JudikaturBVwG

W170 2314072-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2025

Spruch

W170 2314072-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde der BezInspin XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 07.03.2025, Gz. 2025-0.177.741, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. BezInspin XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 03.04.2025 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der Bundesministerin für Justiz (in Folge: Behörde) bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde erst am 10.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.

1.2. Mit Schriftsatz vom 16.06.2025, am 16.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen.

1.3. Es finden sich keine Hinweise, dass die vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.3. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung von einem Rechtsanwalt gefertigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da mit Schriftsatz vom 16.06.2025 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid – auch wenn die vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 2 BDG mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung geendet ist – in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.