Spruch
W135 2302026-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.10.2024, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 14 BEinstG nicht mehr.
XXXX gehört gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 20.04.2023 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ab 01.03.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert (v.H.) festgestellt; dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.03.2023, in welchem das Leiden „Z. n. Prostatakarzinom“ diagnostiziert und nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Der gewählte Rahmensatz wurde damit begründet, dass ein Zustand nach radikaler Prostatektomie im April 2019 ohne Hinweis auf Fernabsiedelungen vorliege. Von der Sachverständigen wurde nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung im April 2024 empfohlen.
Die belangte Behörde leitete am 30.04.2024 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag zur Vorlage von medizinischen Befunden binnen einer Frist von vier Wochen auf.
Mit E-Mail vom 17.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Ärztlichen Befundbericht des behandelnden Facharztes für Urologie vom 16.05.2024.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 01.10.2024 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:
„Anamnese: Letzte Begutachtung 21.03.2023 mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Z.n. Prostatakarzinom ZE: keine Nachuntersuchung 04/2024
Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX kommt alleine zur Untersuchung. Er hatte 2019 eine radikale Prostatektomie bei Karzinom, seither ist er regelmäßig in onkologischer Nachsorge, dzt einmal jährlich, bisher waren alle Kontrollen in Ordnung, ohne Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen. An Beschwerden habe er eine erektile Dysfunktion, die aber medikamentös gut zu behandeln sei sowie eine Harninkontinenz, wofür er Vorlagen verwende, ca. 2 pro Tag. Zusätzlich habe er noch den Bluthochdruck, mit den Tabletten sei er gut eingestellt. Er habe auch noch einen Cholesterinsenker. 1999 hatte er einen Motorradunfall, da hatte er Wirbelköperbrüche, seither habe er wiederkehrende Probleme mit den Bandscheiben, er habe Schmerzen, er mache daher immer wieder physikalische Therapie; Schmerzmittel nehme er nur sehr selten, da wisse er den Namen jetzt gar nicht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Med.: Pantip, Lisinocomp, Amlodipin, Atorvastatin, Tadalafil b. Bed. (Liste XXXX von
26.09.2024)
Physiotherapie: immer wieder physikalische Therapie in der XXXX zuletzt Sommer 2024 Psychotherapie: keine Hilfsmittel: Brille
Sozialanamnese: Polizist im Innendienst, verh., 1 Kind
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 16.05.2024 Ärztlicher Befundbericht Pat kommt zur Kontrolle: subj ist der Patient zufrieden, benötigt Vorlagen, kommt damit aber gut zurecht, erektile Funktion ist mit Tadalafil zufriedenstellend Dg.: St.p. RARP BHB 2019 Colonpolypen, GERD, Gastritis AE, Daumenfraktur links Mitgebracht: 23.05.2024 XXXX Dg.: Z.n. Prostata-CA, HTN, Lumboischialgie rechts S1, Prolaps L5/S1, C5/C6, CVS, Beckenschiefstand 7mm. Z.n. Fx Dornfortsätze Th11+12 1999
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 179,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus: Caput: Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion prompt und konsensuell, kein pathologischer Nystagmus Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich; die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluss bds durchführbar, grob neurologisch unauffällig; Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds mit Anhalten möglich, die großen Gelenke allseits altersentsprechend frei beweglich, grobe Kraft seitengleich erhalten, grob neurologisch unauffällig, symmetrische Muskelverhältnisse Wirbelsäule: Klopfschmerz im Bereich der BWS und LWS, Rotation und Seitwärtsneigung HWS frei beweglich, im Bereich der BWS und LWS endlagig eingeschränkt, FBA im Stehen ca. Mitte USCH
Gesamtmobilität – Gangbild: Altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich.
Status Psychicus:
Bei klarem Bewusstsein, freundliche Stimmungslage, Fragen werden prompt und adäquat beantwortet, die Sprache ist klar verständlich, keine Hinweise für Orientierungsstörung, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, der Antrieb ist unauffällig, im Affekt mitschwingend, keine Verhaltensauffälligkeiten, in den mnestischen Funktionen keine groben Auffälligkeiten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 und 3 erhöhen wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypercholesterinämie ist ein Risikofaktor, begründet jedoch keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Leiden 1 da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv oder Fernabsiedelungen. Neuaufnahme Leiden 2 und 3.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung um 2 Stufen.
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
[…]“
Mit Schreiben vom 02.10.2024 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss das eingeholte Sachverständigengutachten an. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 09.10.2024, per E-Mail am selben Tag eingelangt, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass nach wie vor eine erhebliche Einschränkung seiner Lebensqualität aufgrund von anhaltender Harninkontinenz und erektiler Dysfunktion bestehe. Der Beschwerdeführer sei gezwungen täglich Einlagen zu verwenden, um die Auswirkungen der Harninkontinenz zu bewältigen. Zudem müsse er regelmäßig Medikamente zur Behandlung der erektilen Dysfunktion einnehmen. Beide gesundheitlichen Einschränkungen hätten massive Auswirkungen auf sein tägliches Leben. Die Reduzierung der Einschätzung um zwei Stufen erscheine daher unangemessen, da die bestehenden Beschwerden nach wie vor gravierend seien und sich nicht wesentlich gebessert hätten. Diese Einschränkungen würden eine erhebliche Belastung darstellen und zu einem signifikanten Verlust der Lebensqualität führen. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine erneute Überprüfung des Gutachtens unter Berücksichtigung der fortbestehenden gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen Einschränkungen. Neue Befunde wurden mit der Stellungnahme nicht vorgelegt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Dem Bescheid wurde nochmals das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, dass sich sein Zustand seit dem ersten Antrag nicht verändert habe. Die vorliegenden ärztlichen Befundberichte, die die anhaltende Harninkontinenz und erektile Dysfunktion dokumentieren würden, seien bereits vor der Untersuchung am 01.10.2024 übermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei zwei Sachverständigengutachten und einem gleichbleibenden Gesundheitsbild unterschiedliche Ergebnisse erzielt würden. Im neuen Bescheid werde eine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten angeführt, die jedoch nicht gegeben sei. Die Behauptung, dass mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel keine ausreichende Dokumentation vorliege, entspreche nicht den Tatsachen. Alle relevanten medizinischen Unterlagen und Befunde seien der belangten Behörde bereits vorgelegt worden. Im ersten Sachverständigengutachten sei festgestellt worden, dass keine Rezidive oder Fernabsiedelungen vorliegen würden. Diese Tatsache sei auch bei der Einstufung mit 50 v.H. berücksichtigt worden. Abschließend wiederholt der Beschwerdeführer das in seiner Stellungnahme vom 09.10.2024 erstattete Vorbringen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert (v.H.) festgestellt. Damals wurde auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.03.2023 die Gesundheitsschädigung „Z. n. Prostatakarzinom“ diagnostiziert und nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.
Eine Nachuntersuchung wurde im April 2024 empfohlen. Diese wurde mit dem Ablauf der Heilungsbewährung begründet.
Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten infolge des Ablaufs der 5-jährigen Heilungsbewährung nach Entfernung des Prostatakarzinoms eine Neueinschätzung des Leidens erforderlich war. Die Gesundheitsschädigung „Z. n. Prostatakarzinom“ ist nunmehr unter der Position 13.01.02 (Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung) einzuschätzen.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Z. n. Prostatakarzinom
2. Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule (Prolaps L5/S1, C5/C6, Zervikalsyndrom, Beckenschiefstand 7mm. Z.n. Fraktur der Dornfortsätze Th11+12 1999)
3. Bluthochdruck
Das führende Leiden 1. ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen und wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen.
Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 07.11.2024. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.
Dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2023. Die damals beim Beschwerdeführer unter der Position 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzte Gesundheitsschädigung und der Umstand, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf der Heilungsbewährung vorgesehen wurde, basieren auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 22.03.2023.
Die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.10.2024. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Zustand nach Prostatakarzinom“ nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung nunmehr richtigerweise unter der Positionsnummer 13.01.02 (Malignome – Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft.
Die nunmehrige Einschätzung des führenden Leidens, welches im Vorgutachten aus dem Jahr 2023 unter der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt worden war, ist im Hinblick darauf, dass fünf Jahre nach Entfernung des Prostatakarzinoms ohne Hinweis auf Rezidiv oder Fernabsiedelungen abgelaufen sind, rechtsrichtig. Die Wahl des Rahmensatzes mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz wurde nachvollziehbar damit begründet, dass auch die Harninkontinenz und erektile Dysfunktion als Folgen der radikalen Prostatektomie im April 2019 zu berücksichtigen sind. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachten Einschränkungen sind in dem herangezogenen, mit den Tatbestandsmerkmalen „wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden“ umschriebenen Rahmensatz bereits ausreichend berücksichtigt. Berücksichtigt wurde von der Sachverständigen auch der im gegenständlichen Verfahren vorgelegte aktuelle ärztliche Befundbericht des behandelnden Urologen vom 16.05.2024, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit den erforderlichen Einlagen gut zurechtkomme und die erektile Funktion unter medikamentöser Behandlung zufriedenstellend sei.
Das Leiden 2. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule (Prolaps L5/S1, C5/C6, Zervikalsyndrom, Beckenschiefstand 7mm. Z.n. Fraktur der Dornfortsätze Th11+12 1999)“ schätzte die Sachverständige zutreffend nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ein (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage]; Mäßige radiologische Veränderungen; Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; Keine Dauertherapie erforderlich“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik ohne relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliege und eine einfache Bedarfsschmerztherapie ausreichend sei. Die vorgenommene Einstufung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Schließlich ordnete die beigezogene Ärztin das Leiden 3. „Bluthochdruck“ ordnungsgemäß dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.02 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Mäßige Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zu. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst an, mit (blutdrucksenkenden) Medikamenten gut eingestellt zu sein und ist im Rahmen der Beschwerde auch dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.
Die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Übrigen wurden diese Ausführungen auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher aktuell von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
02.01 Wirbelsäule
02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen
maßgebliche Einschränkungen im Alltag
[…]
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %
05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %
[…]
13 Malignome
Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen
[…]
13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 – 40 %
5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung)
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors
- bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation
- bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms)
10 – 20 %:
bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung
30 – 40 %:
wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden
Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen
[…]
13.01.03 Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 50 – 100 %
Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)
[…]“
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung in Bezug auf das führende Leiden „Zustand nach Prostatakarzinom“ im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2023 und in Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht mehr gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihm keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung hätten führen können.
Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.