W122 2296032-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Ulrike PÖCHINGER in 1090 Wien, Günthergasse 3/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 19.04.2024, GZ S91224/7-KonkrPersAd/2023, betreffend Entschädigungsanspruch gemäß § 18a B-GlBG, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18a B-GlBG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige behördliche/gerichtliche Verfahren
1. Am 23.06.2022 wurde die Stelle des „Abteilungsleiters und Referatsleiters im XXXX “ (Verwendungsgruppe / Funktionsgruppe: A1/5) im Verlautbarungsblatt II des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Nr. XXXX ) zur Besetzung ausgeschrieben, woraufhin sich der Beschwerdeführer und insgesamt sieben weitere Bewerber / Bewerberinnen bewarben.
2. Die für diese Ausschreibung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AusG eingerichtete Begutachtungskommission kam in ihren Gutachten vom 03.11.2022 zum Ergebnis, dass von den vier grundsätzlich als geeignet eingestuften Bewerbern / Bewerberinnen der Beschwerdeführer „in geringerem Ausmaß“ und die übrigen drei Bewerber / Bewerberinnen jeweils „in höchstem Ausmaß“ für die gegenständliche Stelle geeignet seien. In der Folge wurde eine dieser drei Bewerber / Bewerberinnen (Mag. XXXX [in der Folge: die Mitbewerberin]) mit den Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes betraut.
3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2023, bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die „Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er im o.a. Besetzungsverfahren aufgrund seiner Weltanschauung und seines Geschlechts beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sei.
4. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hielt nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme der Behörde vom 13.03.2023; Sitzung vom 27.04.2023) in ihrem Gutachten vom 12.06.2023 fest, dass die Bestellung der Mitbewerberin auf die gegenständliche Stelle keine Diskriminierung des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg aufgrund des Geschlechts und der Weltanschauung darstelle (§ 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG).
5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin gemäß § 18a B-GlBG einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
6. Mit Schreiben vom 08.08.2023 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.06.2023 mit, dass im vorliegenden Besetzungsverfahren keine Diskriminierung seiner Person aufgrund des Geschlechts oder der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg erfolgt sei, weshalb kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bestehe.
7. Gegen dieses Schreiben vom 08.08.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2023, W246 2280511-1/5E zurückwies da es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Bescheid handelte.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der unter I.1.5. genannte Antrag vom 18.07.2023 als unbegründet abgewiesen.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer weder diskriminiert noch als Bestgeeigneter beurteilt worden sei. Die nach dem Ausschreibungsgesetz zusammengesetzte Auswahlkommission habe allen geladenen Bewerberinnen und Bewerbern dieselben Hauptfragen gestellt. Die Mitbewerberin habe die Kommission überzeugen können. Das Kalkül „im höchsten Ausmaß geeignet“ sei gerechtfertigt.
Eine genaue Betrachtung der Bewerbung des Beschwerdeführers hätte mehrere Defizite zum Vorschein gebracht. Ein in der Ausschreibung gefordertes Konzept sei zunächst mangelhaft und sodann ergänzt aber verspätet eingebracht worden.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Die Behörde habe es unterlassen, die Qualifikationen des Beschwerdeführers gesetzmäßig zu bewerten. Sie habe die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt. Die in der militärischen Laufbahn erworbenen Qualifikationen hätten im Bereich der Personalführung und im Sicherheitsmanagement sowie im Führungsstil, hohe Belastungskapazität und Kommunikationsfähigkeit Niederschlag finden müssen. Erworbene Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Personalführung und Sicherheitsmanagement seien nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich „ein Bild der aktuellen Situation vor Ort“ gemacht und das ergänzende Konzept mit Zustimmung der Begutachtungskommission vorgelegt.
Die zum Zuge gekommenen Mitbewerberin würde über eine persönliche Verbindung zur Bundesministerin verfügen. So sei ihr Ehemann einem militärischen Berater der Ministerin in enger Freundschaft verbunden.
Der Beschwerdeführer sei herabgewürdigt und bloßgestellt worden.
Die aus dem Lebenslauf und dem Werdegang des Beschwerdeführers ableitbaren Qualifikationen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb die Bewertung des Beschwerdeführers mangelhaft sei. Der Begutachtung fehle die gebotene Sorgfalt, wie das „Übersehen“ gewerberechtlicher Voraussetzungen zeigen würde. Für den Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei das Gutachten über die Mitbewerberin in Teilen nicht nachvollziehbar. Die von der Begutachtungskommission behauptete einschlägige Vorverwendung, insbesondere das Vorbringen, dass der Finanzbereich einen Schwerpunkt ihrer bisherigen Tätigkeit (zehn Jahre in der XXXX ) gebildet habe, ergebe sich aus dem Lebenslauf und Werdegang der Mitbewerberin nicht. Die Beurteilung halte keiner Objektivierung stand und sei sachlich nicht nachvollziehbar.
Aufgrund dieser unterlaufenen Fehler sei eine objektive Bestimmung der Eignung nicht zugelassen. Der wesentliche Sachverhalt sei noch gar nicht ermittelt worden.
Aussagen der Begutachtungskommission wonach man nicht hören wolle, was im Rechnungshofbericht stehe, die Unterstellung dass sich der Beschwerdeführer den Rechnungshofbericht nicht angesehen hätte, die Unterweisung wonach nichts günstig sondern zum gemeinen Wert angekauft werde und der Vorwurf, Museumsgut verkaufen zu wollen, würden eine ablehnende Haltung gegenüber den Ansätzen des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringen. Darüber hinaus seien die Mitglieder der Begutachtungskommission befangen. Dies würde auch durch die Nichtberücksichtigung des nachträglich vorgelegten Konzepts zum Ausdruck kommen.
Die von der Rechtsprechung formulierten Grundsätze seien nicht eingehalten worden, da der Lebenslauf und Werdegang des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer bekannt geben müssen, welche Beweismittel der vorzulegen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Nahebeziehung der Mitbewerberin zur Ministerin sei konkret genug, Anlass zu weiteren Ermittlungen zu geben. Da eine Befragung der Mitbewerberin, ihres Ehegatten, des militärischen Beraters und der Ministerin unterblieben sei, habe die belangte Behörde den Bescheid mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der bekämpfte Bescheid enthalte keine beweiswürdigenden Überlegungen.
Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung i.H.v. € 5000.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 22.07.2024 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Nach verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2025, Fr 2025/12/0013, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Ausnahme von der Akteneinsicht vom 27.03.2025, W122 2296032-1/8Z, Beweisantrag vom 31.03.2025 betreffend nicht zum Zuge gekommener Mitbewerber, Aktenübermittlung an den BF vom 08.04.2025, Antrag auf elektronische Akteneinsicht und –Abschrift vom 24.04.2025 wurden in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien mündliche Verhandlungen am 08.05.2025 und 26.05.2025 und eine weitere Akteneinsicht samt Aktenübermittlung sowie ein Parteiengehör zur Arbeitsplatzbeschreibung durchgeführt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurden der Beschwerdeführer, die Mitbewerberin und der Vorsitzende der Begutachtungskommission befragt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der Verhandlung gefasst werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Weder ist der Beschwerdeführer der für die gegenständliche Funktion (Abteilungsleitung und Referatsleitung im XXXX , A1/5) am besten geeignete Bewerber noch wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsprozesses herabgewürdigt oder aufgrund seiner Weltanschauung oder seines Geschlechts anders behandelt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Die Zweifel des Beschwerdeführers an der Entscheidung, die Mitbewerberin als bestens geeignet zu beurteilen verfangen nicht:
Entsprechend der im Parteiengehör vorgehaltenen und nicht angezweifelten Arbeitsplatzbeschreibung (GZ S92615/204-Org/2021) umfasst der gegenständliche Arbeitsplatz folgende Aufgaben:
„6.1 Leitung der Abteilung
6.2 Beratung des Direktors des XXXX gemäß den bereichsmäßig zugewiesenen Zuständigkeiten
6.3 Unterstützung des Direktors XXXX bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Umsetzung einer musealen
Modernisierungsstrategie
6.4 Steuerung und Koordinierung der Personal-, Sicherheits-, Kulturvermittlungs und der IKT – Angelegenheiten“,
folgende Tätigkeiten:
„zu 6.1
Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die unterstellten Referate und deren Leiter
Koordinierung des Zusammenwirkens aller unterstellten Referate
Planung und Steuerung der Aus- und Weiterbildung des unterstellten Personals
Die rechtskonforme und den Verwaltungsmaximen entsprechende Wahrnehmung der Amtsgeschäfte sicherstellen
Wahrnehmung der ständigen Organisationsentwicklung im Zuständigkeitsbereich
Wahrnehmung der konkreten Führungserfordernisse als Leiter der Abteilung
Administration und Betrieb
Sicherstellung des Dienstbetriebes der Abteilung Administration und Betrieb
Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen für das Qualitätsmanagement der Abteilung Administration und Betrieb
Erstellung von Richtlinien für die fachdienstlichen Ausbildungen des Bereiches
30%
zu 6.2
Beratung des Direktors in betriebswirtschaftlichen Belangen
Vertretung des Direktors des XXXX als haushaltsführende Stelle
Wahrnehmung der Gesamtkoordination des Finanzmanagements
Fachaufsicht in der Budgetbewirtschaftung im Bereich des XXXX
Planung und Bewirtschaftung der budgetierbaren Finanzstelle
Veranlassung und Steuerung des zentralen Einkaufs
Erstellung des jährlichen Controllingberichtes
Selbstständige Ausarbeitung von Vorgaben zur Ausgestaltung des Controllingsystems
Koordinierung der Kosten- und Leistungsrechnung
Selbstständige Analyse von Monats, Quartals- und Jahresberichten zur Steuerung des Finanzmanagements
Veranlassung und Steuerung des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans, des Kennzahlensteckbrief und der Wirkungscontrollingberichte
Veranlassung der Buchung des Jahresbudgets in HV – SAP
Veranlassung der Kreditoren-/Debitorenrechnung sowie deren Dokumentation
Veranlassung der Steuer- und Zollangelegenheiten
Veranlassung des Verlust- und Schadwesens der haushaltsführenden Stelle des XXXX
Beratungsleistung im Rahmen der Verwaltungsoptimierung und Digitalisierung
Wahrnehmung der Erhaltung des aktuellen Wissensstandes der für das XXXX
maßgeblichen Rechtsvorschriften
Wahrnehmung der internen Rechtsberatung
Wahrnehmung der Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften
Wahrnehmung des Vertragswesens und anderer Rechtsgeschäfte
Erstellung von Lagevorträgen zur Unterrichtung zu Rechtsangelegenheiten für den XXXX
Erstellung von Vertragsentwürfen zur Vorlage ans Ressort von Verträgen des Sammlungs-, Bewahrungs-, Forschungs- und Vermittlungswesens
Wahrnehmung von Koordinierungsmaßnahmen bei Rechtsangelegenheiten mit Dritten
40%
zu 6.3
Veranlassung des Baumanagements (Bau-/Liegenschaftsstatusbericht, Bau-
/Liegenschaftswesensdokumentation)
Veranlassung des Umweltschutzmanagements
Veranlassung von Zertifizierungsmaßnahmen QMS
Veranlassung eines Prozessmanagements des XXXX
Veranlassung eines Projektmanagementportfolios und Erstellung sowie
Durchführung von Projektmanagementangelegenheiten
Erstellung und einer Risikoanalyse für das XXXX
15%
zu 6.4
Veranlassung sämtlicher vom XXXX wahrzunehmenden Personalangelegenheiten
Veranlassung der Organisations- und Personalentwicklung
Sicherstellung aller Angelegenheiten des Bundes-Bedienstetenschutzes sowie der
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Veranlassung von Personalverwaltungsmaßnahmen und Personaldokumentation
Erstellung des Konzeptes der Kulturvermittlung sowie Koordinierung der Schulung
von Kulturvermittlungspersonals
Veranlassung der Datenpflege und -sicherheit
15%“
und folgende Befugnisse und Anforderungen:
„8. APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten
In allen der Abteilung Administration und Betrieb zugeordneten Angelegenheiten
9. SONSTIGE BEFUGNISSE
Approbations- und Anordnungsbefugnis im Zahlungsvollzug (Personal- und Sachaufwand)
10. ANFORDERUNGEN DES ARBEITSPLATZES
GA A 1
Abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß Zi 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 in Wirtschaftswissenschaften oder Rechtswissenschaften
Besondere Kenntnisse im Bereich Budgetführung
Umfassende Kenntnisse im Bereich Personal-, Sicherheits- und Finanzmanagement
Kenntnisse im Bereich Besucher- und Facilitymanagement
Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung ( XXXX )“
Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik
Besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit
Fachspezifische IT-Kenntnisse
Der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse“.
In der Ausschreibung wurden folgende Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt:
„a) besondere Kenntnisse im Bereich der Budgetführung, (25%)
b) umfassende Kenntnisse im Bereich des Personal-, Sicherheits- und Finanzmanagements, (20 %)
c) Kenntnisse im Bereich des Besucher- und Facilitymanagements, (15 %)
d) Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung ( XXXX ), (15 %)
e) Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge
einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifische IT-Kenntnisse, (10 %)
f) besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit, (10 %)
g) der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse. (5 %)“
Im Zuge der Bewerbungsgespräche vor der Begutachtungskommission wurden folgende Fragen gestellt:
1. In welcher Rolle sehen Sie die Funktion dieses Abteilungsleiters im XXXX ? Beschreiben Sie Ihre Motivation, sich für diese Funktion zu bewerben.
2. Das XXXX ist gemäß § 31a Forschungsorganisationsgesetz teilrechtsfähig. Wo sehen Sie Chancen und Risiken der Teilrechtsfähigkeit für das XXXX und sollte das XXXX zukünftig verstärkt eine Finanzierung über Sponsoring anstreben?
3. Das XXXX ist ein „Subunternehmen“ des BMLV mit einer sehr diversen Personalzusammensetzung. Wie legen Sie Ihren Führungsstil an und sollte es trotz umsichtigem Führungsstil zu Konflikten kommen, wie lösen Sie diese?
Der Beschwerdeführer wurde von der Begutachtungskommission folgendermaßen beurteilt:
„a) besondere Kenntnisse im Bereich der Budgetführung
Hinsichtlich der besonderen Kenntnisse im Bereich der Budgetführung und auch des Finanzmanagements verweist der Bewerber auf seine 7-jährige Erfahrung durch eine facheinschlägige Tätigkeit im BMF. Zusätzlich zu dieser wurden Kenntnisse im Bereich der Betrugsbekämpfung sowie fundiertes Wissen aus einem thematischen Bachelor- und Masterstudiengang ins Treffen geführt. Auch in der Konzepterarbeitung erscheint dieser Themenbereich dem Bewerber sehr gut bekannt - es werden gute Überlegungen hinsichtlich zukünftiger Prozesse angeführt. Aufgrund der einschlägigen Verwendung sowie fachspezifischen akademischen Ausbildung wird von einer vollinhaltlichen Erfüllung des Kriteriums ausgegangen.
b) umfassende Kenntnisse im Bereich des Personal-, Sicherheits- und Finanzmanagements
Hinsichtlich der umfassenden Kenntnisse im Bereich des Personalmanagements finden sich in der Bewerbung kaum Angaben, in der Konzepterarbeitung werden zwar einige zukünftige Überlegungen angestellt, eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem Themenbereich ist jedoch nicht ersichtlich. Beim Sicherheitsmanagement werden in der ohnehin eher knappen Bewerbung bzw. auch im Rahmen des Konzeptes ebenso sehr wenige Angaben gemacht, die zudem kaum nachvollziehbar sind. Es wird hauptsächlich auf die langjährige Erfahrung als Soldat und für den Bereich des Finanzmanagements neuerlich auf die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiengangs Tax Management abgestellt. Der Bereich Personal- und Sicherheitsmanagement erscheint daher nur in sehr geringem Ausmaß erfüllt. Für den Bereich des Finanzmanagements wäre das Kriterium durch thematische akademische Ausbildung und die einschlägige Verwendung im BMF als erfüllt anzusehen.
c) Kenntnisse im Bereich des Besucher- und Facilitymanagements
Kenntnisse im Bereich des Besucher- sowie Facilitymanagements werden nur am Rande und beinahe ausschließlich im privaten Bereich, z.B. Mieterbeirat, angeführt bzw. wird im Konzept argumentiert, dass Erfahrungen im Besuchermanagement im Verlauf der Dienstzeit des BMLV erworben wurden. Hierzu finden sich jedoch keine Unterlagen oder Nachweise in der Bewerbung. Erfahrungen mit Blick auf die Erfordernisse eines großen Museumsbetriebs bzw. hinsichtlich des damit erforderlichen Facilitymanagements in einem derartigen Ausmaß lassen sich nicht ableiten. Das Kriterium wird daher nicht erfüllt.
d) Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung ( XXXX )
Die Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung wird nicht angesprochen. Das Kriterium ist somit als nicht erfüllt anzusehen.
e) Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifische IT-Kenntnisse
Die Beherrschung moderner Planungstechniken und -werkzeuge wird nicht angesprochen. Hinsichtlich IKT wird im Konzept auf die langjährige Tätigkeit im Bundesdienst, u.a. Leitung der Hauptkanzlei, ELAK-Schulung und dergleichen, verwiesen. Nachweise hierfür sind nicht angeschlossen. Das Kriterium wird als in geringem Ausmaß erfüllt erachtet.
f) besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit
Zu den besonderen Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils wird auf die 12-jährige Erfahrung als aktiver Soldat beim ÖBH verwiesen. Darüberhinausgehende Erläuterungen oder gar Nachweise, oder sei es eine Erwähnung hinsichtlich Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit, werden nicht angesprochen. Das Kriterium wird daher als kaum erfüllt angesehen.
g) der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse
Hinsichtlich der englischen Fremdsprachenkenntnisse wird keine Klassifizierung angegeben. Ein Nachweis ist ebenso wenig angeschlossen. Aufgrund des Bildungsniveaus des Bewerbers ist für die gegenwärtige Funktion (v.a. nationale Aufgaben) jedoch von einer ausreichenden Fremdsprachenkenntnis auszugehen. Im Zusammenhang sind auch zwei Auslandseinsätze in Kommandantenfunktion angegeben. Das Kriterium ist somit erfüllt.
Aufgrund vorstehender Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens begründet sich für die Kommission das Kalkül wie folgt:
Aus der Papierlage ergibt sich eine schmale und wenig schlüssige Bewerbung mit keinerlei Nachweisen, wodurch sich die Nachvollziehung der Kenntnisse sehr schwierig gestaltet. Im Konzept wird abschließend selbst darauf hingewiesen, dass dieses ‚Externistencharakter‘ hat und die eigenen Kenntnisse noch verfeinert werden müssen.
Das Ergebnis der Selbstbeschreibung via Potenzial-Analyse hat bei einer mittleren Bearbeitungsdauer sehr viele Antworten im Randbereich sowie Hinweise auf Simulation/Dissimulation ergeben. Auffällig im Profil ist die äußerst hohe Führungsmotivation bei gleichzeitiger Leistungs- und Gestaltungsmotivation in sehr durchschnittlichem Ausmaß. Bei der Fragenbeantwortung wurde die Rolle als wirtschaftlicher Leiter des XXXX erkannt und auch die Motivation, nämlich eine Vergangenheit beim BMLV und Budgetwissen zu vereinen, ist schlüssig, jedoch blieben die Ausführungen hierzu eher knapp. Es war ersichtlich, dass der Kandidat entgegen seiner eigenen Angaben, sich intensiv mit dem Rechnungshofbericht auseinander gesetzt zu haben, von den darin angesprochenen Ausführungen wenig Ahnung hatte. Auch die Frage nach dem Führungsverhalten und Umgang mit Konflikten wurde eher überschaubar beantwortet.
Im Hinblick auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz ist der Kandidat fachfremd und noch weiter entfernt von der Materie, als es sein schriftlicher Zugang vermuten ließe. Er kann weder eine rechtswissenschaftliche, noch eine betriebswirtschaftliche, kontinuierlich erkennbare Laufbahn vorweisen. Der Bewerber hat in Summe einen durchaus interessanten Aufstieg gemacht und hat sehr ausgesuchte Exzellenzen in einem ganz bestimmten Fachbereich, hat jedoch in für den gegenständlichen Arbeitsplatz relevanten Bereichen noch nicht gewirkt. Bereits die - eventuell auch seiner Nervosität geschuldete- ungewöhnliche Begrüßung zeugt davon, dass der Kandidat an seiner Vorbereitung noch arbeiten muss. Es scheint, als benötige der Bewerber noch einige Zwischenschritte in seiner Laufbahn und mehr Erfahrungsjahre, um einen derartigen Arbeitsplatz, der doch eine sehr hervorragende Funktion im XXXX darstellen wird, mit Aussicht auf Erfolg bekleiden zu können.
In Zusammenfassung aller Beurteilungskriterien und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Laufbahn wird XXXX einstimmig für die angestrebte Funktion als in geringerem Ausmaß geeignet beurteilt.“
Die Mitbewerberin wurde von der Begutachtungskommission folgendermaßen beurteilt:
„a) besondere Kenntnisse im Bereich der Budgetführung
Hinsichtlich der besonderen Kenntnisse im Bereich der Budgetführung wird auf die Erfahrung bei Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen, beim Erstellen von Umsatzsteuererklärungen sowie bei Tätigkeiten des Controllings und der Kostenrechnung
hingewiesen. Diesbezüglich ist im Lebenslauf eine 12-jährige Erfahrung als Revisionsassistentin bzw. Berufsanwärterin Steuerberater ausgewiesen. Die Zeugnisse für diesen Bereich sind für Teilzeiträume angeschlossen. Ebenso wurde eine Handelsakademie bzw. das Studium der Rechtswissenschaften mit finanzrechtlichem Schwerpunkt abgeschlossen. Seit 2012 ist die Bewerberin bei der Stadt Wien im Bereich XXXX tätig - eine thematische Auseinandersetzung im derzeitigen Aufgabenbereich findet ebenso statt. Die Kenntnisse im Bereich Budget/Finanzmanagement können durch die rechtswissenschaftliche Ausbildung mit Schwerpunkt Finanzen und die nachgewiesene praktische Erfahrung als vollinhaltlich erfüllt angesehen werden.
b) umfassende Kenntnisse im Bereich des Personal-, Sicherheits- und Finanzmanagements
Hinsichtlich der umfassenden Kenntnisse im Bereich des Finanzmanagements gilt das oben Gesagte. Kenntnisse des Personal- und Sicherheitsmanagements werden von der Bewerberin im Bewerbungsschreiben nur knapp angesprochen. Im vorliegenden Konzept werden dazu jedoch sehr gute Gedanken und Zukunftsüberlegungen für Personal- und Sicherheitsmanagement ausgeführt, dies jedoch vornehmlich noch in der Theorie – im praktischen Bereich bzw. hinsichtlich der bisherigen Erfahrungen besteht hier noch Entwicklungsmöglichkeit. Das Kriterium ist daher in hohem Maße als erfüllt anzusehen.
c) Kenntnisse im Bereich des Besucher- und Facilitymanagements
Im Bereich des Besucher- und Facilitymanagements wurden im Bewerbungsschreiben wenig Erfahrungen angeführt, ebenso sind keine einschlägigen Ausbildungsnachweise hinterlegt. Hier finden sich jedoch in der Konzepterstellung sehr gute Überlegungen und nachvollziehbare Ausführungen, welche sehr umfangreich und verständlich gestaltet sind.
In praktischer Hinsicht besteht sicherlich noch Entwicklungspotential, die theoretischen Überlegungen und Ansätze sind jedoch überzeugend. Das Kriterium wird als in hohem Maße erfüllt angesehen.
d) Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung ( XXXX )
Gemäß eigenen Auskünften der Bewerberin ist diese Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung durch die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften vorhanden. Das Kriterium wird somit erfüllt.
e) Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich
relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifische IT-Kenntnisse Hinsichtlich der Beherrschung moderner Planungstechniken und -werkzeuge sowie IKT Systeme werden seitens der Bewerberin jahrzehntelange praktische Erfahrungen bei Budget/Finanzanwendungen (Buchhaltungssoftware, SAP etc.) wie auch im Bereich des öffentlichen Dienstes angeführt. Nachweise oder durchgeführte Schulungen werden nicht hinterlegt, Erfahrungen sind aufgrund der Berufserfahrungen jedoch nachvollziehbar und plausibel. Das Kriterium ist somit als erfüllt anzusehen.
f) besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit
Die besonderen Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils werden im Bewerbungsschreiben knapp angesprochen, im Konzept gibt es jedoch zum Bereich der Führung wie auch Personalmanagement umfangreiche Überlegungen. Nachweise hinsichtlich bisheriger Führungserfahrungen bzw. Ausbildungen sind nicht hinterlegt. Die bisherigen Lehrauftritte im Rahmen von Verwaltungsgrundausbildungen an der Berufsschule für Verwaltungsbedienstete lassen eine offensichtlich vorhandene gute Kommunikationsfähigkeit erkennen. Diese wird auch als erforderlich angegeben, da im Rahmen von XXXX Verhandlungsführung mit gehobenem Kundenkontakt notwendig ist, was auch nachvollziehbar erscheint. Das gegenständliche Kriterium wird als in höherem Maße erfüllt erachtet.
g) der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse
Hinsichtlich der englischen Fremdsprachenkenntnisse ist ein Cambridge Certificate aus dem Jahr 2000 vorgelegt. Aufgrund des Bildungsniveaus der Bewerberin ist von einer ausreichenden Fremdsprachenkenntnis auszugehen (v.a. nationale Aufgabenstellungen).
Das Kriterium wird somit als erfüllt erachtet.
Aufgrund vorstehender Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens begründet sich für die Kommission das Kalkül wie folgt:
Die Bewerberin hat eine eher schmal gestaltete Bewerbungsunterlage eingereicht; ein wenig mehr Nachweise wären wünschenswert gewesen, um die Nachvollziehbarkeit zu erhöhen. Die umfassende Konzeptgestaltung ist sehr gelungen, spricht alle (Problem-)Bereiche an und erzeugt aufgrund der vielen schlüssigen Ideen und Lösungsansätze eine große Erwartungshaltung. Für eine Person, die fachlich nicht im Haus verankert ist, liegt hier eine äußerst präzise inhaltliche Ausführung vor.
Das Ergebnis der Selbstbeschreibung via Potenzial-Analyse hat bei einer mittleren Bearbeitungsdauer Antworten eher im Randbereich ergeben. Das Profil wirkt sehr ehrlich, realistisch und reflektiert, mit einigen Akzenten in durchaus wünschenswerten Bereichen. Beim Bewerbungsgespräch wurde deutlich, dass die Kandidatin die Rolle als wirtschaftliche Direktorin des XXXX erkannt hat. Ihre Motivation, sich für diesen Arbeitsplatz zu bewerben, wirkt ehrlich. Das Bildungsniveau sowie die Ausdrucksfähigkeit haben sich als sehr gut dargestellt. Bei der Fragenbeantwortung wurde ersichtlich, dass sowohl der rechtliche Zusammenhang und das Wissen vorhanden sind, inhaltlich aber noch Entwicklungspotenzial besteht. Bemerkenswert war die Beantwortung der auf die sozialen Kompetenzen abzielenden Frage, da die Kandidatin angab in der möglichen zukünftigen Funktion als Vorbild wirken zu wollen und auf Mitarbeiterfürsorge Wert zu legen. Dies vermittelt ein sehr gutes EinfühIungsvermögen.
Beim Hearing war anfangs eine gewisse Nervosität zu erkennen. Sobald das Gespräch aber auf einen Punkt kam, in dem die Kandidatin ihre Exzellenzen vorweisen konnte, besitzt sie eine Eloquenz, die ihresgleichen sucht.
Bei der Breite des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes sind zwar Aspekte vorhanden, die die Bewerberin noch nicht zur Gänze erfüllen kann, jedoch steht außer Frage, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung eindeutig in dieser Funktion denkbar ist. Sie hat eine solide thematische Ausbildung sowie langjährige Erfahrung sowohl im zivilen als auch im öffentlichen Dienst, durchaus auch themenspezifisch, vorzuweisen. Im Bereich Budget- und Finanzführung kennt sich die Kandidatin bestens aus und das nicht nur theoretisch, sondern aufgrund ihres Lebenslaufs auch praktisch, was sie hervorhebt. Der Finanzbereich bildet einen Schwerpunkt ihres bisherigen Tätigkeitsfeldes. Was die Bewerberin ebenfalls auszeichnet ist ihre rechtliche Lebenssicht. Sie betrachtet es als eine Aufgabe des künftigen Verwaltungsdirektors, das XXXX in die Rechtsordnung einzubetten und hat somit die Aufgabenbereiche des Arbeitsplatzes umfassend verstanden.
In Zusammenfassung aller Beurteilungskriterien und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Laufbahn wird XXXX einstimmig für die angestrebte Funktion als in höchstem Ausmaß geeignet beurteilt.“
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 4) dem entgegenhält, die Mitbewerberin habe eine nur rund dreijährige Berufsanwärterschaft in der Wirtschaftsprüfung, tritt er der Eignungsbeurteilung nicht entgegen. Ebensowenig gelingt es ihm, die Erfahrung der Mitbewerberin hinsichtlich seiner Formulierung „ausschließlich auf Jahresabschlüsse und Steuererklärungen gerichteten Tätigkeiten“ (OZ 23, S. 6) zu reduzieren.
Die Beurteilung der Bundes-Gleichbehandlungskommission kann insgesamt hinsichtlich des Ergebnisses nachvollzogen werden, die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Unstimmigkeit hinsichtlich der einschlägigen Vorverwendung der Mitbewerberin jedoch nicht. Während die Mitbewerberin eine nennenswerte mehrjährige Berufspraxis auf akademischem Niveau aufweisen konnte, war der Beschwerdeführer erst seit rund einem Jahr in einer vergleichsweise hoch qualifizierten Verwendung. Zwar moniert die Bundes-Gleichbehandlungskommission, dass die Beurteilung durch die Begutachtungskommission keiner Objektivierung standhalte und sachlich nicht nachvollziehbar sei, spricht jedoch ebenfalls dem Beschwerdeführer die Besteignung ab und kommt zum Schluss, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Mitbewerberin zu bestellen gewesen wäre bzw. ist.
Insoweit der Beschwerdeführer auf Seite 6 seiner Beschwerde anführt, die von der Begutachtungskommission behauptete einschlägige Vorverwendung, insbesondere das Vorbringen, dass der Finanzbereich einen Schwerpunkt ihrer bisherigen Tätigkeit (zehn Jahre in der XXXX ) gebildet habe, ergebe sich aus dem Lebenslauf und Werdegang der Mitbewerberin nicht, unterlässt er jedoch Bezugnahme auf den folgenden Absatz auf Seite 40 des Gutachtens vom 12.06.2023, wonach die Mitbewerberin eine bei weitem längere Berufspraxis als Akademikerin im öffentlichen Dienst habe. Der Beschwerdeführer sei erst rund ein Jahr vor der Bewerbung in die höchste Verwendungsgruppe überstellt worden. Die Mitbewerberin sei jedoch bereits zehn Jahre in einer juristischen Funktion tätig gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer der Behörde vorwirft, sie hätte seine militärische Laufbahn unzureichend gewürdigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht nur einer anderen Besoldungsgruppe in einem gänzlich anderen Beruf sondern auch in einer niedrigeren Verwendung in einem grundverschiedenen Berufsfeld erfolgte.
Auch das FH-Studium mit steuerrechtlichem Schwerpunkt des Beschwerdeführers reicht an die umfassende juristische universitäre Ausbildung der Mitbewerberin hinsichtlich des breiten Aufgabengebietes nicht gänzlich heran. Die Nennung des juristischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums als Voraussetzung für die Ausübung des gegenständlichen Arbeitsplatzes kann aufgrund der Vielfalt zwischen Verwaltung, Museum und Wirtschaftsbetrieb gut nachvollzogen werden. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Studiengang „tax management“ enthält zwar juristische und wirtschaftswissenschaftliche Themengebiete, jedoch aufgrund der Spezialisierung auf das Steuerrecht in der Breite deutlich reduziert.
Als der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den von ihm empfundenen Herabwürdigungen befragt wurde, brachte er eine gewisse Verdichtung persönlicher Empfindsamkeiten unter Loslösung von der Sachebene zum Ausdruck:
„R: Worin bestanden die in Ihrer Beschwerde erwähnten Bloßstellungen und Herabwürdigungen?
BF: Das war im gesamten Gespräch mit Mag. XXXX . Die Sache mit der Veräußerung über den Shop, wo er gesagt hat, das ist nicht richtig und das kann man nicht machen. Das geht nur über ein neues Gesetz. Dann kam auch die Frage, was sie wollen, XXXX veräußern, was auch nicht richtig ist, weil ein Antrag gestellt werden kann, ob man ein Inventarstück ausscheidet oder nicht. Angesprochen habe ich auch die zu Massen in Lagerräumen befindlichen Inventarsachen. Diese haben auch immens viel Kosten für das XXXX verursacht. Nachgefragt: Lagerkosten. Es gab auch einen Vorfall, wo Schimmel in den Lagerräumen angesetzt wurde. Ich war mehrmals im XXXX vorstellig, um diese Sachen abzuklären.“ (VHP 08.05.2025, S. 4)
Wenn der Beschwerdeführer der Begutachtungskommission vorwirft, über die Teilrechtsfähigkeit belehrt worden zu sein, kann darin ebenfalls eine sachfremde Übertreibung erblickt werden, da der Beschwerdeführer Lücken in seiner Kenntnis über die Teilrechtsfähigkeit aufwies. So meinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Museum an sich habe Teilrechtsfähigkeit, antwortete mit einer Gegenfrage und beschrieb die Teilrechtsfähigkeit mit der Möglichkeit Verträge abzuschließen. Mit der auf die Teilrechtsfähigkeit bezogenen Antwort, der Direktor habe „gewisse Kompetenzen“ (VHP, 26.05.2025, S. 5 – 6) blieb der Beschwerdeführer sehr vage und allgemein. Die von seiner Anwältin zur Teilrechtsfähigkeit verfasste Expertise (OZ 23, S. 9 – 10) kann dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Wenn also ein Mitglied der Begutachtungskommission dem Beschwerdeführer die Teilrechtsfähigkeit erläuterte, so diente dies, um noch immer bestehende Defizite des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilrechtsfähigkeit zu reduzieren, keineswegs um ihn herabzuwürdigen oder bloßzustellen, auch wenn er dies so empfunden haben mag.
Insoweit der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 6) und die Bundes-gleichbehandlungskommission (Gutachten S. 40) Zweifel an einem Schwerpunkt der Mitbewerberin im Finanzbereich hatten, ist entgegenzuhalten, dass sie nicht nur 10 Jahre in der XXXX arbeitete sondern zuvor auch bei XXXX in der Wirtschaftsprüfung und –beratung und geringfügige Tätigkeiten in der Steuerberatung und selbständigen Buchhaltung ausübte.
Das behauptete Naheverhältnis der Mitbewerberin zur Ministerin stützte der Beschwerdeführer neben der Bekanntschaft des Ehemannes der Bewerberin mit einem Berater der Ministerin und auf Gerüchte, welche auf einen Beamten, der einen Streit mit dem Ehemann der Mitbewerberin gehabt habe, zurückzuführen seien (VHP, 08.05.2025, S. 5).
Als der Beschwerdeführer die Frage nach den Unterschieden und Gemeinsamkeiten im Führungsstil der militärischen und zivilen Verwendung durch eine Verlesung eines vorbereiteten Zeitungsartikels beantwortete, vermittelte er den Eindruck, zwar gut vorbereitet zu sein, aber dieses Wissen ohne den Zeitungsartikel nicht parat zu haben. Auch auf weitere Nachfrage zeigte der Beschwerdeführer ein sehr militärisch-hierarchisch geprägtes wenig ausdifferenziertes Führungsverständnis: „Die militärische Führung zielt auf Gehorsam. Die zivile Führung lässt den Untergebenen mehr Handlungsspielraum bei der Ausführung. Im Grundlegenden aber ist Führung Führung. ...“ (VHP, 08.05.2025, S. 6 - 7). Bedienstete als „Untergebene“ zu bezeichnen, drückt eine in zivilen Organisationen absolut unübliche, wenig zeitgemäße Einstellung zur Führungskultur aus. Die aus dem militärisch dominierten Lebenslauf des Beschwerdeführers abgeleiteten Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner Defizite in der Personalführung konnten daher ohne detailliertes Abstellen auf seine Führungserfahrung in niedrigeren militärischen Verwendungsgruppen und theoretischen Ausbildungsinhalte nachvollzogen werden. Im militärischen Dienst „verschiedene Führungsebenen durchlaufen, unzählige Führungsverhaltenskurse und mehrere Dienstprüfungen“ (Beschwerde, S. 3) absolviert zu haben, verfestigte das auf Über- und Unterordnung ausgelegte sowie durch (militärischen) Gehorsam geprägte Führungsverständnis des Beschwerdeführers, welches am gegenständlichen Arbeitsplatz im allgemeinen Verwaltungsdienst in der nicht-militärischen Mitarbeiterstruktur eher hinderlich wäre. Der von der Begutachtungskommission gewonnene Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Führungsverhalten eher überschaubar beantwortet hatte, wiederholte sich somit vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zwar engagiert sich der Ehemann der Mitbewerberin in einer der Weltanschauung der Bundesministerin nahestehende Gewerkschaftsfraktion und ist mit ihr bereits häufig zusammengetroffen, daraus jedoch eine Intervention oder entscheidungsrelevante Weltanschauung des Beschwerdeführers zu konstruieren oder bei der Mitbewerberin eine von ihrem Mann abgeleitete Weltanschauung, die der Grund für ihre Bestellung gewesen sein hätte sollen, zu vermuten, stellt keine hinreichende Begründung dar, zumal sich der Beschwerdeführer selbst bei seinen Vermutungen auf Gerüchte und ein verzerrtes Selbstbild stützte, wie der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung präsentierte. Kollegiale, organisatorische und familiäre Überschneidungen zwischen der Ministerin, die sich dem einstimmig beschlossenen nachvollziehbar begründeten Besetzungsvorschlag der weisungsfreien Begutachtungskommission angeschlossen hat, einem Mitglied ihres Beraterstabes und dem Mann der Mitbewerberin, begründen für sich genommen – ohne weitere Auffälligkeiten – nicht den Verdacht einer Diskriminierung. Auch das Engagement des Beschwerdeführers in einer anderen Fraktion der Personalvertretung kann im Lichte der eindeutigen geringeren Eignung des Beschwerdeführers in keinerlei Zusammenhang mit der getroffenen Auswahlentscheidung gesehen werden. Auch die Tatsache, dass der Mann der Mitbewerberin und der Berater der Ministerin auf einem Pressefoto (Beilage ./A zu VHP2) gemeinsam mit der Mitbewerberin zu sehen waren, ist aufgrund deren dienstlichen Aufgaben zu erklären und begründet keine Diskriminierung des Beschwerdeführers oder einen Bruch der Verwendungsbeschränkung von Eheleuten mit Weisungs- oder Kontrollbefugnis.
Zum Umgang mit schwierigen Mitarbeitern zeigte die zum Zuge gekommene Mitbewerberin eine sehr präzise menschenorientierte und differenzierte Problemanalyse und –lösungsstrategie, wobei der Beschwerdeführer eine zunächst sehr abstrakte („Mitarbeiter wieder ins Boot holen“) und sodann lediglich eingeschränkt prozessorientierte („wer den Ball hat darf reden“) Zugangsweise zeigte. Dabei schien er völlig ausgeblendet zu haben, dass Schwierigkeiten persönliche, dienstliche, gruppendynamische, gesundheitliche, organisatorische und andere Ursachen haben können. Seine derart verkürzte Sicht auf Herausforderungen der Mitarbeiterführung ist möglicherweise seinen militärisch begründeten Erfahrungen geschuldet, zeigt aber eine stark reduzierte Fähigkeit, demokratische oder kooperative Führungselemente einzubauen.
Bereits durch das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften ist die Mitbewerberin dem Beschwerdeführer weit überlegen, wie die Vielzahl an verschiedenen Rechtsgrundlagen, die sie anzuwenden hat, belegt (Forschungsorganisationsgesetz, Haushaltsvorschriften, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Vergaberecht, Gewerbeordnung, Kriegsmaterialgesetz, Waffengesetz, Veranstaltungsgesetz, Bauordnung, Baumschutzgesetz). Auch wenn der Beschwerdeführer Teile davon in seiner Ausbildung für nichtakademische Verwendungen im militärischen und steuerlichen Bereich sowie in seinem FH-Studiengang „tax management“ bereits kennenlernen konnte, so war seine juristische Expertise gegenüber der Mitbewerberin deutlich reduziert und konnte seine betriebswirtschaftlichen Ausbildungselemente nicht das Niveau der Mitbewerberin in Bezug auf die Rechtswissenschaften erreichen. Für diese Schlussfolgerung war der vom Beschwerdeführer gewünschte mehrfach vorgeworfene unterlassene Auszug („PERSIS“) seiner einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen nicht erforderlich, zumal er deren Qualität durch die Unterstellung, er habe wegen einfacherer Begründung oft nur „bestanden“ erreicht, darüber hinaus erheblich abschwächt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (B-GlBG, Ausschreibungsgesetz) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, lauten wie folgt:
„§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht […]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen […]
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. […]
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, lauten wie folgt:
„Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
…
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
…
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“
Dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bedeutung eines Beweismittels zu (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013).
Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).
Zur Entkräftung einer Diskriminierung eines Bewerbers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz sind jene sachlichen Gründe darzulegen, die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so liegt eine Diskriminierung aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellt sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch ein verpöntes Motiv motiviert gewesen ist (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0015; 11.12.2013, 2012/12/0165).
Voraussetzung für jeden hier in Rede stehenden Schadenersatzanspruch ist, dass eine Diskriminierung aufgrund eines verpönten Motivs und somit ein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Dies bedeutet, dass ein verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren mit einer Benachteiligung des Beschwerdeführers in Verbindung stehen muss. Das verpönte Motiv muss demnach das Bewerbungsverfahren durch unsachliche Kriterien nachteilig beeinflusst haben.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignete Kandidat für die in Rede stehende Funktion war.
Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der in § 13 Abs. 1 B-GlBG genannten Merkmale ist im Verfahren nicht hervorgekommen und ebenso wenig sonstige Diskriminierungen. Vielmehr war der Beschwerdeführer schlicht nicht der bestgeeignete Bewerber. Mangels Verletzung des Gleichbehandlungsgebots steht dem Beschwerdeführer somit kein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG zu.
Insoweit der Beschwerdeführer begehrte, Einsicht in die Beurteilungen der nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerber zu nehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Beweismittel nicht geeignet ist, der Feststellung wonach der Beschwerdeführer nicht bestens geeignet ist und weder aufgrund seiner Weltanschauung noch aufgrund seines Geschlechts diskriminiert wurde, entgegenzutreten.
Weder die Mitgliedschaft von Mitgliedern der Begutachtungskommission noch des Mannes der Mitbewerberin in einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion oder jenes des Beschwerdeführers in einer anderen Fraktion begründen für sich genommen Befangenheit.
Die Kritik der Begutachtungskommission an der Mangelhaftigkeit der Bewerbung des Beschwerdeführers, die auch darin bestand, kein umfassendes Konzept angeschlossen zu haben, sondern dieses erst im Bewerbungsgespräch nachgereicht zu haben und nicht auf die gewerberechtliche Befähigung hingewiesen zu haben, ist nachvollziehbar und begründet weder ein Abgehen von der Ermittlungspflicht noch ein verpöntes Motiv oder Befangenheit. Wenn die Kommission ein vorgelegtes Konzept nicht zurückweist, handelt es sich um einen Akt der Höflichkeit und nicht über das Hinwegsehen über einen Mangel der Bewerbung – ungeachtet dessen, dass es „zum Inhalt des Hearings erhoben“ wurde. Insoweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Begutachtungskommission, die belangte Behörde und die Gleichbehandlungskommission nähere Recherchen über die Inhalte seiner Ausbildungen angestellt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Wege der Bewerbung und des Bewerbungsgesprächs die Möglichkeit geboten wurde, sich zu präsentieren. Nach einem Vergleich mit der genannten Mitbewerberin war die Auswahlentscheidung nachvollziehbar und die Mitbewerberin zurecht vorzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkret relevant waren Fragen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Besteignung und negierte Diskriminierungshandlungen oder -unterlassungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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