JudikaturBVwG

W122 2278942-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2025

Spruch

W122 2278942-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.06.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11.07.2023, GZ 2023-0.333.034, betreffend Besoldung für eine vorübergehende Verwendung, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX bis zum 31.12.2022 eine Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen gemäß § 77a GehG und eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG auf das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a Funktionsgruppe 1 gebührt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.