Spruch
I403 2313742-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2025, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der algerische Staatsbürger XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 13.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde unter einem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2016 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2017 nach Algerien abgeschoben, reiste aber zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er im Jahr 2020 Asylanträge in den Niederlangen und der Schweiz stellte.
Am 13.12.2024 wurde Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 17.01.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ § 15 StGB § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am 28.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2025 stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Algerien, der aber wegen der Missachtung des aufrechten Einreiseverbotes am 14.05.2025 abgelehnt wurde.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswerten Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.05.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und auf die in Frankreich lebenden Kinder des Beschwerdeführers verwiesen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2025 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 05.06.2025 den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, Nachweise für die die in Frankreich lebenden Kinder des Beschwerdeführers vorzulegen.
Am 17.06.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid durch den Rechtsvertreter zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 17.06.2025 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des im Spruch genannten Bescheides der belangten Behörde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 17.06.2025 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.