Spruch
W135 2301675-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.06.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert (v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 14.11.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei.
Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein, welches am 22.05.2022, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 29.04.2024, erstattet wurde. Die Sachverständige hält darin wie folgt fest:
„Anamnese: Antragsleiden: allergisches Asthma bronchiale , Depressio, obstruktive Schlafapnoe, geringgradig in Rückenlage, Steatosis hepatis, arterielle Hypertonie Allergien: Hausstaubmilbe Nikotin: 1 Packerl/d, 25 py
Derzeitige Beschwerden: "Ich habe Probleme mit der Luft – bei Belastung habe ich Atemnot, ich muss sehr langsam gehen und immer wieder Stehpausen machen, sonst bekomme ich Schmerzen in der Brust. Ich verschlucke mich häufig und muss husten. Außerdem habe ich Blutdruck- Probleme."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Exforge, Omec, Euthyrox, Zyrtec, Berodual, Mirtazapin, Quetialan, Venlafaxin, Olanzapin, Nomexor, Risperdal, Berodual bB (4x täglich), Lasix, Nozinan, Singulair, Spiriva, Foster
Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt allein und wird von ihrer Familie unterstützt. Sie macht den Haushalt selbst und nimmt keine sozialen Hilfen in Anspruch. Beruf: derzeit AMS, davor Reinigungskraft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht FÄ für Lungenerkrankungen 15.6.23: Asthma bronchiale, allergisch atypischer Thoraxschmerz obstruktive Schlafapnoe, geringgradig in Rückenlage chronische Nikotinabhängigkeit Lungenfunktion: eingeschränkte ventilatorische Leistungsbreite, geringe Flussminderung in den kleinsten Atemwegen, sonst normale Lungenfunktion Durchleuchtung: Kyphose, unauffälliger Befund an Lungen, Pieura und Zwerchfell. Medis: Singulair, Foster2x tgl2H CT- Thorax 28.6.23: Intrapulmonale granulomatöse Verdichtungen bis 4 mm im
Durchmesser haltend, Ektasie der Aorta ascendens, Aortensklerose, Oberlappenbetontes zentrilobuläres Lungenemphysem, Deutliche Steatosis hepatis. Befundbericht Psychiatrisches Zentrum Favoriten 14.6.23: Schwer depressive Episode ohne psychotische Symptomatik Ambulanzdekurs Klinik XXXX 11.10.23: Wiedervorstellung, erneut wegen Thoraxschmerz+Dyspnoe- Hypertensive Krise CT- Thorax 11.10.23: Multiple, teils verkalkte, solide Rundherde bis ca. 6 mm bds., vom Aspekt eher postentzündlich-granulomatös,Ko in 12 MO, Geringe Bronchiektasen im linken Unterlappen. Mäßige schwielig imponierende Pleuraverbreiterung bds. dorsobasal, Mäßige Zeichen einer Bronchitis bei positiver Raucheranamnese. CT- Thorax 23.3.24: Emphysematose Transparenzminderung in beiden Lungenfeldern, Zahlreiche um etwa 4 mm große intrapulmonale Rundherde, in zum Teil subpleuraler Lage ohne wesentliche Dynamik, Steatosis hepatis
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 95% HF: 67/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch, anamnestisch manchmal Stechen in der Brust – rezidivierende Krämpfe im Brustbereich Abdomen: über Thoraxniveau, weich, anamnestisch Schmerzen rechter Unterbauch, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: intakt Wirbelsäule: LWS klopfdolent UE: Varizen rechts, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, anam. rezidivierende Krämpfe in den Waden, anam. Schmerzen ind den Hüften beidseits, anam. Knieschmerzen beidseits. UE frei beweglich, anam. Parästhesien in den Füßen OE: anam. Parästhesien in den Hände bds., OE frei beweglich Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führend Leiden Nr. 1 wird durch Leiden Nr. 2 bis 4 nicht weiter erhöht, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Steatosis hepatis, da geringe funktionelle Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
…“
Mit Schreiben vom 23.05.2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit dem Schreiben wurde das Sachverständigengutachten vom 22.05.2024 übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2023 ab, da sie mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.05.2024 nochmals übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.07.2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich vom 03.06.2024 bis 13.06.2024 stationär im Spital befunden habe, weil sie für ca. 14 Minuten einen Herzstillstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit 24 Stunden täglich mit einer Lifevest und müsse von ihrem Sohn gepflegt werden, da sie nicht in der Lage sei selbständig zu leben. Am 10.07.2024 habe sie einen Termin im Spital, bei welchem das weitere Procedere besprochen werde. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief vom 13.06.2024 sowie einen Koronarangiographiebefund vom 03.06.2024 vor.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein Aktengutachten der zuvor beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein. Im Aktengutachten vom 13.08.2024 hält die Sachverständige Folgendes fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 29.04.2024 XXXX : allergisches Asthma bronchiale 30%, arterielle Hypertonie 20%; Depressio 20%, obstruktive Schlafapnoe, geringgradig in Rückenlage 10%- GesGdB 30v.H Entlassungsbericht Klinik XXXX 6/24: Beobachteter Herzkreislaufstillstand 3.6.2024 Erstrhythmus: Kammerflimmern, 3xSchockabgabe, ROSC nach 10-1 5min- aktuell Lifevest- HerzMRT geplant Akut-Koronarangiographie 3.6.2024 - Koronarsklerose: - LM: o.B. LAD: distal geschlängelt, vor Abgang R. dg. 30-40% Stenose RCX: dominant, Wus RCA: dünn, Wus, posterolat. Ast ostial V.a. Spasmus (Öffnung nach Drahtpassage) Hypokaliämie K 2,9mmol/l (in der Azidose); Kardiale Dekompensation, LSB Echokardiographie 10.06.2024, normale LVF, keine sicheren regionalen Wandbewegungsstörungen, Linksventrikuläre Hypertrophie, diastolische Funktionsstörung Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1C 6,8%), Arterielle Hypertonie, Nikotinabusus 40/d, Adipositas, Asthma-COPD overlap, 4/1 5 Entfernung eines Leiomyoms, Uterus myomatosus, Depressio,
Subst. Hypothyreose, bds. mehrere bis 4mm Granulome in der Lunge im CT 6/2023, Geringgradiges OSAS in Rückenlage CT- Thorax 28.6.23: Intrapulmonale granulomatöse Verdichtungen bis 4 mm im Durchmesser haltend, Ektasie der Aorta ascendens, Aortensklerose, Oberlappenbetontes zentrilobuläres Lungenemphysem, Deutliche Steatosis hepatis.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Hydal bei Bedarf, Durotiv, Euthyrox, Isoptin, Diovan, Metagelan, Kalioral, Foster, Spiriva,
Berodual bei Bedarf, Atorvastatin, Spirobene, Forxiga
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 bis 6 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Entfernung eines Leiomyoms, Uterus myomatosus, da bereits abgeheiltes Leiden. Subst. Hypothyreose und Steatosis hepatis, da geringe funktionelle Relevanz.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden Nr. 2 und 5.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht.
…“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Aktengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 05.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 30.08.2024 operiert und ihr ein Herzschrittmacher implantiert worden sei. Ein Antrag für eine Reha sei bereits eingebracht worden. Der Beschwerdeführerin gehe es gesundheitlich schlecht und es sei ihr nicht möglich ihr alltägliches Leben beispielsweise wegen der täglichen Tabletten zu bewältigen. Mit dem Schreiben legte sie aktuelle Befunde vom 24.08.2024 und vom 03.09.2024 sowie eine Medikamentenliste vor.
Zu den neu vorgelegten Befunden nahm die zuvor beigezogene Sachverständige am 29.10.2024 wie folgt Stellung:
„Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 13.08.2024 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 5.9.2024 vor, dass es ihr gesundheitlich schlecht gehe und es ihr auf Grund der täglichen Medikamenteneinnahme nicht möglich sei, ihr alltägliches Leben zu bewältigen.
Folgende Befunde werden nachgereicht:
TTE 10.6.24: globale syst. Funktion grenzwertig normal, diastolische Dysfunktion, minimale MI
Koronarangiographiebefund 3.6.24: Kein Hinweis für eine KHK, lediglich Koronarsklerose, Koronarspasmus
Patientenbrief Klinik XXXX 8/24: Aufnahmegrund Belastungsdyspnoe Herz- MRT zeigte eine gute Linksventrikelfunktion und eine konzentrische Linksventrikelhypertrophie ohne LGE. Indikation zur Implantation eines subkutanen Defibrillators
Patientenbrief Klinik XXXX 9/24: Implantation eines subkutanen Defibrillators am 30.08.2024
Am 30.8.24 wurde der Antragstellerin ein Defibrillator implantiert, der dem Tragen einer Lifevest gleichzusetzen ist. Daher lassen sich keine neuen maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen oder neue Leiden, welche im Gutachten nicht schon ausreichend berücksichtigt wurden, ableiten. Es kommt somit zu keiner Änderung des GdB im Vergleich zum Gutachten vom 13.08.2024.“
In Folge des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2024 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde eingeholte sachverständige Stellungnahme vom 29.10.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Allergisches Asthma bronchiale
2. St.p. Herzkreislaufstillstand 3.6.2024 Erstrhythmus: Kammerflimmern - aktuell Lifevest
3. Arterielle Hypertonie
4. Depressio
5. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
6. Obstruktive Schlafapnoe, geringgradig in Rückenlage
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3. bis 6. erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, weil diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte und in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegebene Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 16.08.2024. In Zusammenschau mit dem Gutachten derselben Fachärztin vom 22.05.2024 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Allergisches Asthma bronchiale“ nachvollziehbar der Positionsnummer 06.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Atmungssystem – Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Leichtes Asthma) zugeordnet. Die Sachverständige wählte den unteren Rahmensatz und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H., da keine dokumentierten Exacerbationen oder Besiedelung mit Problemkeimen vorlägen. Lungenfunktionell liegt eine periphere Atemstromlimitierung vor. Das oberlappenbetonte zentrilobuläre Lungenemphysem und die intrapulmonale granulomatösen Verdichtungen sind im Rahmensatz mitberücksichtigt. Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.
Dem in der Beschwerde erstatteten und mit medizinischen Befunden untermauerten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin einen Herzstillstand erlitten habe und eine Lifevest tragen müsse, wurde seitens der Sachverständigen insofern Rechnung getragen, als nunmehr das Leiden 2. „St.p. Herzkreislaufstillstand 3.6.2024 Erstrhythmus: Kammerflimmern - aktuell Lifevest“ in die Diagnosenliste aufgenommen und richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Herz und Kreislauf – Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikante Herzkranzgefäßverengung [Intervention], Abgelaufener Myocardinfarkt) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft wurde (die bezüglich der Positionsnummer 05.05.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten [maximal NYHA II] Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion [maximal NYHA II] bei abgelaufenem Myocardinfarkt Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass in der Koronarangiographie keine sanierungsbedürftige Stenose ersichtlich sei. Dass die Linksventrikelfunktion gut erhalten und eine sanierungsbedürftige Stenose nicht ersichtlich sei, deckt sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden (vgl. Patientenbrief vom 24.08.2024 und Koronarangiographiebefund vom 03.06.2024).
Nun wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2024 ein, dass ihr am 30.08.2024 ein Herzschrittmacher eingesetzt worden sei und legte dazu einen Patientenbrief vom 03.09.2024 vor. Dazu nahm die fachärztliche Sachverständige Stellung und führte in ihrer Stellungnahme vom 29.10.2024 aus, dass der Beschwerdeführerin ein Defibrillator implantiert worden sei, der dem Tragen einer Lifevest gleichzusetzen sei. Daher ließen sich daraus keine neuen maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen oder neue Leiden, welche im Gutachten vom 13.08.2024 nicht schon ausreichend berücksichtigt worden seien, ableiten. Inwiefern es der Beschwerdeführerin aufgrund des implantierten Defibrillators – wie sie in ihrer Stellungnahme behauptet – nicht möglich sei, ihren Alltag zu bewältigen legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einnahme von diversen Medikamenten den Alltag nicht bewältigen könne, ist nicht ausreichend nachvollziehbar. Die von der Sachverständigen getroffene Einschätzung des Leidens 2. ist daher schlüssig, nachvollziehbar und korrekt. Die Stellungnahme der Sachverständigen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025 zur Kenntnis gebracht und ist von ihr auch nicht bestritten worden.
Betreffend Leiden 3. „Arterielle Hypertonie“ nahm die Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Mäßige Hypertonie) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem fixen Richtsatzwert von 20 v.H., was seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet wurde.
Das Leiden 4. „Depressio“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 (Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da bei der Beschwerdeführerin unter multimodaler medikamentöser Therapie kein Hinweis auf Instabilität gegeben ist.
Das Leiden 5. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde von der beigezogenen Sachverständigen in Entsprechung der Therapie korrekt der Position 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 20 v.H. zugeordnet. Der gewählte Rahmensatz wurde nachvollziehbar damit begründet, dass unter oraler Therapie kein Hinweis auf Instabilität vorliegt. Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die gewählte Einstufung vor.
Darüber hinaus wurde auch das Leiden 6. „Obstruktive Schlafapnoe, geringgradig in Rückenlage“ von der beigezogenen Gutachterin zutreffend dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.01 (Atmungssystem – Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Osas) – Leichte Form) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Ohne Indikation zu nächtlicher Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen“).
Die Sachverständige begründete schließlich auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das neu in die Diagnosenliste aufgenommene Leiden 2. wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Gutachten vom 22.05.2024 um eine Stufe zu erhöhen war. Die Leiden 3. bis 6. erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, weil diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 13.08.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.10.2024). Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Im Ergebnis wurde dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden insofern Rechnung getragen, als das Leiden 2. neu in die Diagnosenliste aufgenommen und der Gesamtgrad der Behinderung seitens der Sachverständigen von 30 auf 40 v.H. angehoben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen
[…]
03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[…]
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %
05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %
[…]
05.05 Koronare Herzkrankheit
[…]
05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30 – 40 %
30 %:
Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)
Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation
40 %:
Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark
Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt
[…]
06 Atmungssystem
06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
[…]
06.05.02 Leichtes Asthma 30 – 40 %
Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle
Gering bis mäßig eingeschränkt Lungenfunktion
Klinisch unauffällig oder leicht spastisch
06.05.03 Anhaltend mittelschweres Asthma 50 – 70 %
Öfters als 2 x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall
Klinisch deutlich spastisch
Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt (ständig)
[…]
06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas)
06.11.01 Leichte Form 10 %
Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden, wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen
06.11.02 Mittelschwere Form 20 – 40 %
Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung
06.11.03 Schwere Form 50 %
Es bestehen relevante Defizite, aber aus medizinischen Gründen (pulmonologisch, neurologisch, HNO) ist eine Behandlung nicht möglich (der medizinische Behandlungsausschlussgrund muss objektiviert sein und ist nach der jeweiligen Grundkrankheit einzuschätzen)
[…]
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen
[…]
09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 %
30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
[…]“
Wie oben unter Punkt II. 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 16.08.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.10.2024) zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung und aufgrund des neu aufgenommenen Leidens 2. „St.p. Herzkreislaufstillstand 3.6.2024 Erstrhythmus: Kammerflimmern - aktuell Lifevest“ nunmehr 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Stellungnahme vom 05.09.2024 nicht substantiiert bestritten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.