Spruch
W246 2284132-1/23E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.05.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 28.11.2023, Zl. 90493682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Gemäß § 12 GehG werden XXXX Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von 6.101 Tagen angerechnet.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 16.05.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 22) und kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.