JudikaturBVwG

W284 2290640-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

Spruch

W284 2290640-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .2008, StA. Syrien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. 1351933603- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die siebzehnjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, reiste vor zwei Jahren alleine und illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Erstbefragung (Aktenseite = AS 19-31), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen damit begründete, dass ein Offizier sie zwangsverheiraten habe wollen; dies habe ihr Vater nicht gewollt, weswegen sie ihr Vater aus Syrien gebracht habe (AS 29).

2. Am 16.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 175-205). Dabei wiederholte sie den bereits in der Erstbefragung genannten Fluchtgrund und führte diesen weiter aus (AS 193f.).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 227-456) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und erteilte ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 473-486) gegen diesen Bescheid wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

5. Am 14.04.2025 (Ordnungszahl = OZ 6) langte eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2025 (Verhandlungsprotokoll = VP) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung durch. Der in Österreich aufhältige Onkel der Beschwerdeführerin ( XXXX ) wurde als Zeuge befragt.

7. Am 25.04.2025 (OZ 8) langte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige von Syrien und gehört der Volksgruppe der Araber an, beherrscht die Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 19, 21, 175, 177). Sie ist ledig und hat keine Kinder (AS 19, 185).

Die Beschwerdeführerin ist in der Provinz Aleppo, Distrikt Azaz, Ort XXXX (auch Dschares) geboren und aufgewachsen und hielt sich dort bis zur Ausreise Richtung Türkei auf (AS 191; syria.liveuamap.com). Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aus einem Gebiet stammt, welches unter türkischer Kontrolle (Operation Euphrates Shield der „Rebel forces: FSA, Ahrar al-Sham, other moderate groups“) steht.

Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Verlassen Syriens an ihrem Herkunftsort keine sie unmittelbar konkret persönlich treffende individuelle Gefahr oder Bedrohung zu gewärtigen. Auch zukünftig hätte sie bei Rückkehr mit keiner konkreten und auf sie selbst bezogenen Bedrohung - weder durch das syrische Regime noch durch die HTS, SDF oder sonstige Gruppen - zu rechnen.

Die Beschwerdeführerin hat Grundschulbildung genossen und verständigt sich in Arabisch (AS 21, 187). Sie verfügt dagegen über keine Berufsausbildung (AS 21, 187).

Die Mutter der Beschwerdeführerin, zwei Brüder und vier Schwestern leben immer noch in Syrien (AS 23, 187), ihr Vater lebt in der Türkei (AS 23, 187), ein Onkel väterlicherseits (vs) arbeitet als Lehrer in Syrien und ein anderer Onkel vs. in der Landwirtschaft in Syrien (AS 189). In Österreich hält sich ihr Onkel, Herr XXXX auf, welchem auch die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin zukommt ( XXXX ).

Die Beschwerdeführerin wäre in Syrien weder schutzlos noch ohne familiäre Unterstützung. Es besteht regelmäßiger Kontakt mit der Familie via Telefon (AS 191).

Die Beschwerdeführerin ist gesund und benötigt weder Therapien noch Medikamente (AS 183).

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt etwa 17 Jahre alt, sie hat Syrien am 2022 illegal zu Fuß Richtung Türkei- gemeinsam mit ihrem Vater - verlassen (AS 25, 191) um in weiterer Folge zu ihrem asylberechtigten Onkel nach Österreich zu reisen und am 08.05.2023 einen Asylantrag zu stellen.

Die Beschwerdeführerin hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Die Beschwerdeführerin möchte ihre Family nach Österreich nachholen.

Der Beschwerdeführerin droht keine Zwangsverheiratung. Die Beschwerdeführerin musste deswegen nicht aus ihrem Heimatort fliehen. Ihr Vater/ihre Familie lehnen eine Zwangsheirat ab.

Die Beschwerdeführerin war und ist nicht politisch tätig.

Im Dezember 2024 wurde das syrische Regime durch Milizen der HTS und mit ihr verbündeter weiterer Milzen gestürzt. Die Beschwerdeführerin wird weder von der jetzigen syrischen Regierung (aktuell HTS) noch sonstigen Akteuren gesucht.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, aktualisiert durch Version 12, ergänzt am 10.12.2024, ergänzt um UNHCR Flashupdates + Syria_Country Focus, Macrch 2025; Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) vom Februar 2025; (siehe OZ 9Z; VP2 S. 3; Unterlagen im Akt) auszugsweise wiedergegeben.

[…]

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...]

Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]

Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]

Frauen:

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. Syr- News 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). […]

In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).

Türkei

Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindali/Jinderes in Hatay und Qobanbey/Al Ra’i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanli, Bab as-Salama/ Öncüpinar, Kassab/ Yayladagi und Jarabulus/ Karkami nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher originaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt.

Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführerin gründen dagegen auf den diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben (AS 19, 21, 175, 177, 185).

Die Feststellungen zum Geburts-, Wohn- und Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin sowie deren Kontrolle beruhen auf ihren diesbezüglichen durchwegs gleichbleibenden Angaben (AS 191; VP S. 5) bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 samt Ergänzung vom 10.12.2024; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.

Abbildung 1 : https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 18.04.2025

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und der grundlegenden Schulbildung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 21, 187).

Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation gründen auf ihren diesbezüglichen Angaben (AS 23, 187, 189).

Die Feststellung, dass regelmäßiger Kontakt mit ihrer Familie via Telefon besteht, gründet auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 191).

Das Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich angibt, ihre gesamte Familie sei 2 Tage vor dem Verhandlungstermin ebenfalls aus Syrien ausgereist (VP S. 4). Nach Ansicht des Gerichts war dies jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen: Konnten in der Erstbefragung noch ihre Mutter, 2 Brüder und 4 Schwestern problemlos in Syrien Aleppo/Umgebung leben (AS 23), befanden sich diese (steigernd) in der Einvernahme vor dem Bundesamt in einem Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei (AS 189) – um schließlich, 2 Tage vor dem mündlichen Verhandlungstermin der Beschwerdeführerin, bereits aus Syrien ausgereist zu sein (VP S. 4). Belege hierfür brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage, dies obwohl sie angibt, mit ihnen in Kontakt zu stehen. Die Begründung für diese Steigerung/Konstruktion liefert die Beschwerdeführerin in der Verhandlungssituation, indem sie auf ihre nahende Volljährigkeit mit 01.01.2026 (Familiennachzug) Bezug nimmt (VP S. 10: R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie als Minderjährige Ihre Familie nur dann nachholen könnten, wenn Sie Asylberechtigte sind? BF: Ja. … R: Wann werden Sie volljährig? BF: Am 01.01.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mehrmals im Verfahren ausgesagt hat, ihr Vater habe sie eigens in die Türkei gebracht/begleitet, um sie anschließend zu ihrem asylberechtigten Onkel nach Österreich schleppen zu lassen (AS 25, 29, 187, 191).

Glaubhaft ist ebenfalls, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Syrien über ein Einfamilienhaus in XXXX verfügt (AS 191). Dass dieses Haus zerstört worden sei (AS 191), brachte sie dagegen nicht glaubwürdig vor (vgl. ihre wenig emotionale Schilderung in der mündlichen Verhandlung, VP S.7: „Meine Familie hat es gespürt gehabt, dass etwas nicht stimmt, also sind sie nach draußen und haben sich unter einem Baum versteckt, dann ist das Haus einegstürzt.“). Die Beschwerdeführerin versuchte sohin ihren familiären Bezug zu Syrien und ihre Wohnverhältnisse wahrheitswidrig zu schmälern, wodurch sie zudem kein aufrichtiges Bild ihrer Person zeichnete.

In Zusammenschau war daher erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in Syrien weder schutzlos noch ohne familiäre Unterstützung wäre. Sie könnte, wie bereits vor der Ausreise, wieder gemeinsam mit der Familie im Eigentumshaus leben, ihren Schulbesuch beenden, sich weiterbilden und einen Beruf erlernen um sich damit ein Ein- und Auskommen zu ermöglichen.

Dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich aus den im Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin selbst (AS 183), an denen kein Zweifel besteht.

Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Dass die Beschwerdeführerin Syrien am 06.11.2022 illegal zu Fuß Richtung Türkei gemeinsam mit ihrem Vater verlassen hat (AS 25, 191), in weiterer Folge zu ihrem asylberechtigten Onkel nach Österreich geschickt wurde und am 08.05.2023 einen Asylantrag stellte, folgt den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Dass die Beschwerdeführerin Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich aus Folgendem:

Bereits das Bundesamt stellte treffend fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater in die Türkei reiste um in weiterer Folge nach Österreich geschleust zu werden, weil ihr asylberechtigter Onkel im Bundesgebiet lebt. Die Beschwerdeführerin wurde auf Geheiß ihres Vaters aus der Türkei zu ihrem Onkel nach Österreich geschickt. Das Gericht kommt nach Würdigung ebenfalls zu dieser Feststellung bzw. konnte diese Feststellung weder durch den Beschwerdeschriftsatz noch die vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen noch durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung erschüttert werden.

Zur behaupteten drohenden Zwangsverheiratung

Die Beschwerdeführerin gab als Fluchtmotiv an, dass ein Offizier der FSA sie hätte heiraten wollen und ihr und ihrer Familie deshalb Probleme gemacht hätte. Es konnte aber mangels Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Syrien einer nachhaltigen Verfolgung ausgesetzt sein könnte:

Glaubhaft ist, dass sie Syrien wegen der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen hat, weswegen sie vom Bundesamt auch subsidiären Schutz erhalten hat (AS 277ff.).

Zusammengefasst gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie auf dem Weg zu ihrer Schule ins Visier eines FSA-Offiziers, „Spitzname“ XXXX , ca. 35 Jahre alt, geraten wäre (AS 193f.). Dieser hätte die Beschwerdeführerin über die Dauer eines Monats immer wieder bei Kontrollen im Schulbus angesprochen und ihr „schmutzige und seltsame Blicke zugeworfen“; er hätte ihren Vater aufgesucht und um ihre Hand angehalten. Dreimal hätte ihr Vater abgelehnt. Beim 4. Mal hätte der Offizier ihrem Vater gedroht, dass er sie unter Zwang heiraten würde, wenn ihr Vater wieder ablehnt. Ihr Vater hätte dann zugestimmt und um eine Frist zwecks Nachdenkens gebeten. In dieser Zeit hätte ihr Vater auch die Ausreise organisiert.

In dem Zusammenhang war auch die darauffolgende ergänzende Erwähnung der Beschwerdeführerin auffällig, wonach derselbe Mann auch die Nichte der Beschwerdeführerin bei einem Kontrollpunkt gesehen hätte und sie ebenfalls heiraten hätte wollen (AS 195). Auffällig deshalb, weil die Beschwerdeführerin in weiterer Folge nicht angegeben hat, dass ihre Nichte deswegen gröbere Probleme gehabt hätte, was darauf schließen lässt, dass sich die Ereignisse nicht so drastisch ereignet haben wie dargestellt.

Weiters gab die Beschwerdeführerin erneut ergänzend und emotionslos bzw. unbeeindruckt an, dass es sich bei erwähntem XXXX auch um einen Bekannten bzw. entfernten Verwandten aus ihrem Stamm bzw. aus ihrer Umgebung gehandelt haben soll (AS 201).

Nach Ansicht des Gerichts würde es sich bei diesen Ereignissen, bei Wahrunterstellung, lediglich um Übergriffe im privaten Rahmen handeln, und ist schon deshalb ein Konnex zu einem in der GFK aufgezählten Gründe nicht zu erkennen. Dass auch erst mit der letzten Stellungnahme behauptet wird, der genannte Offizier, der zudem im Verfahren mehrfach unterschiedlich bezeichnet wurde (vgl. etwa die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.04.2025, wonach der Name einmal bloß phonetisch angegeben wurde; dann ausgeführt wurde, XXXX sei auch unter dem Namen XXXX geläufig; zuvor war wiederum bloß die Reden von XXXX als „Spitznamen“) sei „weitläufig“ bekannt, trägt dem Versuch Rechnung, einen Konnex zur GFK herstellen zu wollen. Tatsächlich wurde das Vorbringen passend zu den jeweiligen Akteuren in Syrien entsprechend adaptiert.

Überhaupt versuchte die Beschwerdeführerin durch mehrmalige Ergänzungen ihr Fluchtvorbringen zu steigern:

Im Zuge der freien Schilderung ihres Fluchtgrundes auf AS 29 bzw. AS 193 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie erst nach den geschilderten Vorkommnissen ins Flüchtlingslager gegangen wäre, als sie und ihr Vater die Reise in die Türkei angetreten hätten (November 2023), also erst nachdem und aufgrund dessen, dass sie von diesem Offizier bedroht worden wären. (AS 193: „Mein Vater sagte ihm, dass es in Ordnung sei, er sollte uns eine Frist geben, damit wir es uns überlegen können. Dann hat mein Vater Kontakt mit seinem Freund aufgenommen und dieser Freund kennt einen sehr guten Schlepper, ich und mein Vater sind in der Nacht mit Hilfe dieses Schleppers in die Türkei gereist. Meine Mutter und meine Geschwister sind ins Zeltlager geflüchtet.“). Die Schilderung ihrer Geschichte rund um die drohende Zwangsverehelichung scheint auch dadurch nicht stimmig, weil sie zuerst angegeben hat, dass ihre Mutter und ihre Geschwister deshalb ins Zeltlager übersiedeln hätten müssen, weil das Haus ihrer Familie durch das Erdbeben zerstört wurde (AS 189: „…weil vor ca. 8 Monaten das Haus meiner Familie durch das Erdbeben zerstört wurde.“) - dagegen nicht aufgrund einer drohenden Zwangsheirat.

Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass es (vorausgesetzt die Beschwerdeführerin hat Syrien tatsächlich gemeinsam mit ihrem Vater im November 2023 verlassen) weder der Vater noch die Beschwerdeführerin als problematisch empfanden, die Mutter sowie sämtliche Geschwister der Beschwerdeführerin in Syrien zurückzulassen (immerhin soll XXXX 3 x zu ihnen nachhause gekommen sein; einmal habe XXXX mit Soldaten vor dem Haus geschossen und ihren Vater bedroht – AS 197: „LA: Wo haben Sie sich aufgehalten, als er beim 4. Mal mit den Soldaten gekommen ist? VP: Sie sind aus dem Auto ausgestiegen und sind vor dem Haus stehen geblieben und sie haben in die Luft geschossen, damit sie meinen Vater verängstigen und XXXX hat meinem Vater ein volles Magazin gezeigt und meinte, dass er diese Patronen auf meinen Kopf abfeuern würde, falls mein Vater der Ehe nicht zustimmen würde.). Wäre es tatsächlich zutreffend, dass XXXX mit Waffengewalt gedroht hätte, und dieser gewusst hätte, wo sich die gesamte Familie der Beschwerdeführerin befindet, wäre es naheliegender gewesen, dass die gesamte Familie sofort geflohen wäre und nicht noch weitere Zeit in Syrien verbracht hätte. Dass die Familienmitglieder weiterhin problemlos dort leben konnten und erst 2 Tage vor dem Verhandlungstermin der Beschwerdeführerin Richtung Türkei geflohen wären, erschließt sich sohin nicht.

In Anbetracht ihrer sehr vagen, oberflächlichen und teils unstimmigen Angaben erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Bedrohung ihrer Person durch Androhung einer Zwangsehe nicht glaubhaft. Auch dass die Familie in Syrien seither unter Beobachtung stünde, erwähnte die Beschwerdeführerin lediglich beiläufig und lapidar auf Nachfrage (AS 201).

Auch die Befragung durch die erkennende Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung trug nicht zur Klärung der behaupteten drohenden Zwangsverheiratung bei, im Gegenteil, ergaben die teilweisen neu vorgebrachten und teilweisen zum bereits Vorgebrachten widersprüchlichen Angaben das Bild eines fiktiv-konstruierten Vorbringens: So bringt sie unverhofft einen drogenabhängigen Bruder des XXXX ein, welcher ein Kind entführt und einen Rechtsanwalt umgebracht hätte - um die gesellschaftliche Stellung von XXXX zu untermauern (VP S. 8); dies stellt sich wiederum gänzlich unzusammenhängend mit ihrem eigenen Fluchtvorbringen dar.

Auch versuchte die Beschwerdeführerin ihre eigenen widersprüchlichen Angaben zu „korrigieren“ (vgl. VP S. 8: „R: Wo soll dieser Offizier stationiert gewesen sein? BF: In Azaz. R: Jetzt haben Sie ja nicht in Azaz gelebt, sondern in XXXX . BF: Es gab aber einen Kontrollposten in Sawran und in XXXX . Und als dieser Offizier mich ansprach, war das am Kontrollposten Sawran. R: Wo lag denn Ihre Schule? BF: In Sawran. R: Bedeutet das, dass Sie täglich mit dem Schulbus diesen Posten gequert haben? BF: Ja. R: Sind Sie stetig mit dem Schulbus in die Schule gefahren, oder manchmal auch anders? BF: Die Dorfbewohner, damit meine ich XXXX , haben es für ihre Kinder so eingerichtet, dass die Kinder mit dem Schulbus täglich von zu Hause aus, bis zur Schule gebracht werden. R: Wie viele Kinder sind da täglich im Schnitt mit dem Bus gefahren? BF: 25 ungefähr. R: Jetzt gestehen Sie ja selbst zu, dass Sie und eine Hand voll weiterer Kinder, täglich, bis Sie die Schule verlassen haben, in diesem Ort, wo auch noch ein Checkpoint war, ungehindert queren konnten. Steht das nicht Ihrem Fluchtvorbringen entgegen? BF: Dieser eine Offizier war ja nicht täglich am Kontrollposten. Es gab auch Tage, wo er nicht da war. Man könnte sagen, dass er einen Tag da war, am anderen Tag nicht. Aber, das heißt jetzt nicht, dass an dem Tag, wo er nicht da war, es keinen Kontrollposten gegeben hat. Am anderen Tag, war eben ein anderer Soldat anwesend.).

Die behaupteten Übergriffe steigerte sie zudem im Laufe des Verfahrens stetig:

War zu Beginn des Verfahrens von (AS 195) „schmutzigen Blicken“, „hartnäckigen Fragen“ und „peinlichen Blicke“ (AS 476) die Rede, führte die Beschwerdeführerin in deutlicher Steigerung in der Verhandlung aus, XXXX habe die Beschwerdeführerin an Gesicht und Händen angefasst, am Kinn gezogen und an der Wange gestreichelt (VP S. 14). Das Gericht übersieht nicht, dass allfällige verbale und nonverbalen Übergriffe für die Beschwerdeführerin in der jeweiligen Situation als unangenehm empfunden werden können, eine drohende Zwangsverheiratung ließ sich daraus allerdings nicht ableiten, zumal ihre Eltern eine solche ja ablehnen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr darauf fußt, dass ihr Vater sie gezielt aus Syrien brachte um der behaupteten Zwangsverheiratung zu entgehen. Hervorgekehrt werden muss somit, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine Zwangsverheiratung selbst ablehnen. Auch kennt die Beschwerdeführerin selbst niemanden, der von Zwangsverheiratung betroffen gewesen ist (VP S. 7f.), wodurch sich auch klar zeigt, dass die Beschwerdeführerin in ein soziales Umfeld gebettet ist, welches keine Berührung mit Zwangsverheiratung hat.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht politisch tätig war und ist, beruht darauf, dass sie derartiges im gesamten Verfahren nicht vorbrachte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, sollte ein derartiges politisches Interesse bestanden haben oder noch bestehen, nicht irgendwann im Verfahren vorgebracht hätte.

Bereits für den Zeitraum vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024, kann eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung ist umso mehr nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder von der syrischen Regierung (aktuell HTS) noch sonstigen Akteuren gesucht wird, basiert darauf, dass sie keine diesbezüglichen Verfolgungsgründe im Laufe des Verfahrens glaubhaft machen konnte (zu ihren Angaben zu XXXX siehe oben). Die Angaben der Beschwerdeführerin haben vor allem kein schlüssiges Gesamtbild ergeben: Die Beschwerdeführerin baute ihre Flucht aus Syrien auf mehreren, sich widersprechenden Begründungen auf (Fluchtgrund XXXX vs. Fluchtgrund Erdbeben; drohende Zwangsverheiratung vs. Vater und Mutter der Beschwerdeführerin lehnen eine solche ab; die Beschwerdeführerin wurde verbal belästigt vs. die Beschwerdeführerin wurde physisch belästigt; die Familie der Beschwerdeführerin lebt in Syrien vs. die Familie der Beschwerdeführerin lebt in der Türkei;). Diese konträren Angaben der Beschwerdeführerin konnten im Verfahren trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden und stützt der persönlich vermittelte Eindruck der Beschwerdeführerin die Annahme einer konstruierten Fluchtgeschichte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, sollten die behaupteten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, dazu nicht bereits in der freien Erzählung vollständige Angaben gemacht hat.

Ergeben hat sich, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in Syrien am Herkunftsort unbehelligt leben kann; somit auf türkisch kontrolliertem Gebiet jedenfalls keine Probleme für die gesamte Familie der Beschwerdeführerin vorliegen und die Beschwerdeführerin auch keine eigenen Probleme mit HTS, FSA oder Ahrar al-Sham darlegen konnte, bzw. weshalb gerade ihr persönlich eine Heimkehr in HTS, FSA oder Ahrar al-Sham - kontrolliertes Gebiet nicht möglich sein sollte.

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit das LIB nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aktualisiert wurde, ergaben sich im Verfahren daraus keine entscheidungswesentlichen Änderungen. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin lassen sich weder aus Version 11 noch aus Version 12 des LIB Rückschlüsse ziehen, dass allgemeine Berichte und darauf basierende Gefährdungsmomente im gegenständlichen Fall auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin Anwendung finden würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsverheiratung kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht, neben der umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung auch mit VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452-9, auseinandergesetzt. Soweit der VwGH darin in Rz 18 zu bedenken gibt, dass das BVwG miteinzubeziehen hat, ob einer minderjährigen Beschwerdeführerin bei Rückkehr in den Familienverband tatsächlich Schutz vor geschlechtsspezifischen Gefahren (wie Zwangsverheiratung) geboten werden kann, hat sich im vorliegenden Fall klar herausgestellt, dass ihre Eltern eine Zwangsverheiratung nicht nur entschieden ablehnen, sondern auch der Großteil ihrer Familie unbehelligt am Herkunftsort lebt und ihr sohin im Falle der Rückkehr (sie genießt ja derzeit ohnehin bereits den Status einer subsidiär Schutzberechtigten) Schutz bieten kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.03.2025, Ra 2024/18/0452-9).

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