Spruch
L503 2312878-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg Stadt vom 03.02.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2025, GZ: XXXX , beschlossen:
A.)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 3.2.2025 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihr das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 22.1.2025 gebührt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Nichtzustandekommen ihres Rehaaufenthalts nicht binnen einer Woche, sondern erst am 22.1.2025 beim AMS gemeldet.
Dieser Bescheid wurde laut im Akt erliegenden Screenshot des AMS der BF im Wege ihres eAMS-Kontos übermittelt und wurde der Bescheid von der BF nachweislich am 4.2.2025 um 08:13 Uhr gelesen.
2. Mit E-Mail an das AMS vom 14.4.2025 wies die BF darauf hin, dass sie bereits am 4.2.2025 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 3.2.2025 erhoben habe. Da ihr mitgeteilt worden sei, dass keine Beschwerde eingelangt sei, ersuche sie um Überprüfung, ob es möglicherweise zu einem technischer Fehler gekommen ist. Im Übrigen trat die BF dem bekämpften Bescheid inhaltlich näher entgegen.
3. Mit E-Mail an das AMS vom 23.4.2025 wies die BF nochmals darauf hin, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass ihre Beschwerde im System nicht aufscheint. Zudem übermittelte die BF – unter Hinweis auf ihre bereits am 4.2.20225 per eAMS eingebrachte Beschwerde - in bloßer Textform (ohne allfällige Sendedaten) Ausführungen ihrerseits, in denen sie darlegte, wie es ihrer Ansicht nach dazu kam, dass sie in der Zeit vom 5.1.2025 bis 21.1.2025 „unbeabsichtigt nicht gemeldet war“, um Prüfung ersuchte, ob eine rückwirkende Korrektur ihrer Abmeldung möglich ist bzw. andernfalls um Ausstellung eines schriftlichen Bescheids über die Leistungseinstellung ersuchte.
Mit weiterem E-Mail vom 23.4.2025 führte die BF ergänzend aus, sie habe die Beschwerde am 4.2.2025 über ihr Handy über das eAMS-Konto eingereicht. Wörtlich führte sie weiter aus: „Leider finde ich im Nachhinein in der mobilen Ansicht keinen Nachweis über die gesendete Nachricht, möglicherweise aufgrund technischer Unterschiede zwischen Handy und Desktopnutzung. Sollte die Beschwerde aufgrund eines technischen Fehlers nicht korrekt übermittelt worden sein, ersuche ich um Verständnis und um erneute Berücksichtigung meines Anliegens, das ich fristgerecht und in gutem Glauben eingereicht habe.“
Mit weiterem E-Mail an das AMS vom 29.4.2024 gab die BF ergänzend wie folgt an:
„Ich habe derzeit leider keinen Screenshot oder anderen Nachweis über den damaligen Versand vorliegen. Ich bin mir jedoch sicher, die Beschwerde an diesem Tag per E-Mail übermittelt zu haben. Ich ersuche um Berücksichtigung im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens und danke im Voraus für Ihre Unterstützung.“
4. Mit Bescheid vom 28.4.2025 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 3.2.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurück.
Das AMS ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Der gegenständliche Bescheid vom 3.2.2025 sei der BF am 4.2.2025 in ihr eAMS-Konto zugestellt und von der BF auch an diesem Tag gelesen worden. Am 4.2.2025 sei die BF telefonisch über die Möglichkeit einer Beschwerde aufgeklärt worden. Eine Beschwerde sei jedoch nicht eingelangt. Erst am 14.4.2025 habe die BF ein E-Mail an das AMS geschrieben, in dem sie angegeben habe, bereits am 4.2.2025 Beschwerde erhoben zu haben.
Begründend führte das AMS hierzu insbesondere aus, am 4.2.2025 sei keine Beschwerde beim AMS eingelangt. Bei lebensnaher Betrachtung habe die BF an diesem Tag auch keine Beschwerde abgeschickt: Einerseits gebe sie an, sie könnte keinen Nachweis zur Übermittlung vorlegen, da sie die Nachricht im eAMS-Konto nicht mehr finde. Anderseits habe die BF die vermeintliche Beschwerde in ihrer Stellungnahme an das AMS aber problemlos weiterleiten (richtig wohl: in den Text ihres E-Mails nachträglich einfügen, Anmerkung des BVwG) können. Insofern sei davon auszugehen, dass die BF die Nachricht am 4.2.2025 nicht versendet hat; sie habe ihre Beschwerde erst am 14.4.2025 – und somit verspätet - eingebracht.
Ergänzend wies das AMS darauf hin, dass die Beschwerde der BF auch bei einer Entscheidung in der Sache nicht erfolgreich gewesen wäre, weil die BF am 14.12.2024 ein Schreiben in ihrem eAMS-Konto empfangen habe, welches sie vor der Bezugseinstellung am 2.1.2025 gelesen habe. In diesem Schreiben sei die BF über folgendes aufgeklärt worden: „(...) mussten wir Ihren Leistungsbezug mit 05.01.2025 einstellen, da Sie ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich Krankengeld erhalten werden (...). Nach Ende Ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung Ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf (...). Wenn Sie jedoch kein Krankengeld erhalten oder Sie aus anderen Gründen der Ansicht sind, dass die Einstellung Ihres Bezuges nicht zu Recht erfolgt ist oder auf einem Missverständnis beruht, nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf. Dies ist unbedingt notwendig, damit Ihre weiteren Ansprüche beurteilt werden können (...)“. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, sei damit nachweislich widerlegt.
5. Mit E-Mail vom 12.5.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, sie habe in gutem Glauben und rechtzeitig, nämlich bereits am 4.2.2025, über das eAMS-Konto ihre Beschwerde eingebracht. Dass „diese technische Übermittlung nachträglich nicht eindeutig nachvollzogen werden kann“, liege offenbar „an einem Unterschied zwischen der mobilen und der Desktop-Version der eAMS-Plattform“. Sie habe am 14.4.2025 erneut per E-Mail Beschwerde eingelegt und auf diesen Umstand hingewiesen. In weiterer Folge tätigte die BF noch inhaltliche Ausführungen zum Ausgangsbescheid vom 3.2.2025 betreffend Gebühren der Notstandshilfe (erst) ab 22.1.2025.
6. Am 19.5.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.
7. Am 10.6.2025 reichte das AMS einen Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4.5.2025 nach, in dem die BF angab, sie vermute, dass ihre Beschwerde aufgrund eines technischen Fehlers bei der mobilen Nutzung des eAMS-Kontos nicht eingelangt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Bescheid des AMS vom 3.2.2025 (betreffend Gebühren des Arbeitslosengeldes erst ab 22.1.2025) wurde der BF per eAMS übermittelt und hat die BF den Bescheid nachweislich am 4.2.2025 um 08:13 Uhr gelesen.
1.2. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die BF (erst) am 14.4.2025 erhoben. Dass die BF, wie von ihr vorgebracht, bereits früher – konkret am 4.2.2025 – dem AMS per eAMS eine Beschwerde übermittelt hat, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass die BF den Bescheid vom 3.2.2025 nachweislich am am 4.2.2025 um 08:13 Uhr gelesen hat, folgt aus dem im Akt erliegenden Screenshot des AMS aus der Datenbank und ist dieser Umstand zudem unstrittig.
2.2. Die BF bringt vor, sie habe bereits am 4.2.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.2.2025 erhoben und diese über ihr Handy im Wege ihres eAMS-Kontos abgeschickt. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine seinerzeitige Beschwerde beim AMS den Angaben des AMS zufolge nicht eingelangt war und dass – was in Anbetracht des Vorbringens der BF vor allem relevant ist – ein lückenloser Screenshot über alle Bewegungen auf dem eAMS-Konto der BF im fraglichen Zeitraum im Akt erliegt, demzufolge seitens der BF via eAMS keinerlei Nachricht übermittelt worden war. Dies ist insofern von erheblicher Bedeutung, als nach dem Amtswissen sämtliche Transaktionen über das eAMS-Konto aufscheinen würden. Dies wiederum korreliert mit dem Umstand, dass die BF – trotz der behaupteten Versendung via eAMS – eigenen Angaben zufolge keinerlei Nachweis über die Versendung der Beschwerde zu erbringen vermag (arg. etwa die BF in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2025: „Leider finde ich im Nachhinein in der mobilen Ansicht keinen Nachweis über die gesendete Nachricht“). All dies deutet klar darauf hin, dass seitens der BF eine Beschwerde nicht abgeschickt worden war. Auch auf einen „technischen Fehler“ bestehen keinerlei Hinweise. Die vage geäußerte Vermutung der BF, dass ihr ein Nachweis des Abschickens der Beschwerde „möglicherweise aufgrund technischer Unterschiede zwischen Handy- und Desktopnutzung“ nicht möglich sei, vermag jedenfalls einen technischen Fehler nicht nur annähernd substantiiert darzulegen, wobei angemerkt sei, dass es nur ein eAMS-Konto gibt, in welchem sämtliche Transaktionen nachvollziehbar sind. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage kann nur der Schluss gezogen werden, dass die BF am 4.2.2025 tatsächlich keine Beschwerde übermittelt hat, sondern erst am 14.4.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]
3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der Bescheid des AMS vom 3.2.2025 (betreffend Gebühren des Arbeitslosengeldes [erst] ab 22.1.2025) wurde der BF per eAMS übermittelt und hat die BF den Bescheid nachweislich am 4.2.2025 um 08:13 Uhr gelesen. Er gilt folglich mit diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte somit mit Ablauf des 4.3.2025 geendet.
Das beim AMS am 14.4.2025 eingelangte, als Beschwerde zu wertende E-Mail der BF ist daher verspätet. Über den nachträglich gestellten Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG vom 4.5.2025 wird im Übrigen das AMS abzusprechen haben.
3.3. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des AMS – seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 3.2.2025 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der Sachverhalt auch aufgrund der Aktenlage als geklärt.