Spruch
W198 2305363-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 23.10.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2024, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 27.09.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) wegen Weigerung, sich einer Nach-(Um-)Schulung zu unterziehen, aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er an der am 29.07.2024 beginnenden Kursmaßnahme nicht teilnehmen habe können, da er im Ausland gewesen sei. Er habe am 09.07.2024 aufgrund einer Erkrankung spontan nach Indien fliegen müssen. Er sei in Indien therapiert worden; er sei nicht nach Indien geflogen um Urlaub zu machen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 23.10.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 04.09.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 04.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme „ XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er dem AMS einen Auslandsaufenthalt wegen Krankheit gemeldet habe. Befunde hätte er bereits beim AMS abgegeben.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.12.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS die Kursmaßnahme „ XXXX “ mit Beginn am 29.07.2024 zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Maßnahmenbeginn nicht erschienen, da er sich von 09.07.2024 bis 22.08.2024 in Indien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt, indem er – ohne Vorliegen triftiger Gründe – nicht zum Maßnahmenbeginn erschienen sei.
5. Mit Schreiben vom 27.12.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 12.12.2024 bis 28.05.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Seit 29.05.2025 liegt ein laufendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
Mit Einladungsschreiben vom 23.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Kurs „ XXXX “ mit Beginn am 06.05.2024 aufgetragen. Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2024 einen Krankenstand gemeldet und ist daher nicht zur Veranstaltung am 06.05.2024 erschienen.
Mit Einladungsschreiben vom 10.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut die Teilnahme am Kurs „ XXXX “ mit Beginn am 27.05.2024 aufgetragen. Der Beschwerdeführer hat am 27.05.2024 einen Krankenstand gemeldet und ist daher nicht zur Veranstaltung am 27.05.2024 erschienen.
Mit Einladungsschreiben vom 21.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut die Teilnahme am (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Kurs „ XXXX “ mit Beginn am 29.07.2024 aufgetragen. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer der Veranstalter, der Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weigerung, am Kurs teilzunehmen bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieses Kurses gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen nach sich zieht.
Im Zuge eines telefonischen Beratungsgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 05.07.2024 hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er das Einladungsschreiben vom 21.06.2024 erhalten habe und wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung mit Beginn am 29.07.2024 in diesem Telefonat vereinbart.
Auch in der am 05.07.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme am verfahrensgegenständlichen Kurs vereinbart und ist in der Betreuungsvereinbarung wie folgt festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie bei Problemen, die es Ihnen schwer machen, eine Stelle zu finden, und zwar um Sie erfolgreich bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wurden heute mit Ihnen folgende Beratungs- und Weiterbildungsangebote besprochen: Wir haben XXXX vereinbart: Vorbereitung zur beruflichen Höherqualifizierung, insbesondere Qualifizierungen zum Lehrabschluss bzw. einer facheinschlägigen Arbeitsaufnahme.“
Am 09.07.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS einen Auslandsaufenthalt ab 09.07.2024. Er hat sich in der Folge von 09.07.2024 bis 22.08.2024 in Indien aufgehalten. Als Grund für seinen Auslandsaufenthalt nannte der Beschwerdeführer, dass er krank gewesen sei und sich in Indien einer Therapie unterzogen habe und legte er eine Bestätigung des XXXX vor, wonach er dort aufgrund einer ankylosierenden Spondylose, einem Bandscheibenvorfall sowie Ischiasnervschmerzen von 11.07.2024 bis 20.08.2024 in Behandlung gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Auslandsaufenthalts nicht zum Kurs „ XXXX “ mit Beginn am 29.07.2024 erschienen.
Die Teilnahme an dem Kurs wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihm vom AMS zugewiesenen Maßnahme vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Das laufende Dienstverhältnis ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 10.06.2025.
Die Einladungsschreiben vom 23.04.2024, 10.05.2024 und 21.06.2024 liegen im Akt ein (Anhänge 6, 11 und 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Dass der Beschwerdeführer am 06.05.2024 und am 27.05.2024 einen Krankenstand gemeldet hat, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum telefonischen Beratungsgespräch vom 05.07.2024 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 05.07.2024 (Anhang 19 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Betreuungsvereinbarung vom 05.07.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS am 09.07.2024 einen Auslandsaufenthalt ab 09.07.2024 meldete, ergibt sich aus Anhang 20 des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in Indien im Zeitraum 09.07.2024 bis 22.08.2024 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wurde dies vom Beschwerdeführer auch selbst so angegeben.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auslandsaufenthalts nicht zum Kursbeginn am 29.07.2024 erschienen ist. Zu dem Auslandsaufenthalt in Indien als Grund für sein Nichterscheinen beim vereinbarten Kurs ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Wie festgestellt, gab der Beschwerdeführer als Grund für seinen Auslandsaufenthalt an, dass er krank gewesen sei und sich in Indien einer Therapie unterzogen habe und legte er eine Bestätigung des XXXX vor, wonach er dort aufgrund einer ankylosierenden Spondylose, einem Bandscheibenvorfall sowie Ischiasnervschmerzen von 11.07.2024 bis 20.08.2024 in Behandlung gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch in Österreich behandeln lassen hätte können. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der Beschwerdeführer der Meinung war, dass die in der Bestätigung des XXXX genannten Erkrankungen in Indien besser therapiert werden können, als in Österreich. Die medizinische Versorgung in Österreich weist eine hohe Qualität auf und ist der Beschwerdeführer unstrittig auch in Österreich krankenversichert. Die Notwendigkeit des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers in Indien kann daher in keiner Weise erkannt werden und hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er sich nicht in Österreich therapieren lassen wollte. Da davon auszugehen ist, dass in Österreich eine allenfalls notwendige Behandlung auch ambulant parallel zum Kurs möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführer jedoch eine Behandlung in Indien vorgezogen hat, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein Kurserfolg nicht eintreten konnte.
Festzuhalten ist weiters, dass das AMS dem Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens den Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung mit Parteiengehör vom 19.11.2024 zur Kenntnis gebracht hat und ihm Gelegenheit geboten hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sich zum Parteiengehör vom 19.11.2024 jedoch verschwiegen. Er hat damit eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen lassen und ist er sohin auch der im Parteiengehör seitens der belangten Behörde geäußerten Ansicht, dass sein Auslandsaufenthalt in Indien keinen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zu verfahrensgegenständlicher Kursmaßnahme darstellt, nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hietzinger Kai.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, u.v.a.).
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Beschwerdeführer am 05.07.2024 die Teilnahme an der gegenständlichen Kursmaßnahme vereinbart; ein entsprechendes Einladungsschreiben wurde ihm bereits am 21.06.2024 zugesendet. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt – in der Betreuungsvereinbarung hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen insgesamt keine Bedenken und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)
Der Beschwerdeführer ist nicht zu der ihm zugewiesenen Veranstaltung ( XXXX ) am 29.07.2024 erschienen. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt.
Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zur Maßnahme den Erfolg der Maßnahme vereitelt.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Wie beweiswürdigend ausgeführt, stellt der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in Indien keinen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zu verfahrensgegenständlichem Kurs dar.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen ebenfalls nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.