

Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 17.03.2025: Pat. mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Panalgesie, Anhaltende somatoforme Schmerzstörung "Migräne" – Medikamentenübergebrauch.

Dr. XXXX und Partner FA für Orthopädie, 13.03.2025: Impingement li SCH; Dorsalgie bds; Lumbalgie bds; Cervicalsyndrom bds; Rhizarthrose bds; Epicondylitis humeri ulnaris re; Tendovaginitis HG ulnar bds; Tendovaginitis HG ulnar.

HNO GRUPPEN PRAXIS, 22.01.2025: chron. Tinnitus li., Laryngitis nicotinica Innenohrschwerhörigkeit bds.

Dr. XXXX , FA f. Neurologie und Psychiatrie, 16.12.2024: Chronisches Schmerzsyndrom, geringe vask PNP, pseudoradikuläres Schmerzbild Dysthymes ZB beiZ.n. COVID 19 322, einfache Migräne, rez.depressive Episoden.

MR-Tomografie gesamte Wirbelsäule, 12.06.2024: 1. Es zeigt sich eine geringe Abflachung der HWS-Lordose, Streckhaltung der unteren BWS und thoracolumbal, erhaltene Lendenlordose in den unteren Lumbalsegmenten. 2. Der knöcherne Spinalkanal ist normal weit, der Duralsack regulär mit normaler Abbildung von Rückenmark, Conus und Caudafasem. 3. Multisegmentale Osteochondrose der cervicalen Bandscheiben mit regulärer dorsaler Begrenzung, kein Hinweis auf Discusextrusionen. 4. Reguläre HWK, BWK und thoracale Bandscheibensegmente. Reguläre Neuroforamina. 5. Osteochondrose der Bandscheiben L2-S1 mit regulärer Begrenzung der beiden oberen Segmente, rechtslaterale Protrusion bei L4/5 mit Beeinträchtigung des Recessus lateralis rechts und möglicher Affektion der L5-Wurzel rechts. 6. Rechtslaterale intraforaminelle Discusextrusion der lumbosacralen Bandscheibe mit Kompression der L5-Wurzel im Neuroforamen bei Neuroforamenstenose. Die linksseitigen Neuroforamina sind regulär. 7. Spondylarthrose der Wirbelbogengelenke L2-S1, Erguss bei L4/5 und L5/S1 beidseits. Fettige Atrophie der untersten Rückenmuskulatur.

Orthopädie XXXX , 14.11.2024: Skoliose Rhizarthrose bdsa degen. Veränderungen der HWS und LWS Heberden Bouchard-Arthrosen. Spondylarthrosen Impingement bde SCH; Cervicalsyndrom; Trapeziushartspann. Epicondylitis humeri radialis bds Epicondylitis humeri ulnaris Befundverschlechterung.

Dr. XXXX und Partner FA für Orthopädie 13.09.2024: Es ist laut Schreiben vom 22.08.2024 eine deutliche Verschlechterung sämtlicher o.a. Diagnosen eingetreten. Wir ersuchen um Bearbeitung des Antrages im Sinne unserer Patientin.

Dr.in XXXX , FA Psychiatrie, 05.08.2024: kommt zur neuerlichen Konsultation, folgende Symptomatik erhebbar: depressive Reaktionslage, Konzentrationsstörungen, Schmerzen, Angstzustände, Schlafstörungen, die Belastbarkeit ist noch vermindert.

Diagnose: rezidivierend depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Duloxetin 60 mg 2-0-0, Saroten 25 mg 0-0-0-2, Xanor 0,5 mg 0-0-0-1

Procedere: Med. idem, psychophysische Schonung empfohlen, Verlaufskontrolle mit supportiven Gesprächen.

Befundbericht Orthopädie XXXX , Dr. XXXX , 22.08.2024: Streckfehlhaltung HWS und BWS, multiple Osteochondrosen HWS, Diskusprotrusion L4/5 und mögliche Tangierung L5 rechts, Diskusextrusion L5, mäßige AC Gelenksarthrose bds., Osteochondrose L2/S1, Diskusprotrusion L4-5 rechts, mäßige NFS L4-5 rechts, mäßige Osteochondrose L4-S1, inzipiente Rhizarthrose bds., Irritation Trigeminus links Aufgrund der Verschlechterung der orthopädischen Befunde ist eine Reevaluierung der Pflegestufe dringend empfohlen.

MRT gesamte Wirbelsäule, 12.06.2024: Multisegmentale Osteochondrose der cervikalen Bandscheiben, Osteochondrose L2-S1, rechtslaterale Protrusion L4/5, mögliche Affektion L5 rechts, intraforaminelle Diskusextrusion rechts lateral mit Kompression der L5-Wurzel im Neuroforamen.

Röntgen, 03.05.2024: Kniegelenke: achsengerecht, grenzwertig schmaler medialer Gelenksspalt bds. Beide Schultergelenke: mäßiggradige Acromicoclaviculararthrose, grenzwertiger Subacromialraum, reguläres Glenohumeralgelenk Beide Ellbogen: als unauffällig beschrieben.

Entlassungsbericht XXXX , 09.04.2024: Diagnose: rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung, sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung, Radikulopathie Lumbosakralbereich, cervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie, Impingement-Syndrom der Schulter .... Resümee: Die Reha habe sie als sehr positiv erlebt, als geschützten Rahmen. Die Rehaziele wurden somit aus Sicht der Patientin zum Großteil erreicht. Wird wieder in den Beruf einsteigen. Die Belastbarkeit ist aber noch deutlich vermindert, neue Einstufung des Pflegegeldes (Patientin nur mit Rollator mobil). Status: Schmerzen aufgrund eines chronischen Cervikalsyndroms Gang: die Patientin ist nur langsam mit einem Gehstock mobil. Stand: sicher. Obere und untere Extremität: chronische Schmerzen aufgrund von multiplen Gelenksarthrosen. Wirbelsäule: chronische Schmerzen aufgrund degenerativer Wirbelsäulenveränderung Neurologisch: rezidivierende Kopfschmerzen. Psychopathologischer Status bei Entlassung, Auszug: Stimmung gebessert, Antrieb noch etwas herabgesetzt, Psychomotorik regelrecht, Affekt adäquat, Schlaf wechselhaft, Zukunftsängste, Sorgen, keine Zwänge, keine SMG, keine Selbstverletzungen, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig. Gedächtnis: Langzeitgedächtnis unauffällig.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 54 a. Ernährungszustand: gut.

Größe: 158,00 cm Gewicht: 70,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus

Bei der Untersuchung am 06.09.2024:

HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. Unauffällig. Stimme etwas rau.

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig

Obere Extremitäten:

Neurologischer Status laut Untersuchung am 06.09.2024:

Rechtshändigkeit, Tonus o.B., grobe Kraft aufgrund Angabe massiver Schmerzen kaum prüfbar, Faustschluss 1-2 wird dargeboten, MER gesteigert, VdA kann aufgrund Schmerzen nicht geleistet werden (aufgrund der sonstigen Beweglichkeit im Rahmen der Untersuchungssituation nicht vollständig nachvollziehbar), Feinmotorik eingeschränkt dargeboten, keine Muskelatrophien.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern aktiv 0/90, dann Schmerzangabe, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Neurologischer Status laut Untersuchung am 06.09.2024:

Babinski bds. negativ, MER nicht auslösbar, VdB aufgrund Schmerzen nicht prüfbar, KHV aufgrund Schmerzen nicht prüfbar, Lasegue aufgrund massiver Schmerzangaben nicht prüfbar. Sensibilität: Hypästhesie rechts auf spitz/stumpf wird angegeben gesamte Körperhälfte.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild

Bei der Untersuchung am 06.09.2024:

Stand und Gang: beim Transfer muss der Beschwerdeführerin geholfen werden, freies Sitzen möglich, Gehen intramural unter Schmerzangaben nach vorne gebeugt mit Anhalten an die Begleitung wenige Schritte möglich.

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Kommt im Rollstuhl, das Gangbild ist leicht vorgeneigt, durchgeführt mit Unterstützung im Untersuchungszimmer. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus – bei der Untersuchung am 06.09.2024:

Klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine eindeutig produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch ausgeprägte Somatisierung anzunehmen, wirkt dysthym, angespannt, vor allem auf ihre Begleitung, schreckhaft, Stimmung depressiv, in beiden Skalenbereichen eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. uneingeschränkt, Anhedonie.

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; euthym.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradig

2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule

3) Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, chronische Schmerzsyndrom mit Polyalgie

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da Leidensüberschneidungen vorliegen bzw. eine Geringfügigkeit des Leidens 3 besteht.

Der chronische Tinnitus links, die Laryngitis nicotinica und die Innenohrschwerhörigkeit beidseits erreichen keinen Grad der Behinderung.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 21.05.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet die beiden seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.09.2024 (vidiert am 02.10.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 05.11.2024 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.03.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 24.04.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Argumente der Beschwerdeführerin konnten von den medizinischen Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht entkräftet werden. Der chronische Tinnitus links, die Laryngitis nicotinica und die Innenohrschwerhörigkeit beidseits erreichen laut der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 24.04.2025 keinen Grad der Behinderung. Dies liegt darin begründet, dass aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunden, und hier insbesondere jenem eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankung vom 22.01.2025 für die Innenohrschwerhörigkeit keine audiometrischen Daten zu entnehmen sind. Hinsichtlich der Laryngitis nicotinica ist dem genannten Befund nicht zu entnehmen, aufgrund welchen klinischen Befundes er zu dieser Diagnose kam. Der Kehlkopf wird in diesem Befund als „anatomisch und funktionell ob“, dh ohne Befund, beschrieben und eine Stimmbandmotilität seitengleich festgestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß eine allfällige Stimmbandlähmung besteht, ist diesem Befund nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen den beiden medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradig, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte. Die Einstufung erfolgte richtig aus dem Grund, da die Depression als mittelgradig beurteilt wurde, erste Zeichen sozialer Desintegration bestehen, eine grobmaschige psychiatrische Betreuung und ohne regelmäßige begleitende Psychotherapie besteht und keine Notwendigkeit der Abänderung der laufenden medikamentösen Therapie besteht.

Beim Leiden 2 handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen.

Das Leiden 3 sind Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates und ein chronisches Schmerzsyndrom mit Polyalgie, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Berücksichtigt wurde dabei ein nahezu unauffälliger radiologischer Befund der Knie, Ellbogen sowie Schultergelenke.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin samt den ergänzenden Stellungnahmen zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin stellt in ihrem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben wird, das Leidensüberschneidungen bestehen bzw. hinsichtlich des Leidens 3 Geringfügigkeit besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.