Spruch
L501 2307187-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.09.2024, XXXX betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.09.2024, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und der Antrag von Frau XXXX vom 30.01.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Auf Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.08.2017 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ab 01.06.2017 ausgestellt.
In dem Gutachten vom 30.08.2017 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
WS: FBA ca. 20cm, übrige Bewegungen altersentsprechend
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Punkt 1 führt, wird durch Punkt 4 um eine Stufe erhöht bei negativer Beeinflussung des Gesamtleidenszustandes in funktioneller Hinsicht-GdB unverändert 50%
I.2. Mit einem am 30.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
In dem hierauf von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.02.2024 wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH eingeschätzt, wobei die Wirbelsäulenbeschwerden mit 30 vH und das Leiden „Teilversteifung Fußwurzel links“ mit 20 vH beurteilt wurden.
Auszug aus dem Gutachten vom 27.02.2024:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund des klinischen Zustandsbildes, der vorgelegten Befunde und der Medikamentenliste anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Leiden Nummer 1 (Wirbelsäulenbeschwerden): Neueinschätzung mit 30 % nach klinischem Zustandsbild und medikamentöser Therapie
Leiden Nummer 2 (Fußbeschwerden links): Neueinschätzung mit 20 % nach klinischem Zustandsbild und korrigierenden Operationen […]
Im Zuge des gewährten Parteiengehörs teilte die bP mit Schreiben vom 17.03.2024 mit, dass der degenerative Wirbelsäulenzustand bereits seit dem Jahr 1999 bestehe, sich ihr Zustand verschlechtert habe, sie Ende 2023 eine Infiltration erhalten habe, sie die bereits angeordnete Physiotherapie aufgrund der Schmerzsituation noch nicht absolvieren habe können.
In dem hierauf von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 26.07.2024 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.07.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch zusätzliche erhebliche Einschränkung der Lebensqualität erhöht das Leiden in Pos. 2 den GdB um eine Stufe auf insgesamt 40%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Menieriformer Schwindel, migräniforme Cephalea, Vertigo - keine Beschwerdeangabe, kein Fachbefund vorliegend. Hypercholesterinämie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Bewertung der Leiden erfolgt aufgrund der vorgelegten Befunde, der Medikamentenliste und des klinischen Zustandsbildes anhand der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung. Neu aufgetretenes Hautleiden ergänzt, Lungenleiden bei Verschlechterung lt. Fachbefund und Fußleiden links aufgrund der aktuellen Klinik höher eingeschätzt, weitere vorbekannte Leiden unverändert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Neueinschätzung Fußleiden links mit nun insgesamt 40% um eine Stufe höher eingeschätzt als Vorgutachten AM+FA Orthopädie vom 27.2.2024 - 30%.
Basierend auf dem Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 26.07.2024 stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid unter Anführung des Betreffs: „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt werde. Nach der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 41, 43 und 45 BBG) sowie eines Hinweises auf den Antrag der bP 30.01.2023 wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP im Wesentlichen vor, dass ihre Gesamtmobilität (Fuß, Rücken, Schulter) schlechter geworden sei, der Dauerschmerz bereits auf ihre Psyche schlage, sie durch den unsicheren Gang bereits mehrmals gestürzt sei und durch die Fehlbelastung des Fußes massive Schmerzen im Rücken entstünden. Am 30.01.2025 langte bei der belangten Behörde ein orthopädischer Befund vom 23.01.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Auf Grundlage eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 30.08.2017 (zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Ergebnisse auf die unter I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen) wurde der bP im Jahr 2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ab 01.06.2017 ausgestellt.
Aufgrund ihres Antrages vom 30.01.2023 wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 26.07.2024 und 27.02.2024 (zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Ergebnisse auf die unter I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen) eingeholt und erging in der Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid.
Nach dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ist im Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunden sowie dem Vorbringen der bP in ihrem Leidenszustand im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2017, auf dem der 2017 unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten.
Eine den Gesamtgrad der Behinderung bewirken könnende relevante Verbesserung des Leidenszustandes ist den gutachterlichen Einschätzungen nicht zu entnehmen.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.
Der im Jahr 2017 eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fußt auf den Wirbelsäulenbeschwerden (40 vH) und die sie um eine Stufe aufgrund negativer Beeinflussung des Gesamtleidenszustandes erhöhende Fußdeformitäten (30 vH).
Die in den Sachverständigengutachten des Jahres 2024 vorgenommene Einschätzung des Wirbelsäulenleidens erweist sich insofern als nicht schlüssig, als die bildgebenden Verfahren keine wesentlichen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich aufweisen (vgl. MRT-Befund vom 02.01.2024), die bP nach wie vor unter anhaltenden Schmerzen leidet, Schmerzmittel einnimmt, Infiltrationen bekommt sowie Physiotherapien verschrieben erhält, die sie aber aufgrund der durch das Fußleiden hervorgerufenen Schmerzsituation zum Zeitpunkt der Begutachtungen noch nicht absolvieren konnte. Angesichts der den oberen Grenzwert der Pos.Nr 02.01.02 beschreibenden Merkmale „Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen“ kann vor dem Hintergrund des Fehlens einer ausführlichen Befundung der WS im Gutachten vom 30.08.2017 („WS: FBA ca. 20 cm , übrige Bewegungen altersentsprechend“ – „keine radikulären Reizzeichen“) sowie des Vorbringens der bP alleine durch die Formulierung „Neueinschätzung mit 30 % nach klinischem Zustandsbild und medikamentöser Therapie“ im Gutachten vom 27.02.2024 keine die Rechtskraft durchbrechende entscheidungswesentliche Änderung erblickt werden. Zu betonen ist, dass es beim oberen Grenzwert der Pos.Nr 02.01.02 heißt: „radiologische und/oder morphologische Veränderungen“. Dem Gutachten vom 26.07.2024 fehlt überhaupt eine Begründung für die im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahre 2017 vorgenommene Herabsetzung des Wirbelsäulenleidens von 40 vH auf 30 vH.
Eine die Rechtskraft durchbrechende entscheidungswesentliche Änderung im Sinne einer Verbesserung des Leidenszustands der bP ist den gutachterlichen Einschätzungen im gegenständlichen Verfahren sohin nicht zu entnehmen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42.
(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.
[…]
II.3.3. Zur gegenständlichen Sache:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 14.11. 1992, 92/09/0213, mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).
Vorliegend wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen bP ein Grad der Behinderung von 50 vH mit Wirksamkeit vom 01.06.2017 festgestellt und ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.
Die belangte Behörde hat nun auf Grund der von ihr 2024 eingeholten Gutachten die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 40 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem Zeitpunkt des im Jahr 2017 unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 50 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist.
Da nun weder in der Rechtslage noch im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, liegt im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Jahres 2017 Identität der Sache vor, sodass sich eine neuerliche meritorische Entscheidung verbietet und der verfahrensgegenständliche Antrag der bP vom 30.01.2023 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist
Gemäß Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Akt nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/ 0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)). Es war daher mit Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages vorzugehen.
Der der bP im Jahr 2017 unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH hat seine Gültigkeit folglich nicht verloren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.