Spruch
W289 2278413-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 20.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen bevollmächtigten Vertreter eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und beantragte, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben, in der Sache selbst erkennen und dem anhängigen Antrag stattgeben.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024, Zl. XXXX , wurde in Erledigung dieser Beschwerde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
4. Am 13.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
5. Am 28.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2024, zugestellt am 04.07.2024, teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 28.05.2024 abzuweisen. Zugleich wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei und ihm keine individuelle Verfolgung durch den syrischen Staat drohe. Es sei festgestellt worden, dass weder eine konkrete Gefährdung durch eine Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee noch durch eine Wehrpflicht in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion bestehe. Der Beschwerdeführer habe bei der gegenständlichen Antragstellung weder nachgewiesen, dass er kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne noch belegt, bereits versucht zu haben, ein solches über eine Vertretungsbehörde seines Heimatstaates zu erhalten. Er sei im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses und in der Lage, sich ein Reisedokument bei einer syrischen Auslandsvertretung ausstellen zu lassen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, er habe als Jugendlicher gemeinsam mit seinen älteren Brüdern an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Aufgrund der Repressionen des Assad-Regimes und des Bürgerkriegs sei seine gesamte Familie in einen nicht vom Regime kontrollierten Teil Syriens geflohen. Durch diese Flucht habe er sich zugleich einer Rekrutierung zum Militärdienst entziehen können. Eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft würde ihn erneut in den Fokus der syrischen Behörden rücken. Daher sei es ihm nicht zumutbar, sich an die syrische Botschaft zu wenden.
9. Die belangte Behörde legte den Akt samt der Beschwerde mit Schreiben vom 23.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 26.08.2024 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 26.03.2025 sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs eine ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12558_v2] vom 19.03.2025 mit der Möglichkeit hierzu bis 09.04.2025 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
11. Am 27.03.2025 langte eine Stellungnahme des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass für im Ausland lebende Syrer die Möglichkeit bestehe, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage des Personalausweises des Beschwerdeführers sowie der Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung in der syrischen Botschaft könne der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Auch eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums sei dem Beschwerdeführer möglich. Er sei im Besitz eines abgelaufenen, syrischen Reisepasses, welcher auch im Rahmen des Asylverfahrens hinsichtlich der Echtheit überprüft worden sei. Demnach sei die Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern er die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen könne, weil er jedenfalls über einen syrischen Reisepass verfüge. Es sei der belangten Behörde bekannt, dass derzeit die syrische Botschaft aufgrund der aktuellen Lage syrische Reisepässe nur verlängern, aber keine neuen Pässe ausstellen könne. Fremdenpässe seien auszustellen, wenn kein syrischer Pass vorhanden sei oder dieser nicht verlängert werde. Die Partei müsse eine Bestätigung von der Botschaft vorlegen, dann könne ein Fremdenpass ausgestellt werden. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer daher in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.
12. Jene Stellungnahme des BFA wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, woraufhin das BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2025 (ohne eigene Ausführungen) eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.06.2025 übermittelte. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgefordert worden sei, einen Pass bei der syrischen Botschaft zu beantragen, was er mittlerweile auch getan habe, jedoch sei ihm ein solcher nicht ausgestellt worden. Im Anhang übermittelte das BFA zudem eine vom Beschwerdeführer an das BFA übermittelte Bestätigung der syrischen Botschaft für den Beschwerdeführer vom 11.06.2025, wonach für ihn weder ein neuer Pass ausgestellt werde noch eine Verlängerung eines Reisepasses bei der Botschaft in Wien möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, hält sich seit 2022 im Bundesgebiet auf und stellte am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Am 08.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der noch beim BFA anhängig ist (vgl. XXXX ).
1.3. Am 28.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, welchen die belangte Behörde mit dem im Spruch genannten nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024 abwies. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.4. Festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Beschwerdeführer vorliegen.
Das Assad-Regime wurde am 08.12.2024 gestürzt. Der Beschwerdeführer versuchte bereits, bei der syrischen Botschaft in Wien einen gültigen Reisepass zu beantragen. Die syrische Botschaft in Wien hat dem Beschwerdeführer jedoch bestätigt, dass es in der Botschaft in Wien nicht möglich für ihn ist, einen neuen Reisepass auszustellen oder einen abgelaufenen Reisepass zu verlängern.
Dem Beschwerdeführer ist es derzeit nicht möglich, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Zudem wurden von Amts wegen aktuelle Auszüge betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt, Zl. XXXX , bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben.
Die Feststellung, dass er sich seit 2022 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und dem entsprechenden Gerichtsakt. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 08.02.2024 eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen. Dasselbe gilt auch für die Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde.
Im Hinblick auf die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass es dem Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFA vom 19.06.2025, die dem BVwG am 20.06.2025 vom BFA übermittelt wurde), wonach er mittlerweile versucht hat, bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu erhalten, sowie insbesondere auch der in der Stellungnahme vom 20.06.2025 mitübermittelten Bestätigung der syrischen Botschaft, dass dem Beschwerdeführer von der syrischen Botschaft in Wien weder ein neuer Pass ausgestellt noch ein abgelaufener Pass verlängert werden können. Zwar teilte die Botschaft in dem Schreiben auch mit, dass jenes Dokument persönlich bei der syrischen Botschaft in XXXX oder XXXX beantragt werden könne. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit jedoch kein gültiges Reisedokument besitzt, ist ihm eine persönliche Antragstellung im Ausland mangels legaler Aus- bzw. Einreisemöglichkeit nicht möglich. Jene Umstände sind auch den Ausführungen des BFA in seiner Stellungnahme vom 27.03.2025 entgegenzuhalten (selbst in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses ist). Die belangte Behörde ist der von ihr selbst am 20.06.2025 an das BVwG übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.06.2025 sowie der mit 11.06.2025 datierten mitversandten Bestätigung der Botschaft in jenem Übermittlungsschreiben vom 20.06.2025 an das BVwG auch nicht entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren somit nachvollziehbar den Nachweis erbracht, dass er die Ausstellung eines syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft beantragt hat sowie, dass ihm die Ausstellung bzw. Verlängerung des syrischen Reisepasses versagt wurde bzw. nicht möglich ist (durch die Vorlage der Bestätigung der syrischen Botschaft).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
3.1.2. § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
§ 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
3.1.3. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).
Fallgegenständlich beantragte der Beschwerdeführer am 28.05.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG durch, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen ist, dass das Assad-Regime am 08.12.2024 gestürzt werden wird.
Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hat sich die faktische Situation für den Beschwerdeführer nunmehr geändert.
Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024 wurde beim Beschwerdeführer der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zwar abgewiesen, aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 08.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2 a FPG.
Aktuell stellt die syrische Botschaft in Wien für den Beschwerdeführer weder einen neuen Reisepass aus noch verlängert sie einen bestehenden abgelaufenen Reisepass. Daher ist der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Somit ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.
Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und auszusprechen, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG zu erteilen ist.
3.1.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits ausreichend geklärt war. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.