W259 2304942-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers fest.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ mit der Begründung, dass seine Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht berücksichtigt worden seien.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verbesserungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der „Beschwerde“ aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
4. Der Verbesserungsauftrag wurde am 29.04.2025 hinterlegt und wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass dieser ab dem 30.04.2025 zur Abholung bereitgehalten werde. Am 02.05.2025 wurde der Verbesserungsauftrag persönlich übernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom XXXX stellte die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 169f Abs. 9 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers fest.
Der von dem Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere keine hinreichend konkreten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 24.04.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 30.04.2025, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seines Einspruchs nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend Form und Inhalt der „Beschwerde“ sowie der Zustellung des Verbesserungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der vorliegenden Übernahmebestätigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. § 17 Zustellgesetz lautet:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
3.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
In der „Beschwerde“ des Beschwerdeführers wird lediglich angeführt: „Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid 00840267/004 LPD W/2024 bezüglich der Neufeststellung des Vorrückungsstichtag, da meine Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht berücksichtigt wurden.“
Das obenstehend wiedergegebene Vorbringen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen und wurde der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 24.04.2025 konkret aufgefordert, sein Vorbringen zu verbessern.
Da der Verbesserungsauftrag hinterlegt wurde und ab dem 30.04.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt dieser gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit diesem Tag als dem Beschwerdeführer zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung endete sohin am 14.05.2025.
Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen. Somit war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund unterbliebener Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeeingabe gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise