JudikaturBVwG

L501 2311026-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Spruch

L501 2311026-3/6E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.11.2024, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 26.08.2024 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) die Anträge der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ sowie „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass ein.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 25.09.2024 aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Chirurgie wurde ein GdB von 50 vH eingeschätzt sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als gegeben beurteilt.

Mit Schreiben vom 25.09.2024 und 11.11.2024 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Am 25.11.2024 wird in einem Aktenvermerk seitens der belangten Behörde festgehalten, dass die bP in einem Telefonat um die Ausstellung des Passes mit 50 vH ersucht und mitgeteilt habe, dass sie die Ablehnung der Zusatzeintragungen zur Kenntnis nehme.

Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde in der Folge von der belangten Behörde der Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH und ohne die begehrten Zusatzeintragungen versandt.

Mit dem Bescheid vom 26.11.2024, OB XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.11.2024, OB: XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde mit dem Betreff: „Beschwerde zum Bescheid/Ausweis XXXX “ bringt die bP unter Vorlage eines Befundes vom 20.12.2024 (SALK) vor, dass sich ihre Diagnose verschlimmert habe und sie im Hinblick darauf, dass die PMF – Primäre Myelofibrose auch als „chronische Leukämie“ bezeichnet werde, um neue Bewertung und Prüfung ersuche.

Am 10.01.2025 wird seitens der belangten Behörde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass sie die Beschwerde nicht auf die Zusatzeintragungen beziehe, falls das Beschwerdeverfahren weitergeleitet werde, solle nochmals „nachgefragt“ werden.

I.2. Im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des das Gutachten erstellt habenden Sachverständen eingeholt, in der wie folgt ausgeführt wird: „Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen durch den neu vorgelegten Befund ergeben.“

Mit Schreiben vom 17.01.2025 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Nach Gewährung einer Fristverlängerung wurde von der bP ein Befund HWS MRT 02/2025 und Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin 02/2025 übermittelt.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.04.2025 aus dem Bereich Innere Medizin wurde ein GdB von 60 vH eingeschätzt sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als gegeben beurteilt.

Ein Mängelbehebungsauftrag zur eingebrachten Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde nicht mehr erteilt.

I.3. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 12.05.2025 erteilte das Verwaltungsgericht der bP einen Mängelbehebungsauftrag. Sie wurde aufgefordert, die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen laut den in § VwGVG niedergelegten Anforderungen zu verbessern, ansonsten die Beschwerde zurückgewiesen werde. Die bP kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der die Zurückweisung begründende Sachverhalt wurde im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs zusammengefasst dargelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

II.3.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mit Hinweis auf 03.11.2004, 2004/18/0200, und 06.07.2011, 2011/08/0062).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (für viele VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184 und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075, vom 07.09.2009, 2009/05/0153).

II.3.3. Der Beschwerde ist im Hinblick auf den Betreff: „ XXXX “ – zumal nicht erwartet werden kann, dass einem Nichtjuristen der Bescheidcharakter eines Behindertenpasses bekannt ist - nicht eindeutig zu entnehmen, ob die bP eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid oder nur gegen den Grad der Behinderung erheben will. Der bP wurde daher die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die bP hat von der Möglichkeit, ihr Anbringen entsprechend dem an sie gestellten Mängelbehebungsauftrag zu verbessern, nicht Gebrauch gemacht. Die „Beschwerde“ gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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