JudikaturBVwG

W217 2312078-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2025

Spruch

W217 2312078-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 24.03.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin begehrte am 29.08.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.

2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2024, im Wesentlichen Folgendes fest:

„Anamnese:

Letzte Begutachtung am 22.08.2011

1 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk 20 %

2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Zwischenanamnese seit 2011:

2016 Z.n. Dekortikation rechts bei Pleuraempyem 12.02.2016

Z.n. Magenbypass 2010, - 50 kg, plastische Korrektur Bauchwand, Mammae, Oberarme, Oberschenkel.

Humeruskopfnekrose rechts

Zustand nach distaler Ulnarfraktur links chronisch rezidivierende Wurzelirritation C5/6 C6/7 beidseits

Listhese L5/S1 beidseits Zustand nach Hüftluxation links

Coxa valga beidseits

Derzeitige Beschwerden:

‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule und in der rechten Schulter.

Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der rechten Hand, Gegenstände fallen aus der rechten Hand, Schmerzen in den Beinen, kann nicht lange gehen, bin unsicher. Fahre mit dem Auto zum Einkaufen.

Hergekommen bin ich mit dem Taxi.‘

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Seractil Miranax Psychopax bei Bedarf Aquaphoril bei Bedarf

Allergie: 0

Nikotin: gel.

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX

Sozialanamnese:

Verwitwet seit 4/2024, 1 Sohn (41a), lebt allein in Wohnung im 1. Stwk ohne Lift

Berufsanamnese: Pensionistin seit 2009, zuvor Gastronomin, selbstständig

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen 12.08.2024 (HALSWIRBELSÄULE Beginnende Chondrosen und geringe Unkovertebralarthrosen C4-C6.

BRUSTWIRBELSÄULE: Multisegmentale, zum Teil schnabelförmige Spondylophyten. Beginnende ventrale ZWR-Verschmälerung mit vermehrten Sklerosierungen im Bereich der Brustkyphose, sowie symmetrische ZWR-Verschmälerung Th9-Thl2 mit Spondylophyten und vermehrten Sklerosierungen. Die WK sind normhoch. ERGEBNIS: Multisegmentale Spondylosis thoracalis. Geringe bis mäfl Lge Osteochondrosen Punktum maximum Th9-Thl2.

LENDENWIRBELSÄULE Lumbosakrales Assimilationsgelenk rechts mit Teilsakralisation von L5 rechts. Distal betonte Facettenarthrosen. Mäßige Pseudoanterolisthese L4/L5 mit geringer Chondrose. Strähnig rarefizierte Knochenstruktur

Röntgen beider Schultergelenke AC-Gelenkspaltverschmälerungen bds., links mehr als rechts. Normale Weite des humeroglenoidalen Gelenkspaltes links.

Rechts: Bild wie bei osteosynthetischer Versorgung einer mutmaßlich subkapitalen Humerusfraktur bzw. Humeruskopffraktur mit laut Zuweisung bekannter Humeruskopfhekrose. Sekundäre Omarthrose. Inzipiente AC-Arthrose. Schraube in Projektion auf die Weichteile des rechten Oberarms.

Links: Geringe AC-Arthrose. Sonst keine Auffälligkeiten.

BECKENÜBERSICHT: Geringer Schiefstand mit einem Plus rechts. Coxa valga bds. Rarefizierte Knochenstruktur.)

XXXX der Stadt Wien 2.Med. Abteilung mit Pneumologie mit Ambulanz

22.02.2016 (Z.n. Dekortikation rechts bei Pleuraempyem 12.02.2016 (AKH Thoraxchirurgie) Kypalbuminämie Beinödeme Z.n. Magenbypass 2010 Z.n. Humerusnekrose rechts)

Nachgereichte Befunde:

Dr. XXXX FA für Orthopädie und orthop. Chirurgie 10.10.2024 (Zustand nach distaler Ulnarfraktur links Zustand nach subkapitaler Humerusfraktur rechts

Humeruskopfnekrose rechts chronisch rezidivierende Wurzelirritation C5/6 C6/7 beidseits

Listhese L5/S chronisch rezidivierende Wurzelirritation L4/5 L5/S1 beidseits. Zustand nach Hüftluxation links Coxa valga bas,

Aufgrund der Diagnosen ist eine ständige orthopädische und physikalische Therapie unerlässlich. Behandlungen Concor. Es zu keiner Verbesserung des allgemeinen gesundheitlichen Zustandes gekommen FACIT: Aufgrund der eingangs erwähnten Diagnosen ist aus orthopädischer, Sicht die Patientin in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt und die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel (Gang- und Standunsicherheit mit erhöhtem Sturzrisiko) nicht zumutbar.)

ÄRZTLICHES ATTEST Dr. XXXX bzgl Antrag auf Behindertenparkplatz 10/2024 (Frau XXXX leidet an einer Gang- und Standunsicherheit sowie an einer hochgradigen Einschränkung, größere Lasten (Einkauf) über eine weitere Strecke zu tragen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht zumutbar. Frau XXXX ist alleine lebend und auf Selbstversorgung angewiesen. Diagnosen: Oberarmkopfnekrose rechts nach einer Trümmerfraktur des Oberarmkopfes und mehrfachen Oberarmkopfnekrose Gang- und Standunsicherheit mit erhöhtem Sturzrisiko Aktuelle Röntgen- und Laboruntersuchung vorliegend Die Zuerkennung eines Behindertenparkplatzes erscheint aus hausärztlicher Sicht gerechtfertigt.)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 65 a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: Narben Bauch, Oberarme und Oberschenkel nach Korrektur OP

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.

Schulter rechts: Narbe ventral, Bemuskelung herabgesetzt, verkürzt, verbacken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/70, IR/AR (F 0) rechts 080/0/0, links 80/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts nicht möglich, links uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS und HWS

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20°

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, etwas kleinschrittig, nicht unsicher.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Magenbypass, Narben nach plastischen Korrektur OP: kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, Hinzukommen von Leiden 3, keine Änderung von Leiden 2 des Vorgutachtens

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens, daher Anheben des GdB um 2 Stufen

X Dauerzustand“

Darüber hinaus wurde in diesem Sachverständigengutachten die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint:

„(…) Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind links keine Funktionsbehinderungen fassbar, die Einschränkung der rechten Schulter kann ausreichend kompensiert werden. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“

3. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.11.2024 zur Kenntnis gebracht.

3.1. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 27.11.2024 Stellung und brachte vor, dass die Untersuchung nicht dazu geeignet gewesen sei, ihre starken orthopädischen Leiden zu überprüfen. Auf die vorliegenden Atteste ihres Hausarztes und ihres behandelnden Orthopäden sei nicht eingegangen worden. Die Begutachtung habe bei einer Chirurgin stattgefunden. Sie sei nach dreimaliger erfolgloser OP chirurgisch seit Jahren austherapiert. Weiters monierte die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der Begutachtung und des Gutachtens. Sie beantragte eine Fristverlängerung um sechs Wochen, um weitere relevante Befunde vorlegen zu können und ersuchte um einen zeitnahen Begutachtungstermin durch einen Orthopäden in eventu eines Lungenfacharztes.

3.2. Einlangend am 27.01.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor und ersuchte erneut um zeitnahe Begutachtung durch einen Orthopäden.

3.3. In ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 führt die bereits befasste Sachverständige hierzu aus:

„Antwort(en):

AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie habe Atemnot bei längeren Gehstrecken, könne den rechten Arm nicht belasten und keine längere Strecken gehen, vor allem wenn sie etwas tragen müsse.

Befunde:

Röntgen Thoraxorgane beide Kniegelenke 25.11.2024 (Verschattung/in erster Linie Pleuraschwiele im Pleurasinus rechts, gering auch links. Keine rezente Pneumonie. Kein signifikanter Erguss

Beginnende Pungom rthrose bds. Teilverkalktes mediales Kollateralband am proximalen Ansatz rechts)

MRT beider Knie 10.01.2025 (Rechtes Knie: 1. Reguläre Darstellung der Kreuzbänder sowie der Kollateralbänder 2. Am medialen ventralen Femurcondylus zeigt sich ein umschriebenes Knochenmarködem auf einer Größe von bis zu 3,2 cm (Zustand nach Trauma?). Eine Verlaufskontrolle ist empfohlen 3. Men. sind im Verlauf regulär abgrenzbar, Zeichen einer geringen mukoiden Degeneration im Bereich des medialen Meriscushinterhomes. Kein eindeutiger Rupturnachweis 4. Femoro-tibial medial zeigt sich ein umschriebener Knorpeldefekt am Femur mit 0,7 cm Lateralseitig Zeichen einer Chondropathie II. 5. Geringe Femoropatellararthrose mit einem diskretem subchondralem Knochenmarksödem bei Chondrorralazie II. Reguläre Patella und Quadrizeossehne. 6.

Geringer Gelenkerguss. Keine raumfordernde Bakerzyste.

Linkes Knie: 1. Reguläre Darstellung der Bänder. 2. Reguläre Abgrenzbarkeit der Menisci.

Das mediale Meniscushinterhorn zeigt Zeichen einer mukoiden Degeneration ohne eindeutigen Rupturnachweis. 3. Femoro-tibial Zeichen einer Chondropathie II. 4. Gering Femoropatellararthrose. Chondromalazie patellae ll-lll. Reguläre Patella und Quadrizepssehne. 5. Geringer Gelenkerguss. Keine raumfordernde Bakerzyste. Vermehrt hämatopoetisches Knochenmarksignal.)

Dr. XXXX FA für Orthopädie 22.01.2025 (Zustand nach distaler Ulnarfraktur links Zustand nach subkapitaler Humerusfraktur rechts Humeruskopfnekrose rechts chronisch rezidivierende Wurzelirritation C2/C3 C6/7 bds Listhese L5/S1 chronisch rezidivierende Wurzelirritation L4/5 L5/S1 bds. Zustand nach Hüftluxation links Coxa valga bds.

Gonarthrose bcs. Femurcondylödem rechts

FACIT: Aufgrund der eingangs erwähnten Diagnosen ist aus orthopädischer Sicht die

Patientin in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt und die Benützung von öffentlichen

Verkehrsmittel (Gang- und Standunsicherheit mit erhöhtem Sturzrisiko) nicht zumutbar.)

Dr. XXXX 10.12.2024 (St.p. Pleuraempyem nach einer Pneumonie 2016- St.p. OP- aktuell pulmonal bei Belastung limitiert- aber seither noch immer eine Schwäche auf den Knien. Gelegentlicher Nikotinabusus; St.p. Pleuraempyem 2016 operat)

Stellungnahme:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen können.

Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden, siehe Status einschließlich Gangbild, keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität.

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen ist.“

4. Mit Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde: Bei ihrer ersten Begutachtung durch DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, sei die Untersuchung höchst seltsam und in keinem Zusammenhang mit ihren rein orthopädischen Leiden in Zusammenhang zu bringen gewesen. Die von ihr mitgebrachten Befunde, sowie die Atteste ihres Hausarztes und ihres Orthopäden seien lediglich kurz überflogen und in keinster Weise in Betracht gezogen worden. Die „Untersuchung sei kurz und völlig am Thema vorbei gewesen.“

Ihr Unvermögen zu tragen, längere Strecken unter Belastung zu gehen, dass sie schon mehrmals in den Öffis gestürzt oder es nicht geschafft habe, rechtzeitig auszusteigen, sei ignoriert worden. Ebenso sei es von Relevanz, dass sie zwar im ersten Stock wohne, dieser aber eine Wendeltreppe mit einem Eisengeländer habe, welches stellenweise von ehemaligen WCs unterbrochen werde. Sie könne auch ohne Belastung nur immer einen Fuß hinunter oder hinaufgehen, dann den zweiten nach. Sie sei auch schon mit meinem Einkaufssackerl auf den Stiegen gestürzt. Sie lebe alleine und müsse deshalb einkaufen. Supermärkte und sonstige Geschäfte, Post, Bank, Ärzte seien teilweise weit entfernt. Sie habe Schmerzen beim Gehen, welche schon nach wenigen Metern auftreten, ebenso Schmerzen in der rechten Schulter, welche sich über den gesamten Rücken bis in beide Beine ziehen, sowie noch größere Schmerzen im Kreuz und vor allem in beiden Knien. Zudem bekomme sie nur schwer Luft.

Sie habe trotz ihres Antrags und trotz neuer relevanter Befunde keine Begutachtung durch einen Orthopäden bekommen. Erneut habe Frau DDr.in XXXX , nunmehr als Fachärztin für Orthopädie, eine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin beantragte, alle vorliegenden Atteste zu berücksichtigen und eine Untersuchung durch einen unabhängigen und nicht voreingenommenen Orthopäden durchzuführen. Alleine die Atteste würden einen Behinderungsgrad über 50% darstellen. Mittlerweile gehe es ihr so schlecht, dass sie täglich mehrmals Schmerzmittel nehmen müsse und ihr angeraten worden sei, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Neue Befunde wurden der Beschwerde nicht beigelegt.

6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 05.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2 Sie stellte am 29.08.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises.

Mit Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Der Grad der Behinderung unter Pos. 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und einer Stellungnahme dieser Sachverständigen vom 17.03.2025.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.

Pos.Nr. 02.06.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:

02.06 Obere Extremitäten

(…)

Die medizinische Sachverständige begründet die Heranziehung der im Vergleich zum Vorgutachten neuen Pos.Nr. 02.06.05 für das Leiden 1 („Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk schweren Grades“) - und somit die Erhöhung der Einschätzung von Leiden 1 von 20% auf 40% - mit einer Verschlimmerung von Leiden 1 des Vorgutachtens.

Dies deckt sich mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2024 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Schulter rechts: Narbe ventral, Bemuskelung herabgesetzt, verkürzt, verbacken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/70, IR/AR (F 0) rechts 080/0/0, links 80/0/30, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts nicht möglich, links uneingeschränkt durchführbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, etwas kleinschrittig, nicht unsicher. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“).

Die Neueinstufung des führenden Leidens 1 unter Pos.Nr. 02.06.05 unter Anwendung des fixen Rahmensatzes von 40% GdB ist somit nicht zu beanstanden.

Leiden 2 („degenerative Wirbelsäulenveränderungen“) wurde gleich wie zum Vorgutachten mit 20% GdB eingestuft. Die Sachverständige ging dabei aufgrund rezidivierender Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen von der Anwendung des oberen Rahmensatzes aus.

Dies deckt sich mit ihren Feststellungen im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. „Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS und HWS Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20° Lasegue bds. negativ.“).

Eine darüber hinausgehende Funktionseinschränkung in Zusammenhang mit Leiden 2, welche eine höhere Einstufung nach der Einschätzungsverordnung zur Folge hätte, wurde auch in den seitens der Beschwerdeführerin hierzu vorgelegten Befunden (vgl. Befund Dr. XXXX FA für Orthopädie und orthop. Chirurgie 10.10.2024, Ärztliches Attest Dr. XXXX vom 20.08.2024) nicht objektiviert. Die Einstufung des Leidens 2 begründet die Sachverständige sohin schlüssig und nachvollziehbar, auch lässt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nichts Gegenteiliges ableiten, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht indiziert ist.

Als neues Leiden (Leiden 3, Pos.Nr. 02.02.01) fügte die medizinische Sachverständige „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ mit einem GdB von 20 % hinzu.

Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige sodann, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Infolge des zum Sachverständigengutachten vom 13.11.2024 eingeräumten Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde (Röntgenbefund 25.11.2024, MRT beider Knie vom 10.01.2025, Befunde Dr. XXXX vom 22.01.2025 und Dr. XXXX vom 10.12.2024) vor. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes jedoch nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde bereits eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Insofern sind die Ausführungen der zur replizierenden Stellungnahme erneut hinzugezogenen Sachverständigen DDr.in XXXX (vgl. Stellungnahme vom 17.03.2025) schlüssig und nachvollziehbar, demzufolge die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in der Beurteilung hinsichtlich der Einstufung nach der Einschätzungsverordnung und hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt worden seien, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen könnten. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat hätten hingegen nicht festgestellt werden können. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei.

Vor diesem Hintergrund waren die Ergebnisse des Gutachtens vom 13.11.2024 unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2025 dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die im Zuge der Beschwerde vorgelegten handschriftlichen Kommentierungen der Beschwerdeführerin auf dem Gutachten vom 13.11.2024 keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit erkennen lassen, zumal diese lediglich unsubstantiiert die Verschlechterung des Leidenszustandes (insbesondere zu Leiden 2) monieren. Wie bereits oben dargelegt, konnten maßgebliche Verschlechterungen des Leidenszustandes, welche nicht ohnehin im Gutachten anerkannt wurden, in den medizinischen Unterlagen nicht objektiviert werden. Eine Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung war insofern nicht angezeigt.

Auch der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass die von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige DDr.in XXXX ihr Gutachten vom 13.11.2024 als Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ihre Stellungnahme vom 17.03.2025 hingegen als Sachverständige des Fachgebiets Orthopädie erstellte, ist nicht geeignet, die fachliche Kompetenz der amtsbekannten Sachverständigen zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere des Schultergelenks und der Wirbelsäule, in Zweifel zu ziehen.

Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Wohnsituation ist nicht geeignet, einen höheren Grad der Behinderung zu begründen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Behörden in Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG zwar verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz aber keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Vor dem Hintergrund des gegenständlich als schlüssig bewerteten Sachverständigengutachtens vom 13.11.2024 war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie somit nicht zu entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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