W179 2284040-1/10E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des verstorbenen XXXX , geb am XXXX , verstorben am XXXX , zuletzt wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Ferner ist festzustellen:
2. Der Beschwerdeführer verstarb am XXXX
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX wurde die Verlassenschaft XXXX eingeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
2. Das Sterbedatum des Beschwerdeführers sowie die Einantwortung der XXXX ist dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX , zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall, weshalb die am 18.03.2025 im BGBl II Nr 49/2025 veröffentliche Entscheidung des VfGH zum neuen ORF-Beitrags-Gesetz nicht auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren umfasst; ist dieses doch (noch) nach dem Rundfunkgebührengesetz und damit über dessen Gebühren zu entscheiden, und nicht über den neuen ORF-Beitrag nach dem ORF-Beitrags-Gesetz; zumal der Beschwerdeführer verstorben und das Verfahren daher einzustellen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG, Anm 5).
2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) insbesondere Folgendes:
2.1. Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151):
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."
2.2. Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189):
„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).
Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."
2.3. Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020):
„Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend."
3. Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw dem Anspruch darauf im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein – Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltendes – höchstpersönliches Recht handelt.
Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, weil der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
4. Gemäß der Judikatur des Bundeverwaltungsgerichtes (vgl das Erkenntnis vom 29.09.2014, W219 2005971-1/2E) knüpfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren an höchstpersönliche Umstände des Antragstellers an (vgl ferner auch § 3 Abs 2 FeZG zur Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt), weshalb mit dem in Hinblick auf den entsprechenden Antrag erlassenen Bescheid die höchstpersönlichen Rechte des Antragstellers ausgestaltet werden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob das Beschwerdeverfahren nach dem Ableben des Beschwerdeführers einzustellen oder fortzuführen ist sowie die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren um ein höchstpersönliches Recht handelt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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