JudikaturBVwG

W228 2312676-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2025

Spruch

W228 2312676-1/4Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER in der Beschwerdesache der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. XXXX MSc, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH mit Zahl Ra 2025/08/0015 über die Revision betreffend die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, W228 2298962-1/6E, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) vom 14.03.2025, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG über den Antrag von XXXX (in der Folge: BF) vom 21.09.2024 entschieden. In Spruchpunkt I wurde festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin der XXXX von 01.01.2021 bis 31.08.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z3 GSVG und als Liquidatorin der XXXX von 01.09.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. In Spruchpunkt II wurden die Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , vom 16.04.2025.

Die SVS legte mit Schreiben datierend auf 13.05.2025 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte am 15.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in der Entscheidung vom 09.01.2025, W228 2298962-1/6E, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt.

Die Aktenvorlage aufgrund der eingebrachten Revision samt Revisionsbeantwortung erfolgte am 25.02.2025 an den VwGH.

Auch im gegenständlichen Bescheid geht es um eine Einmalabfindung der Firmenpension und die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage(n). Diese wurde aus steuerlichen Gründen im Jahr 2021 erfasst und am 19.01.2022 tatsächlich gezahlt (mit Versicherungsvorfallsdatum 01.01.2022).

Ein Unterschied ist nur durch die Feststellung eines Pflichtversicherungszeitraumes als Liquidatorin der XXXX von 01.09.2021 bis 31.12.2021 und die Bestreitung zu dieser gegeben, was jedoch an der wesentlichen Rechtsfrage aus derzeitiger Sicht nichts ändert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aufgrund der Wiederkehr des Themas der Einmalabfindung der Firmenpension und der Einbeziehung derselbigen in die Beitragsgrundlage(n), wird davon ausgegangen, dass vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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