W135 2304281-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war ab 09.02.2022 Inhaber eines bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie eines ebenfalls bis 31.08.2024 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Im Rahmen des diesbezüglichen Vorverfahrens wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 07.07.2022 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkung „kombinierte Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie mit Panikstörung, Sozialphobie, rez. depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, da die Sozialphobie einen führenden Bestandteil der beantragten Leiden darstellt.“ Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2024 empfohlen, da eine Besserung der Symptomatik möglich und eine Verlaufskontrolle notwendig sei.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristet ausgestellten Behindertenpasses und seines befristet ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 stellte der Beschwerdeführer am 15.04.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er eine unvollständige Kopie seines bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses sowie Kopien seines Pensionisten-Ausweises sowie seines bis 31.08.2024 befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 bei.
Mit Schreiben vom 29.04.2024 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den Beschwerdeführer, aktuelle Befunde nachzureichen.
Am 06.05.2024 langte bei der belangten Behörde ein ärztliches Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag ein.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 26.09.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2024, ein. Darin hielt der Gutachter fest, dass der Grad der Behinderung nicht beurteilbar sei, da keine Befunde vorliegen würden. Die psychiatrischen Leiden seien aufgrund fehlender Befunde daher aktuell nicht einschätzbar. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründete der Gutachter wie folgt: „Aufgrund fehlender aktueller Befunde sind keine Funktionseinschränkungen feststellbar.“
Im Anschluss an die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2024 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers ein, worin er ausführte, dass er aufgrund seiner Angstzustände und Depressionen bei der Untersuchung einige Dinge nicht erwähnt habe, da er durch die Medikamente unkonzentriert gewesen sei und er nur raus habe wollen. Im Jahr 2015 sei er 14 Tage lang im Koma gelegen, anschließend sei er vier Wochen an einer näher genannten psychiatrischen Klinik aufhältig gewesen und habe auch zweimal eine jeweils sechswöchige Reha absolviert. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe sich bis heute nicht geändert. Sein Behindertenpass sei befristet ausgestellt, was für ihn so klinge, als ob er ab 01.09.2024 geheilt sei. Es wäre für ihn furchtbar, sollte der Antrag mangels aktueller Unterlagen abgelehnt werden. Auch beim ersten Antrag habe er keine Therapien gehabt und keine aktuellen Befunde. Sein Leben sei jetzt schon schwierig genug.
Mit Schreiben vom 26.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 07.10.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärte. Er führte zusammengefasst aus, dass laut einer telefonischen Auskunft sämtliche Befunde bis 2022 beim Sozialministeriumservice aufliegen würden. Im Anhang übermittle er einen aktuellen Befund. Außerdem merkte er an, dass er nicht – wie im Gutachten angeführt – in einer Beziehung stehe. Es handle sich um eine lange Freundschaft, von dieser Person werde er unterstützt. Der Stellungnahme legte er einen fachärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 02.10.2024 bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Befundes holte die belangte Behörde ein Aktengutachten des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung mit Agoraphobie und rezidivierend-depressiver Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Hypercholesterinämie, zur geringgradigen Pankreatitis und zur incipienten CAVK hielt der Gutachter weiters fest, dass es sich dabei um fachfremde Leiden handle und keine fachspezifischen Befunde vorliegen würden, sodass diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bislang kein Behandlungsnachweis einer Kausaltherapie über einen angemessenen Zeitraum (Minimum 1 Jahr). Therapeutische Möglichkeiten in Form zielführender pharmakologischer Anpassungen resp. Augmentationen (bei Wirkungslosigkeit) nicht ausgeschöpft.“ Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter weiters fest, dass die Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mangels vorliegender Behandlungsnachweise und mangels Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten sowie Reduktion des Trizyklikums gegenüber dem Vorgutachten von Juli 2022 nicht mehr gegeben seien. Eine Nachuntersuchung wurde im Oktober 2026 empfohlen, da eine Besserung durch eine Therapie möglich sei.
Mit Schreiben vom 06.11.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde wiederum die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.01.2027 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei.
Mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Aktengutachten vom 05.11.2024 übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 27.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit E-Mail vom 10.12.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises und damit gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte er zusammengefasst aus, dass bereits aus dem vorgelegten fachärztlichen Befund vom 02.10.2024 hervorgehe, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe. Die medizinische Notwendigkeit eines Parkausweises sei damit eindeutig belegt. Er ersuche daher um eine erneute Überprüfung und um Bewilligung seines Antrages. Der Beschwerde legte er keine weiteren medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde legte am 13.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der (befristeten) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines ebenfalls bis 31.08.2024 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 stellte der Beschwerdeführer am 15.04.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Mit Begleitschreiben vom 27.11.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.01.2027 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Mit Bescheid vom 26.11.2024 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.
Gegen die mit Bescheid vom 26.11.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
Beim Beschwerdeführer liegt aktuell als dauerhafte Funktionseinschränkung eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung mit Agoraphobie und einer rezidivierend-depressiven Störung vor.
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung mit Agoraphobie und einer rezidivierend-depressiven Störung. Eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes ist jedoch nicht belegt bzw. dokumentiert. Im Besonderen liegen bislang keine Behandlungsnachweise hinsichtlich einer Kausaltherapie über einen angemessenen Zeitraum hinweg (Minimum ein Jahr) vor und sind auch die therapeutischen Möglichkeiten in Form von zielführenden pharmakologischen Anpassungen bzw. Augmentationen (bei Wirkungslosigkeit) nicht ausgeschöpft.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpasses und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines abermals befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer vorangegangenen persönlichen Untersuchung basierenden Aktengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in seinem Gutachten auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers, dessen Ausmaß und dessen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilungen des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer (vorangegangenen) persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Der beigezogene psychiatrische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Der Beschwerdeführer leidet an einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung mit Agoraphobie und einer rezidivierend-depressiven Störung. Im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 29.08.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass das Beschwerdebild seit 1999 gleich sei. Er leide an Angstzuständen, Panikattacken, Zittern, Schweißausbrüchen, Übelkeit, Harndrang und einem Kribbeln in den Füßen. Außerdem benötige er immer eine Begleitung. Er sei in seinem Leben noch nie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren und habe einige traumatische Erlebnisse gehabt. In der persönlichen Begutachtung am 29.08.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer in der Stimmung gedrückt und im positiven Skalenbereich kaum affizierbar, des Weiteren beschrieb der Beschwerdeführer wiederkehrende Angstzustände. Ebenso brachte der Beschwerdeführer im Verfahren einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 02.10.2024 ein, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung bei ausgeprägter, langjähriger und therapierefraktärer Agoraphobie mit Panikstörung (bei Menschenscheu) bestehe. Es würden gehäufte Platzangstphänomene, extreme innere Unruhe sowie Panikattacken auftreten, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Alltag äußerst eingeschränkt und außerhalb des Hauses auf fremde Hilfe und Begleitung angewiesen sei. Es sei ein völliger Rückzug eingetreten und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheitssymptomatik (agoraphobische-klaustrophobische und soziale Ängste mit Panikattacken) seit Jahren nicht mehr dazu in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
In Bezug auf den beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Leidenszustand sei aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hingewiesen, wonach eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich bei Vorliegen einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr gegeben ist. Wie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in seinem Gutachten vom 05.11.2024 aber nachvollziehbar festhielt, ist das therapeutische Angebot beim Beschwerdeführer noch nicht ausgeschöpft. Hierzu führte der Gutachter aus, dass bislang keine Behandlungsnachweise hinsichtlich einer Kausaltherapie über einen angemessenen Zeitraum hinweg (Minimum ein Jahr) vorliegen würden und auch die therapeutischen Möglichkeiten in Form von zielführenden pharmakologischen Anpassungen bzw. Augmentationen (bei Wirkungslosigkeit) nicht ausgeschöpft seien. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegen.
Nun wird im vorliegenden Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 02.10.2024 zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1999 von mehreren PsychiaterInnen/PsychotherapeutInnen ambulant betreut werde und auch mehrere Male in stationärer psychiatrischer Behandlung /Rehabilitation gewesen sei, dass aber alle bisherigen langjährigen therapeutischen Maßnahmen – sei es im Sinne der weitgefächerten angstlösenden bzw. antidepressiven Medikation oder im Sinne der psychotherapeutischen Betreuung (Einzelpsychotherapien, gruppenpsychotherapeutische, ambulante sowie stationäre Behandlungen) – keine Besserung der Symptomatik und des vermeidenden Verhaltens des Beschwerdeführers bewirken hätten können. In Bezug auf die angeführte psychotherapeutische Betreuung liegen allerdings keine entsprechenden Behandlungsdokumentationen bzw. -nachweise vor, sodass ein fachkompetenter Einsatz von psychotherapeutischen Methoden in Form einer Kausaltherapie über den geforderten Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht belegt ist, zumal anhand der Ausführungen im vorliegenden psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 auch keine Rückschlüsse in Bezug auf den Gegenstand und die Dauer der behaupteten Psychotherapien gezogen werden können. Im Besonderen sei auch darauf hingewiesen, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in psychotherapeutischer Betreuung befinden würde. So gab der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren an, dass er keine Psychotherapie mache (vgl. hierzu das Vorgutachten vom 07.07.2022), ebenso wird eine aktuelle psychotherapeutische Betreuung auch weder in den rezenten medizinischen Unterlagen erwähnt, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren behauptet.
Des Weiteren steht auch die im psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 angegebene weitgefächerte angstlösende bzw. antidepressive Medikation den Ausführungen des beigezogenen Gutachters, wonach die therapeutischen Möglichkeiten in Form von zielführenden pharmakologischen Anpassungen bzw. Augmentationen (bei Wirkungslosigkeit) nicht ausgeschöpft seien, nicht entgegen, besonders da sich aus dem vorliegenden psychiatrischen Befundbericht auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass bisher eine Änderung oder Anpassung der Medikation vorgenommen worden wäre. Vielmehr ergibt sich trotz der im psychiatrischen Befundbericht angeführten ausbleibenden Besserung der Beschwerdesymptomatik gegenüber dem Vorgutachten vom 07.07.2022 keine Änderung bzw. Erweiterung der etablierten pharmakologischen Medikation, sondern wurde – wie der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 05.11.2024 zutreffend ausführte – im Vergleich zum Vorgutachten sogar das Trizyklikum reduziert; diesbezüglich war im Vorgutachten eine Medikation mit Saroten 25 mg 0-1-0-1 angeführt und im nunmehrigen Befundbericht ist lediglich noch eine Medikation mit Saroten 25 mg ½ -0-0- ½ dokumentiert. Auch allfällige zuvor erfolgte Therapieanpassungen oder -änderungen sind nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Dass eine Anpassung oder Änderung der pharmakologischen Therapie nicht möglich bzw. nicht zielführend wäre, wurde im Übrigen auch im vorliegenden psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 nicht behauptet. Eine Ausschöpfung der pharmakologischen Therapie ist damit in Gesamtschau nicht dokumentiert.
Auch wenn im psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 nun festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig zu seinen Terminen erscheine, ist damit eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes im Hinblick auf eine fachkompetente psychotherapeutische Betreuung (über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr) und eine zielführende Medikation nicht ausreichend belegt. Entgegen den Ausführungen im psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 ist damit eine Therapierefraktion nicht hinreichend dokumentiert. Der psychische Leidenszustand des Beschwerdeführers ist daher mangels Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes aktuell nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Vor diesem Hintergrund gehen somit auch die Ausführungen im vorliegenden psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 und im ärztlichen Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.05.2024, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der psychischen Situation nicht zumutbar sei, ins Leere. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen im ärztlichen Attest vom 06.05.2024, wonach sich der psychische Status des Beschwerdeführers unverändert darstelle, sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach sich an seiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nichts geändert habe, wird schließlich auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Insofern der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29.08.2024 aber noch einwendet, dass er bei seiner Untersuchung aufgrund der Angstzustände und der Depressionen einige Dinge nicht erwähnt habe, so ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten stationären Aufenthalte Eingang in das Gutachten vom 05.11.2024 fanden und somit auch berücksichtigt wurden. Eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes wird durch diese aber ebenfalls nicht belegt.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner oberen und unteren Extremitäten, seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. In Bezug auf die im vorgelegten psychiatrischen Befundbericht vom 02.10.2024 angeführten (fachfremden) Diagnosen einer Hypercholesterinämie, einer geringgradigen Pankreatitis und einer incipienten CAVK ist abschließend noch auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in seinem Aktengutachten vom 05.11.2024 zu verweisen, wonach diesbezüglich keine fachspezifischen Befunde vorliegen. Mangels entsprechender fachärztlicher Befunde und Behandlungsdokumentationen sind diese Gesundheitsschädigungen damit auch nicht ausreichend objektivierbar. Dasselbe gilt auch für die weiteren Diagnosen einer essentiellen (primären) Hypertonie und eines Glaukoms.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Insofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber gegen die „Ablehnung seines Antrages auf einen Parkausweis“ wendete, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 26.11.2024 lediglich über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerte und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abhängige – Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer vorangegangenen persönlichen Untersuchung basierenden Aktengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024. Diese Gutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben vom 10.12.2024 zwar die die Ausstellung des Behindertenpasses betreffende Verfahrenszahl nannte. In inhaltlicher Hinsicht wendete sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10.12.2024 aber ausschließlich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 und damit gegen die mit Bescheid vom 26.11.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der angeführten – falschen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.11.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 31.08.2024 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer damit im Verfahren einwendete, dass sich an seiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geändert habe, steht der im Vorverfahren ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung der Neubeurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer vorangegangenen persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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