Spruch
W198 2303406-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Natascha BAUMANN und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 12.08.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2025, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.07.2024 wurde XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) aufgefordert, am 30.07.2024 an der Veranstaltung XXXX teilzunehmen.
2. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Veranstaltung teil.
3. XXXX übermittelte der belangten Behörde ein „Protokoll Stellenangebot“, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschäftigungsprojektes (SÖB/GBP/SÖBÜ) eine Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Administration/Infopoint/Empfang mit möglichem sofortigen Beginn und einer Entlohnung laut Kollektivvertrag angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, die angebotene Stelle anzunehmen. Er habe zuvor auch die Zustimmung zum Projekteintritt nicht „ausfüllen“ wollen.
4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das AMS am 08.08.2024 betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei kein Arbeitsvertrag, sondern lediglich eine Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung vorgelegt worden. Er habe die Maßnahme abgelehnt, da er erst vor kurzem eine ähnliche AMS Maßnahme absolviert habe. Den Termin bei XXXX , der laut Einladungsschreiben ein Kontrollmeldetermin sei, habe er wahrgenommen.
5. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 30.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten ect.). Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX Teilbetrieb anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.08.2024, beim AMS eingelangt am 16.08.2024, fristgerecht Beschwerde.
7. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2024 nach Erläuterung der aktuellen Sachlage die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme gegeben.
8. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und gab mit Schriftsatz vom 26.08.2024 eine Stellungnahme ab.
9. Nach Vorhalt dieser Stellungnahme gab der Berater von XXXX , dazu am 28.08.2024 schriftlich eine Stellungnahme ab.
10. Nach Vorhalt dieser Stellungnahme von XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben vom 03.09.2024.
11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Informationsveranstaltung von XXXX eine zumutbare Stelle bei einem Sozialökonomischen Betrieb zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt und somit das Zustandekommen dieser Beschäftigung verhindert.
12. Mit Schreiben vom 25.09.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.11.2024 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
14. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Mitarbeiter von XXXX , als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und verfügt über Berufserfahrung als Sachbearbeiter.
Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 01.06.2017 bis 31.05.2018 beim Dienstgeber XXXX aus.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.06.2018 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.10.2018 steht er im Bezug von Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 26.05.2024 (Tag der Geltendmachung) einen Antrag auf Notstandshilfe und nahm dabei zur Kenntnis, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit.
In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer zuletzt am 22.07.2024 im wechselseitigen Einvernehmen erstellten Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Sachbearbeiter (Referent), Jurist bzw. allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich auch an Informationstagen und Jobbörsen des Arbeitsmarktservice teilzunehmen.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX “ am 30.07.2024 beim Veranstalter „ XXXX “ eingeladen. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das AMS zunächst die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Beratung und Betreuung und Vorbereitung auf die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes bietet. Nach dieser Vorbereitung steigt der Beschwerdeführer in ein Dienstverhältnis bei „ XXXX ein. Ziel ist es, im Anschluss an die Phase bei der geförderten Überlassung eine fixe Anstellung direkt beim Partnerunternehmen zu bekommen. Die Vorsprache zu Beginn der Veranstaltung galt gleichzeitig als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG.
Der Beschwerdeführer erschien am 30.07.2024 zur Veranstaltung.
Bei der Veranstaltung am 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung vorgelegt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, die Vereinbarung zu unterschreiben und an der Vorbereitungsmaßnahme von XXXX teilzunehmen bzw. in die BBE (Beratungs- und Betreuungseinrichtung) einzutreten. Als Begründung gab er an, dass er erst vor kurzem in einer zwölfwöchigen Maßnahme des AMS mit entsprechend gleichem Inhalt war.
Lehnt ein Kunde von XXXX den Eintritt in die Maßnahme ab, wird ihm sofort ein Stellenangebot bei XXXX vorgelegt.
XXXX unterbreitete dem Beschwerdeführer daraufhin ein Stellenangebot im Rahmen des Beschäftigungsprojektes (SÖB/GBP/SÖBÜ) als Mitarbeiter im Bereich Administration/Infopoint/Empfang mit Dienstort in 1100 Wien, mit einer Arbeitszeit von 28 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung, Arbeitsbeginn ab sofort.
Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war bereit die Stelle anzunehmen, verweigerte aber weiterhin die Unterschrift auf der Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung und somit den Eintritt in die Maßnahme bei XXXX . Der Mitarbeiter von XXXX erteilte dem Beschwerdeführer die falsche Information, dass eine Beschäftigungsaufnahme bei XXXX nur in Zusammenhang mit dem Eintritt in die Maßnahme möglich ist.
Der Beschwerdeführer unterzeichnete das „Protokoll Stellenangebot“ ebenfalls nicht.
Eine Beschäftigung bei XXXX kam nicht zustande, dies aus Gründen, die XXXX zu verantworten hat.
Der Mitarbeiter von XXXX hat beim Informationstag am 30.07.2024 nicht protokolliert, dass der Beschwerdeführer die angebotene Stelle annehmen wollte.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer von XXXX angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung nicht vereitelt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf (vgl. Anhänge 32 und 33 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 26.05.2024 und die Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer vom 22.07.2024 sind ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhänge 29 und 31 und des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Die Feststellungen zum Schreiben des AMS vom 22.07.2024, mit dem der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Veranstaltung von XXXX am 30.07.2024 eingeladen wurde, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Dokument (vgl. Anhang 30 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Der Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt des Schreibens nicht.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2024 zur Veranstaltung bei XXXX erschienen ist bzw. daran teilgenommen hat.
Unstrittig ist auch, dass dem Beschwerdeführer beim Bewerbungstag am 30.07.2024 Beratung und Betreuung seitens XXXX angeboten wurde, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung vorgelegt wurde, er diese unterzeichnen hätte sollen und somit ins Projekt einsteigen hätte sollen, dies aber verweigert hat. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Vermerk des Mitarbeiters von XXXX im „Protokoll Stellenangebot (vgl. Anhang 27 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde), aber auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 08.08.2024 (vgl. Anhang 24 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Er gab an, dass ihm lediglich eine Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung vorgelegt worden sei. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass bereits ein Termin für ein Gruppencoaching und eine Einzelberatung vorliegt. Er habe aber dankend abgelehnt, da er erst vor kurzem in einer zwölfwöchigen Maßnahme des AMS mit dem gleichen Inhalt gewesen sei. Auch in der Beschwerde (vgl. Anhang 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) und in seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 (vgl. Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) bestätigte er die Vorlage dieser Vereinbarung und seine Weigerung, dies zu unterschreiben.
In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass ihm beim Termin am 30.07.2024 zunächst ein Formular mit der Bezeichnung „Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung“ vorgelegt worden sei. Er habe sich geweigert, dieses Formular zu unterschreiben, mit der Begründung, dass er vor kurzem in einer zwölfwöchigen Maßnahme des AMS mit entsprechend gleichem Inhalt gewesen sei (vgl. S. 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025). Auf nochmalige Nachfrage und Vorhalt seiner Aussage bei der belangten Behörde am 08.08.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass es unstrittig sei, dass er an der Maßnahme nicht teilnehmen habe wollen (vgl. S. 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025).
Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer daraufhin von XXXX das konkrete Stellenangebot im Rahmen des Beschäftigungsprojektes (SÖB/GBP/SÖBÜ) als Mitarbeiter im Bereich Administration/Infopoint/Empfang mit Dienstort in 1100 Wien, mit einer Arbeitszeit von 28 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung, Arbeitsbeginn ab sofort, angeboten wurde. Strittig ist aber, ob er das Angebot angenommen hat oder nicht bzw. weshalb es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist.
Dem „Protokoll Stellenangebot“, ausgefüllt von XXXX , Mitarbeiter von XXXX , der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragt wurde, ist zu entnehmen, dass der Zeuge das Protokoll ausgefüllt hat. Der Beschwerdeführer habe die Zustimmung zum Projekteintritt nicht ausfüllen wollen. Er habe auch das Stellenangebot nicht unterzeichnen wollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er jetzt gehe und das mit seinem Berater kläre. Auf dem Protokoll ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschäftigungsprojektes (SÖB/GBP/SÖBÜ) eine Stelle als Mitarbeiter im Bereich Administration/Infopoint/Empfang mit Dienstort in 1100 Wien, mit einer Arbeitszeit von 28 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung, Arbeitsbeginn ab sofort, angeboten wurde (vgl. Anhang 27 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 08.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer das „Protokoll Stellengebot“ vorgehalten und entgegnete er, dass ihm kein Arbeitsvertrag, sondern lediglich ein Formular mit dem Titel „Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung“ vorgelegt worden sei (vgl. Anhang 24 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Auch in der Beschwerde monierte er, ihm wäre weder vom AMS, noch von XXXX eine Beschäftigung zugewiesen worden (vgl. Anhang 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
In seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 gab der Beschwerdeführer dann erstmals an, dass ihm, nachdem er das Formular „Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung“ nicht unterschrieben habe, vom Berater von XXXX das Formular „Ablehnung des Stellenangebotes“ zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Auf der Folgeseite des Formulars seien mehrere „Stellenangebote“ zum Ankreuzen aufgelistet. Der Berater habe die Stelle „Mitarbeiter im Bereich Administration/Infopoint/Empfang“ angekreuzt. Auf seinen Einwand hin, dass er bereit sei, diese Stelle anzunehmen, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei, da es sich um betriebsinterne Kontakte handle. XXXX habe ihm daher, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, keine Beschäftigung angeboten (vgl. Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Nach Vorhalt dieser Stellungnahme gab der Berater von XXXX dazu am 28.08.2024 schriftlich an, dass der Beschwerdeführer bei der Informationsveranstaltung überraschenderweise nicht ins Projekt eintreten habe wollen und auch nichts unterschreiben habe wollen, mit der klaren Begründung, es habe ihn letztes Jahr nichts gebracht und der Ablauf (Beratung, ihm bereits bekannte Jobangebote) habe sich wohl nicht geändert, er sehe überhaupt keinen Sinn darin. Es sei „Usus“ bei ihnen, dass sie in so einem Fall in Folge gleich mit dem vorliegenden Formular (auf welchen er im Nachhinein die schriftl. Notiz/kurze Erklärung hinterlassen habe) verdeutlichen, dass sie ganz konkrete, aktuelle Jobangebote in ihren Teilbetrieben haben, die Chancen ermöglichen sollen. Deshalb habe er vor dem Beschwerdeführer als Beispiel den beschriebenen, für ihn durchaus realistischen Einsatzbereich angekreuzt. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er auf diesem Formular im dafür vorgesehen Feld seine Erklärung/Begründung abgeben könne, warum er diese Jobchance jetzt nicht nutzen möchte. Und demnach zur Vorbereitung darauf auch nicht ins Projekt eintreten möchte (vgl. Anhang 16 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Nach Vorhalt dieser Stellungnahme von XXXX gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2024 an, dass sich aus den Angaben des Mitarbeiters von XXXX eindeutig ergebe, dass es sich bei der Stelle lediglich um ein „Beispiel“ handle, nicht aber um ein verbindliches Arbeitsangebot. Das Formular „Protokoll Stellenangebot“ schließe zudem die Möglichkeit zur Annahme der Stelle aus. Es bestehe lediglich die Möglichkeit das Feld „Ich bin nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil“ anzukreuzen und dies anschließend zu begründen. Der Mitarbeiter von XXXX bestätige auch, dass vor einem allfälligen Arbeitsantritt jedenfalls eine Vorbereitung stattgefunden hätte, was gegen einen Arbeitsbeginn am 30.07.2024 spreche (vgl. Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Zur Klärung dieses Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer und den Berater von XXXX als Zeugen ausführlich befragt.
Der Zeuge gab an, dass dem Beschwerdeführer beim Termin bei XXXX die verfahrensgegenständliche Stelle als Transitarbeitskraft angeboten worden sei. Dem Beschwerdeführer sei das „Protokoll Stellenangebot“ vorgelegt worden und er habe die Gelegenheit gehabt, sich die Tätigkeitsbeschreibung durchzulesen (vgl. S 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025).
Der Beschwerdeführer bestätigte dies. Ihm sei dieses „Protokoll Stellenagebot“ vorgelegt worden. Er habe das Protokoll auf allen Seiten gelesen und auch angenommen (vgl. S. 5 und 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025). Der vorsitzende Richter hielt dem Beschwerdeführer vor, dass dies nicht verständlich sei, da er in seinen Schriftsätzen gesagt habe, ihm sei keine Stelle angeboten worden und gleichzeitig gesagt habe, er hätte die Stelle nicht angenommen. Der Beschwerdeführer gab als Erklärung an, er habe das Gefühl gehabt, dass es sich lediglich zum Schein um ein Angebot gehandelt habe. Er habe auf jeden Fall seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck bringen wollen. Er habe das Stellenangebot durchgelesen und sogar angenommen. Daraufhin wurde der Zeuge befragt, ob der Beschwerdeführer, seiner Wahrnehmung nach, das Stellenangebot angenommen habe. Der Zeuge antwortete, dass es zu diesem Stellenangebot nur in Verbindung mit dem Eintrittsformular ins Projekt, also die Maßnahme, komme (vgl. S. 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025). Der Zeuge schilderte auch, dass im Protokoll „zur Durchsicht vorgelegt“ nicht angekreuzt worden sei, weil es gar nicht dazu gekommen sei, das gesamte Formular gemeinsam auszufüllen. Er habe nicht vergessen, es anzukreuzen. Der Beschwerdeführer habe nämlich im Gespräch angegeben, dass er das Stellenangebot annehmen wird, aber die Vereinbarung zum Eintritt ins Projekt nicht unterschreiben wird (vgl. S. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025).
Der vorsitzende Richter erläuterte, dass dem Amtswissen entsprechend, bei gegenständlichen Sachverhalten folgendes Standardvorgehen vorgesehen ist: Wenn die Person einwilligt, an der Maßnahme teilzunehmen, dann tritt sie in die Vorbereitungsphase ein, in der eine Unterstützung durch die Mitarbeiter vor Ort erfolgt. Nach Abschluss dieser Vorbereitungsphase wird ein Stellenangebot unterbreitet (Anmerkung: Dieses Procedere ist auch auf Seite 2 des Einladungsschreibens dargelegt). Die Vorbereitungsphase dauert im Regelfall einige Wochen. Es gibt aber eine Sondervereinbarung zwischen dem AMS und XXXX , dass im Fall einer Weigerung an der Vorbereitungsphase bzw. an der Maßnahme selbst teilzunehmen, unverzüglich ein Stellenangebot offeriert wird. Die Regelung, dass jemand bei Nichtteilnahme einer Vorbereitungsmaßnahme unverzüglich ein Stellenangebot erhält, ist relativ neu. Diese gibt es erst seit ca. 2 Jahren. Der Zeuge bestätigte, dass dies das übliche Procedere sei und es ihm damals schon bekannt und geläufig gewesen sei. Auch die Behördenvertreterin bestätigte dieses Vorgehen (vgl. S. 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025).
Dem geschilderten Procedere bei XXXX , dem der Zeuge mit seiner letzten Aussage zustimmt, ist nicht zu entnehmen, dass ein Eintritt in die Maßnahme erforderlich ist, um ein Stellenangebot erhalten und annehmen zu können.
Zu erwähnen ist auch, dass der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung mehrmals betont, dass ihm bei diesem Termin „Fehler“ unterlaufen sind. So gab er auf die Frage, weshalb im Protokoll nicht vermerkt worden bzw. nicht angekreuzt worden sei, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll „zur Durchsicht vorgelegt“ worden sei, an, es sei gar nicht dazu gekommen, dass sie das gesamte Formular gemeinsam ausgefüllt haben. Er habe nicht vergessen das anzukreuzen. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Stellenangebot annehmen wird, aber die Vereinbarung zum Eintritt in das Projekt nicht unterschreiben wird. Der Zeuge habe vielleicht den Fehler begangen, das Protokoll im Beisein vom Beschwerdeführer auszufüllen und habe ihm nicht nur das Stellenangebot gezeigt. Sie sollen verdeutlichen, dass es Einsatzmöglichkeiten gibt. Dafür legen sie dieses Protokoll vor. Sie seien aber nicht angehalten, dieses Protokoll schon auszufüllen, es sei denn, der Kunde möchte einfügen, warum er eine Stelle nicht annehmen möchte. Das habe er mit seinem Fehler gemeint (vgl. S. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025).
Auf Vorhalt des „Protokoll Stellenangebotes“ vom 30.07.2024 sagte der Zeuge, dass er die handschriftlichen Vermerke geschrieben und der Beschwerdeführer das so gesagt habe. Eine Zeile sei aber sehr unglücklich formuliert. Er meine die Zeile „Der Kunde wollte aber auch das Stellenangebot nicht unterzeichnen“. Die Zeile hätte er nicht schreiben sollen. Auf diesem Protokoll gäbe es seines Erachtens nicht die Möglichkeit, dem Stellenangebot zuzustimmen, sondern nur anzuführen, warum man nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen (vgl. S. 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2025).
Der Zeuge zeigt mit diesen Aussagen auch, dass er den Termin am 30.07.2024 nicht optimal geleitet hat, Unstimmigkeiten im Ablauf und der Protokollierung bestehen und seine „Fehler“ dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle nicht angetreten hat.
Dem Ermittlungsverfahren, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, ist daher zusammengefasst zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von XXXX die verfahrensgegenständliche Stelle angeboten wurde und der Beschwerdeführer die Stelle auch angenommen hat. Die Beschäftigung bei XXXX kam aber nur deshalb nicht zustande, weil der Zeuge – wie dargelegt – den Beschwerdeführer beim Termin am 30.07.2024 falsch beraten und ihm zu Unrecht erklärt hat, dass eine Beschäftigungsaufnahme bei XXXX nur in Zusammenhang mit dem Eintritt in die Maßnahme möglich ist.
Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt hat, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Mit BGBl I 2007/104 wurde in § 9 Abs. 7 AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.
Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (24. Lfg 2024) zu § 9 AlVG, Rz 211).
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; 4. 9. 2013, 2011/08/0200).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Administration/Infopoint/Empfang war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Administration/Infopoint/Empfang wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer beim Bewerbungstag bei XXXX am 30.07.2024, nachdem er den Eintritt in die Maßnahme bei XXXX abgelehnt hat, der üblichen Vorgehensweise von XXXX entsprechend, sofort die gegenständliche, zumutbare Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Administration/Infopoint/Empfang angeboten. Der Beschwerdeführer hat die Stelle angenommen. Der Mitarbeiter von XXXX hat den Beschwerdeführer daraufhin falsch informiert und behauptet, eine Beschäftigungsaufnahme bei XXXX ist nur in Zusammenhang mit dem Eintritt in die Maßnahme möglich. Die Beschäftigung kam daher nur aufgrund der Falschinformation von XXXX nicht zustande.
Eine vom Beschwerdeführer während des Termins am 30.07.2024 gesetzte Vereitelungshandlung ist nicht ersichtlich.
Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Vereitelungshandlung gesetzt hat, liegt sohin kein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe rechtfertigen könnte.
Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.