JudikaturBVwG

W129 2307939-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2025

Spruch

W129 2307939-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 09.01.2025, Zl. Präs/3a-103-4/82-2024, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2024, Zl. Präs/3a-103-4/82-2024, zugestellt am 04.12.2024, suspendierte die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer, Schüler der 3A-Klasse der XXXX , von 29.11.2024 bis einschließlich 20.12.2024 vom weiteren Unterrichtsbesuch an der genannten Schule.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem einige Mitschülerinnen und Mitschüler mit einem Springmesser bedroht, Mitschülerinnen durch Berührungen sexuell belästigt, sich verbale Entgleisungen geleistet (ua. eine bestimmte Lehrerin „könne ihm einen blasen“, eine andere Lehrerin „wäre besser gestorben“, etc.) und den Hitlergruß gezeigt habe.

Auf Grund dieses Verhaltens sei Gefahr im Verzug gegeben gewesen und habe nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr von Mitschülerinnen und Mitschülern und anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit bzw. in Bezug auf die Sittlichkeit abgewendet werden können.

2. Mit elektronischer Eingabe vom 08.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen erziehungsberechtigten Vater das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid vom 29.11.2024. Das Mail besteht lediglich aus dem Satz „Hiermit erhebe[n] wir Einspruch gegen die Suspendierung von XXXX !!“

3. Mit Mail vom 18.12.2024 teilte die Schulleitung der belangten Behörde mit, dass die Mitschülerinnen und Mitschüler, aber auch die Lehrkräfte sich vor den Drohungen des Beschwerdeführers fürchteten, dieser habe (unter anderem) auch Messer am öffentlichen Spielplatz gezeigt, was „angeblich“ schon zu Einsätzen der Polizei geführt haben solle. Eine Lehrperson sei aufgrund extremer Frechheiten und ausländerfeindlicher Bemerkungen vor dem Zusammenbruch gestanden. Laut Aussagen von Eltern bedrohe der Vater des Beschwerdeführers auch Mitschülerinnen und Mitschüler, weswegen seitens der Schulleitung ein Betretungsverbot des Schulgebäudes gegenüber den Eltern ausgesprochen worden sei.

4. Mit Bescheid vom 09.01.2025, Zl. Präs/3a-103-4/82-2024, zugestellt am 15.01.2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte die Suspendierung des Beschwerdeführers. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Suspendierung zu Recht erfolgt sei, da aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt gefährlichen und unsittlichen Verhaltens des Beschwerdeführers von Gefahr im Verzug auszugehen gewesen sei. Durch die Suspendierung als Sicherungsmaßnahme habe eine Gefährdung der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit anderer Personen verhindert werden können.

5. Mit Schreiben vom 30.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass fünf Kinder [Anm. in weiterer Folge werden jedoch sechs Kinder näher mit Vornamen bezeichnet] den Beschwerdeführer seit zwei Jahren mobben und bedrohen (zum Teil auch mit einem Messer) würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern hätten ein Springermesser. Zwei Kinder hätten den Beschwerdeführer mit dem Hitlergruß begrüßt. Auch habe eine [nicht näher genannte] Lehrerin sowohl den Beschwerdeführer als auch schon im letzten Schuljahr dessen Schwester mehrmals erniedrigt. Der Beschwerdeführer sei bestimmt kein Heiliger, aber die Vorwürfe seien falsch.

6. Mit Schreiben vom 18.02.2025, hg eingelangt am 20.02.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Am 13.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der mj. Beschwerdeführer, seine Eltern und die belangte Behörde teilnahmen. Die Schuldirektion (Direktor, stv. Direktorin) und eine Lehrkraft wurden zeugenschaftlich befragt. Eine weitere Lehrkraft blieb entschuldigt fern, übermittelte jedoch eine schriftliche Stellungnahme, die in der Verhandlung verlesen wurde; auf eine (neuerliche) Ladung dieser Lehrkraft wurde seitens aller Verfahrensparteien verzichtet.

8. Das seitens der Direktion in der Verhandlung vorgelegte „Verhaltensprotokoll“ zum Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren (Anm.: für jede einzelne Schülerin bzw. jede Schülerin steht den Lehrkräften jeweils ein Schnellhefter in der Schublade des Lehrertisches zur Verfügung, in welchen negative Vorfälle eingetragen werden können) wurde in weiterer Folge mit jeweiligem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2025 den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme übermittelt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2025 wurden aufgrund des Vorbringens der gesetzlichen Vertreter in der Beschwerdeverhandlung sowohl die Polizeiinspektion XXXX als auch der Jugendwohlfahrtsträger um Bekanntgabe ersucht, ob bzw. welche Vorfälle den Beschwerdeführer betreffend aktenkundig sind.

10. Mit elektronischem Antwortschreiben vom selben Tag teilte die PI XXXX mit, dass eine (namentlich genannte) Lehrkraft den Beschwerdeführer am 02.12.2024 angezeigt habe, der Schüler habe sie seit Juni 2024 immer wieder beschimpft und beleidigt (ua. „Nutte“, „Hure“, „Missgeburt“). In weiterer Folge habe auch ein Mitschüler die PI aufgesucht, um ebenfalls eine Drohung des Beschwerdeführers zu melden („I bring di zu deiner Schwester“ – Anm.: letztere ist 2023 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen).

Die Beamten der PI XXXX hätten die Mutter „schon mehrmals aufgesucht“, diese habe sich „immer uneinsichtig“ gezeigt und sich schützend vor ihren Sohn gestellt.

Bereits am 03.03.2024 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern einen Streit mit mehreren Mitschülerinnen und Mitschülern auf einem Spielplatz angezeigt, dabei hätten ihn die anderen Kinder festgehalten, sein Handy zu Boden geworfen und einen Fußball mehrmals auf ihn geworfen. Die Polizeibeamten hätten in weiterer Folge mit einem (namentlich genannten) Mitschüler im Beisein seiner Mutter gesprochen; dieser Mitschüler habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer sich immer äußerst frech äußere („ich ficke deinen Vater“), eine vom Beschwerdeführer angezeigte Mitschülerin sei vom Beschwerdeführer als „Fotze“ bezeichnet worden. Diese Mitschülerin habe dem Beschwerdeführer das Handy tatsächlich weggenommen (weil er sie fotografiert habe), aber sie habe es nicht zu Boden geworfen. In weiterer Folge hätten die Polizeibeamten auch mit dem Beschwerdeführer und der genannten Mitschülerin im Beisein der beiden Mütter ein „Normverdeutlichungsgespräch“ geführt, dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern den Vorfall etwas übertrieben dargestellt habe (ua. dürfte weder das Festhalten noch das Zu-Boden-Werfen des Handys stattgefunden haben). Der Schulddirektor habe den Polizeibeamten mitgeteilt, dass sämtliche beteiligten Kinder auch in der Schule des öfteren negativ auffallen würden.

11. Im Rahmen des Parteigehörs äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.03.2025 zusammengefasst wie folgt: die im Verhaltensprotokoll festgehalten Vorfälle seien glaubwürdig und nachvollziehbar, eine Lehrkraft werde solche Vorfälle nicht erfinden. Auch sei es unglaubwürdig, dass sich alle Mitschülerinnen und -schüler gegen den Beschwerdeführer verschworen hätten.

Auch habe der Beschwerdeführer – im Rahmen einer gemeinsamen Aufarbeitung mit ihm, den Eltern, der Direktion und der belangten Behörde am 25.03.2025 – auf Befragung zugegeben, dass einige Vorwürfe (jedoch ohne Präzisierung) der Wahrheit entsprächen.

11. Mit Schreiben vom 08.04.2025 teilte der Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) mit, es gebe mehrere aktenkundige Vorfälle.

Bereits an der alten Schule (AHS XXXX ) habe die Schule die Kindesmutter über das Verhalten ihres Sohnes in Kenntnis gesetzt (Mai 2023); der Beschwerdeführer habe mit Kondomen und Tampons in der Klasse geworfen; Mitschüler seien verletzt worden und hätten die Schulärztin oder das Krankenhaus aufsuchen müssen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer das Gymnasium verlassen und an die derzeitige Schule wechseln müssen.

Im Juni 2023 hätten fünf Mitschüler angegeben, der Beschwerdeführer habe einen Mitschüler mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Dies sei vom Beschwerdeführer und den Eltern abgestritten worden. Ein Gespräch mit der Schule sei nicht gewünscht verlaufen und dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an einer mehrtägigen externen Schulveranstaltung untersagt worden, worauf die Mutter den Beschwerdeführer krankgemeldet habe, anstatt ihn in den Ersatzunterricht zu schicken.

Im Oktober 2024 sei problematisiert worden, dass der Beschwerdeführer keine Hausübungen in Deutsch und Englisch mache und einer Lehrkraft gesagt habe, dass ihn dies nicht interessiere, auch der Unterricht nicht, da er müde sei, weil er sich zu Hause ohne Unterbrechung mit Computerspielen beschäftige. Dies habe die Mutter gegenüber der Jugendwohlfahrt abgeschwächt („Nein, so viel spielt [er] auch wieder nicht.“).

Im Dezember 2024 habe ein Betreuer mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dieser habe abgestritten, ein Messer zu haben oder den Hitlergruß getätigt zu haben. Lediglich der Vorwurf frecher Bemerkungen zu den Lehrkräften sei zutreffend.

12. In weiterer Folge nahmen auch die gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 22.04.2025 zu den Berichten der Polizeiinspektion bzw. des Jugendwohlfahrtsträgers Stellung.

Kurz vor Verlassen der AHS hätten die dortigen Mitschüler sich beim Beschwerdeführer entschuldigt, dass einige von ihnen geschilderte Vorfälle nicht ganz der Wahrheit entsprächen, wenngleich es auch Vorfälle gegeben habe, die nicht in Ordnung gewesen seien und an denen der Beschwerdeführer die Schuld trage.

An der Mittelschule habe es Probleme mit jenen Kindern gegeben, mit welchen der Beschwerdeführer auch auf dem Spielplatz Probleme gehabt habe. Nach anfänglich guten Leistungen sei ihr Sohn in der Schule immer mehr gemobbt worden, worauf die Leistungen schlechter geworden seien.

Es sei unrichtig, dass ihr Sohn ein anderes Kind mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Auch stelle sich die Frage nach dem Grund, denn kein Kind schlage grundlos zu.

Es sei zutreffend, dass ihr Sohn nicht in den Ersatzunterricht gegangen und stattdessen von den Eltern krankgemeldet worden sei, dies liege daran, dass in der Ersatzklasse einige ältere Kinder gewesen seien, mit welchem es auf dem Spielplatz Auseinandersetzungen gegeben habe. Sie hätten ihren Sohn schützen wollen, dies sei auch mit den Sozialpädagogen abgesprochen gewesen.

Es sei zutreffend, dass ihr Sohn „immer wieder keine Hausübungen“ gemacht habe, wofür es zu Hause Konsequenzen gegeben habe. Es sei aber nicht zutreffend, dass er gar keine gemacht habe.

Wenn die Lehrerin XXXX freche bzw. obszöne Bemerkungen bei der Polizei angezeigt habe, so stelle sich die Frage, warum diese solche Bemerkungen nicht bereits in der Klasse im Verhaltensprotokoll niedergeschrieben habe.

13. Aufgrund eines im Akt inliegenden Hinweises auf ein unfreiwilliges Verlassen der 1. Klasse AHS (Bundesgymnasium XXXX während des Schuljahres wurde die Schulleitung kontaktiert, welche am 15.05.2025 Aufzeichnungen der damaligen Klassenvorständin zum Verhalten des Beschwerdeführers übermittelte.

Diesen Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Unterricht störte und provozierte (zB Beschießen von Mitschülerinnen und Mitschülern mit Stiften, Radiergummis, nassen Tampons; Essen während der Stunde; Zerschneiden von Tampons und Ausrufe, er hätte Watte zu verkaufen; Führen lauter Selbstgespräche; während der Arbeit am Computer Suche nach Fotos männlicher Genitalien). Er habe eine namentlich genannte Mitschülerin oft geschlagen (sodass diese mit Eisbeuteln aus dem Sekretariat versorgt werden musste), er habe mehrere Mitschüler vorsätzlich verletzt, wobei diese im Krankenhaus oder ärztlich versorgt werden mussten, er habe eine Mitschülerin geschlagen und mit Tritten in den Bauch gegen ein Regal geschleudert und verletzt (kleine blutende Wunde am Hinterkopf, Bauchschmerzen), er habe auch eine weitere Mitschülerin in den Bauch geschlagen und ihr einen Stift ins Auge geworfen (sie wurde abgeholt und habe sich zu Hause übergeben). Er habe einen bestimmten Mitschüler am Hals gepackt. Er habe weiters im Turnunterricht einen am Boden liegenden Mitschüler den Ball absichtlich ins Gesicht geschossen, sodass ihm die Lippe aufgeplatzt sei und er habe eine Mitschülerin außerhalb der Schule an Hand und Arm verletzt.

Mitschülerinnen seien als „Nutten“, „Schlampen“ und „Huren“ bezeichnet worden, Mitschüler zB als „fettes Wildschwein“ oder „Opfer“ verspottet worden. Er habe Schulmöbel verschmutzt und Schulsachen der Mitschülerinnen und Mitschüler durch das Klassenzimmer geworfen und beschädigt. Die Jacke eines Mitschülers sowie das T-Shirt einer Mitschülerin seien beschmiert worden.

Drei Mitschülerinnen hätten berichtet, dass der Beschwerdeführer sie schon öfters an Po und Brust „begrapscht“ habe. Er habe Kondome mit in die Schule genommen, diese sich zwischen die Beine gehängt und sich den Mitschülerinnen und Mitschülern mit „komischen“ Geräuschen genähert. Er habe in der Pause Fotos von nackten Frauen auf dem Computer eines Mitschülers gesucht und einer Mitschülerin mit den Worten „Das bist du!“ gezeigt. Eine Mitschülerin sei als „Nutte“ beschimpft worden, weil sie ein bauchfreies T-Shirt getragen habe.

Mitschüler seien von ihm bedroht und erpresst worden. Er habe sich Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt (mit den Worten „Leck mich am Arsch!“).

Die Musiklehrkraft habe sich über Probleme mit dem Beschwerdeführer beklagt (zB niveaulose Sprache und Verwendung von Schimpfwörtern, Chaos auf dem Arbeitstisch, Mitnahme von Kondomen, Nichterfüllung von Arbeitsaufträgen). Die Mathematiklehrkraft habe sich beklagt, dass der Beschwerdeführer zB unaufmerksam sei und den Unterricht störe, eine unangemessene Wortwahl an den Tag lege.

14. Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 nahm der Vater des Beschwerdeführers dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Im Gymnasium hätten sie eine Suspendierung akzeptiert, nicht aber in der Mittelschule. Die Mittelschule habe Unwahrheiten verbreitet und den Eltern keine Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der mj. Beschwerdeführer ist im laufenden Schuljahr 2024/25 Schüler der 3A-Klasse der XXXX

1.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde im Schuljahr 2023/24 mit „wenig zufriedenstellend“ beurteilt.

1.3. Im Zeitraum 06.06.2023 bis 08.01.2025 wurden in einem eigens angelegten Verhaltensprotokoll 35 negative Vorfälle unterschiedlicher Art mit dem Beschwerdeführer vermerkt: teils stritt und raufte er mit Mitschülerinnen und Mitschülern, teils beleidigte er diese und deren Familien, störte den Unterricht, warf Papierkugeln und Zettel mit Schimpfwörtern herum, sprang Mitschülerinnen und Mitschülern unvermutet in deren Körperteile (ua. auch in den Rücken eines Mitschülers), packte einen Mitschüler am Hals, gab obszöne Bemerkungen ab, berührte Mitschülerinnen und Mitschüler im Intimbereich.

1.4. Die Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers teilten der Klassenlehrerin, Frau XXXX , am 28.11.2024 bei einer allgemeinen Befragung zum Verhalten des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer rassistische, demütigende oder sexuell konnotierte Bemerkungen zu den Mitschülerinnen und Mitschülern gemacht habe, dass er sowohl männliche als auch weibliche Mitschülerinnen und Mitschüler sexuell belästigt habe.

1.5. Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2024, Zl. Präs/3a-103-4/82-2024, zugestellt am 04.12.2024, suspendierte die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Beschwerdeführer von 29.11.2024 bis einschließlich 20.12.2024 vom weiteren Unterrichtsbesuch an der genannten Schule.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem einige Mitschülerinnen und Mitschüler mit einem Springmesser bedroht, Mitschülerinnen durch Berührungen sexuell belästigt, sich verbale Entgleisungen geleistet (ua.: eine bestimmte Lehrerin „könne ihm einen blasen“, eine andere Lehrerin „wäre besser gestorben“, etc.) und den Hitlergruß gezeigt habe.

Auf Grund dieses Verhaltens sei Gefahr im Verzug gegeben gewesen und habe nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr von Mitschülerinnen und Mitschülern und anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit bzw. in Bezug auf die Sittlichkeit abgewendet werden können.

1.6. Am 02.12.2024 zeigte eine Lehrerin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , BA, den Beschwerdeführer bei der PI XXXX an. Der Beschwerdeführer beschimpfe sie seit Juni 2024 immer wieder („Nutte“, „Hure“, „Missgeburt“). In weiterer Folge suchte auch ein Mitschüler die PI auf, um ebenfalls eine Drohung des Beschwerdeführers zu melden („I bring di zu deiner Schwester“ – Anm.: letztere ist 2023 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen).

1.7. Die Beamten der PI XXXX suchten die Mutter mehrmals auf, diese zeigte sich immer uneinsichtig und stellte sich schützend vor ihren Sohn.

1.8. Am 03.03.2024 zeigte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern bei der Polizei einen Streit mit mehreren Mitschülerinnen und Mitschülern auf einem Spielplatz an. Nach einer Befragung der beteiligten Kinder räumte der Beschwerdeführer vor den Beamten im Beisein der Mutter ein, dass er gegenüber seinen Eltern wesentliche Elemente der Anzeige (angebliches Festhalten des Beschwerdeführers durch andere Kinder, Zu-Boden-Werfen des Handys des Beschwerdeführers durch ein anderes Kind) übertrieben dargestellt habe.

1.9. Im Dezember 2024 führte ein Sozialarbeiter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, welcher einräumte, dass der Vorwurf frecher Bemerkungen zu den Lehrkräften zutreffend sei.

1.10. Bereits im Schullahr 2022/23 kam es am Bundesgymnasium XXXX (1. Klasse AHS) zu schwerwiegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers, die letztlich dazu beitrugen, dass der Beschwerdeführer die Schule verlassen musste. Die damalige Klassenvorständin führte Aufzeichnungen über das Verhalten des Beschwerdeführers

Diesen Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Unterricht störte und provozierte (zB Beschießen von Mitschülerinnen und Mitschülern mit Stiften, Radiergummis, nassen Tampons; Essen während der Stunde; Zerschneiden von Tampons und Ausrufe, er hätte Watte zu verkaufen; Führen lauter Selbstgespräche; während der Arbeit am Computer Suche nach Fotos männlicher Genitalien. Er hat eine namentlich genannte Mitschülerin oft geschlagen (sodass diese mit Eisbeuteln aus dem Sekretariat versorgt werden musste), er hat mehrere Mitschüler vorsätzlich verletzt, wobei diese im Krankenhaus oder ärztlich versorgt werden mussten, er hat eine Mitschülerin geschlagen und mit Tritten in den Bauch gegen ein Regal geschleudert und verletzt (kleine blutende Wunde am Hinterkopf, Bauchschmerzen), er hat auch eine weitere Mitschülerin in den Bauch geschlagen und ihr einen Stift ins Auge geworfen (sie wurde abgeholt und hat sich zu Hause übergeben). Er hat einen bestimmten Mitschüler am Hals gepackt. Er habe weiters im Turnunterricht einen am Boden liegenden Mitschüler den Ball absichtlich ins Gesicht geschossen, sodass ihm die Lippe aufgeplatzt sei und er hat eine Mitschülerin außerhalb der Schule an Hand und Arm verletzt.

Mitschülerinnen seien als „Nutten“, „Schlampen“ und „Huren“ bezeichnet worden, Mitschüler zB als „fettes Wildschwein“ oder „Opfer“ verspottet worden. Er hat Schulmöbel verschmutzt und Schulsachen der Mitschülerinnen und Mitschüler durch das Klassenzimmer geworfen und beschädigt. Die Jacke eines Mitschülers sowie das T-Shirt einer Mitschülerin sind beschmiert worden.

Drei Mitschülerinnen haben berichtet, dass der Beschwerdeführer sie schon öfters an Po und Brust „begrapscht“ habe. Er hat Kondome mit in die Schule genommen, diese sich zwischen die Beine gehängt und sich den Mitschülerinnen und Mitschülern mit „komischen“ Geräuschen genähert. Er hat in der Pause Fotos von nackten Frauen auf dem Computer eines Mitschülers gesucht und einer Mitschülerin mit den Worten „Das bist du!“ gezeigt. Eine Mitschülerin ist als „Nutte“ beschimpft worden, weil sie ein bauchfreies T-Shirt getragen hat.

Mitschüler sind von ihm bedroht und erpresst worden. Er hat sich Geld ausgeborgt und nicht zurückgezahlt (mit den Worten „Leck mich am Arsch!“).

Die Musiklehrkraft hat sich über Probleme mit dem Beschwerdeführer beklagt (zB niveaulose Sprache und Verwendung von Schimpfwörtern, Chaos auf dem Arbeitstisch, Mitnahme von Kondomen, Nichterfüllung von Arbeitsaufträgen). Die Mathematiklehrkraft hat sich beklagt, dass der Beschwerdeführer zB unaufmerksam sei und den Unterricht störe, eine unangemessene Wortwahl an den Tag lege.

1.11. Der Beschwerdeführer fiel in den Monaten vor der Suspendierung durch aggressive, beleidigende und obszöne Verhaltensweisen auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9. ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus den Aussagen der Schuldirektion und des Vaters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Verhaltensprotokoll.

Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich zum einen aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und aus der schriftlichen eidesstattlichen Erklärung der Klassenlehrerin, Frau XXXX . Die Urkunde wurde aufgrund der entschuldigten Abwesenheit der als Zeugin geladenen Lehrerin in der Verhandlung verlesen; auf eine neuerliche Ladung der Zeugin wurde seitens aller Verfahrensparteien verzichtet, zumal sich aus der Urkunde ergibt, dass die Zeugin keine unmittelbare Wahrnehmungen zu den Inhalten der Aussagen der Mitschülerinnen und Mitschüler hatte.

Die Feststellung zu 1.10. ergibt sich aus den vom BG XXXX vorgelegten Aufzeichnungen der Klassenvorständin in der 1.Klasse AHS im Schuljahr 2022/23. Die Erziehungsberechtigten widersprachen den Aufzeichnungen im Parteiengehör nicht und räumten ein, dass sie damals eine Suspendierung akzeptiert hätten.

Die Feststellung zu 1.11. gründet auf den übereinstimmenden Berichten der Mitschülerinnen und den Notizen der Lehrkräfte im Verhaltensprotokoll zum Verhalten des Beschwerdeführers. Die Vorfälle sind durch die genannten Berichte und Notizen schlüssig und ausreichend dokumentiert und zeichnen ein stimmiges Gesamtbild vom Verhalten des mj. Beschwerdeführers, weshalb auch aus diesem Grund von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Es wäre weiters lebensfremd, eine Art „Verschwörung“ der gesamten Klassengemeinschaft und mehrerer Lehrkräfte gegen den Beschwerdeführer anzunehmen, zumal sich eine Lehrkraft gezwungen sah, das Verhalten des Beschwerdeführers polizeilich anzuzeigen.

Soweit die Eltern des Beschwerdeführers mehrfach vorbrachten, die Vorwürfe als unwahr und haltlos zu erachten, ist folgendes zu entgegnen. Bereits aus dem Polizeiprotokoll zur Anzeige vom 03.03.2024 ergibt sich zweifelsfrei, dass es dem Beschwerdeführer zunächst gelang, die Eltern von angeblichen Übergriffen anderer Kinder auf einem Spielplatz gegen ihn zu überzeugen, sodass gemeinsam Anzeige erstattet wurde. In weiterer Folge musste der Beschwerdeführer jedoch einräumen, wesentliche Elemente der Anzeige seinen Eltern gegenüber übertrieben dargestellt zu haben. Auch zeigen die zahlreichen Aufzeichnungen der früheren Schule zum Verhalten des Beschwerdeführers im Schuljahr 2022/23 wesentliche, ja sogar frappierende Ähnlichkeiten zum Verhalten des Beschwerdeführers in seiner nunmehrigen Schule: Mitschülerinnen und Mitschüler wurden beleidigt, grundlos und unvermutet attackiert, wobei der Beschwerdeführer schwerere Verletzungen in Kauf nahm (zB Sprung in den Rücken eines Mitschülers) und jedenfalls leichtere Verletzungen verursachte, sodass eine medizinische Versorgung notwendig war. Der Beschwerdeführer beschädigte vorsätzlich fremdes Eigentum oder nahm Beschädigungen zumindest in Kauf (Würfe fremden Eigentums durch den Klassenraum). Der Beschwerdeführer fiel weiters durch eine besonders beleidigende, aggressive, demütigende und obszöne Sprache oder durch obszöne und sexuell belästigende Gesten auf. Es bedarf daher keiner umfassenden Erklärung und Erörterung, dass das Verhalten an der Mittelschule XXXX im Endergebnis lediglich eine Fortsetzung des Verhaltens am Bundesgymnasium XXXX darstellt und sich die diesbezüglichen Berichte auch aus diesem Grund als glaubwürdig erweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV), idgF, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Gemäß § 49 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt gemäß § 49 Abs. 9 leg.cit an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.

3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

3.2.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 714). Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz (2014), S. 520).

Den Feststellungen zufolge war der Beschwerdeführer vor seiner Suspendierung monatelang verhaltensauffällig, aggressiv und belästigte seine Mitschülerinnen und Mitschüler mehrfach durch demütigende, obszöne und sexuell belästigende Handlungen und Worte. Da diese Vorkommnisse Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des mj. Beschwerdeführers zuließen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass vom mj. Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung hinsichtlich Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit – insbesondere von Mitschülern und Mitschülerinnen – ausging und sich derartige Vorfälle wahrscheinlich wiederholen würden, weshalb von Gefahr im Verzug auszugehen und ein sofortiges Eingreifen erforderlich war.

Abschließend ist festzuhalten, dass es sich bei der Suspendierung um ein Sicherungsmittel handelt, bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob vom Schüler eine Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit oder ihres Eigentums oder ihrer körperlichen Sicherheit ausgeht.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Rückverweise