W263 2256569-2/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 und 15.11.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 08.03.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: „BF“) auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.07.2023 abgewiesen.
2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 28.03.2024 fristgerecht Beschwerde, welche unter Anschluss des Aktes dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
3. Am 25.06.2024 und 15.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF zuerst unvertreten und dann vertreten (ohne Zustellvollmacht) teilnahm.
4. In weiterer Folge wurde der BF am 11.04.2025 beim BFA vorstellig und erklärte schriftlich, den von ihm am 03.04.2025 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG mit sofortiger Wirkung unwiderruflich zurückzuziehen. Er unterfertigte das in deutscher Sprache verfasste Schreiben. Mündlich teilte er dazu mit, dass er in den nächsten 20 Tagen nach Syrien zurückreisen werde.
5. Der BF kehrte am 05.05.2025 freiwillig per Flug mit einem Anfang des Jahres 2024 ausgestellten syrischen Reisepass nach Syrien zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF XXXX , Geburtsdatum: XXXX , syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 in Österreich.
Mit Bescheid vom 13.05.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Es erkannte dem BF jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 11.10.2022, W280 2256569-1/9E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2023, Ra 2022/20/0347-12, zurückgewiesen.
Der Folgeantrag des BF vom 25.03.2024, gerichtet auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, war bis zu seiner freiwilligen Rückkehr nach Syrien beim BFA anhängig.
Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.07.2023 abgewiesen. Der BF erhob dagegen binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Es fanden Verhandlungstermine am 25.06.2024 und 15.11.2024 statt.
Der BF wurde in der Folge am 11.04.2025 beim BFA vorstellig und erklärte schriftlich, den von ihm am 03.04.2025 eingebrachten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG mit sofortiger Wirkung unwiderruflich zurückzuziehen. Er unterfertigte das in deutscher Sprache verfasste Schreiben. Mündlich teilte er dazu mit, dass er in den nächsten 20 Tagen nach Syrien zurückreisen würde. Der BF verfügt über keine guten Deutsch-, jedoch über gute Englischkenntnisse.
Der BF hat einen syrischen Reisepass ( XXXX ), in welchem der Ausstellungsort Damaskus, als Ausstellungsdatum der XXXX 2024 und als Ende der Gültigkeit der XXXX 2030 vermerkt sind. Der BF kehrte mit diesem am 05.05.2025 mit Unterstützung und freiwillig per Flug nach Syrien zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung gründet sich auf die eindeutige und unzweifelhafte Aktenlage der vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. 2256569-1 bis 2256569-3 sowie dem amtswegig beigeschafften Akt bzw. den amtswegig beigeschafften Aktenteilen des BFA zum Folgeverfahren.
Insbesondere liegt mittlerweile eine Kopie des syrischen Reisepasses ( XXXX ) vor, mit welchem der BF nach den Mitteilungen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Rückkehrberatung und Services, Geschäftsstelle: Rückkehrbüro, unterstützt und freiwillig per Flug nach Syrien zurückgekehrt ist. Dies steht im Einklang mit den Mitteilungen des BFA zu der geplanten Rückkehr des BF. Der syrische Reisepass wurde nach der übermittelten Passkopie am XXXX .2024 in Damaskus ausgestellt und ist sechs Jahre lang gültig. Die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren bzw. in den Asylverfahren, weder einen syrischen Reisepass zu besitzen, noch sich einen solchen beschaffen zu können, waren daher falsch.
Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse konnte die erkennende Richterin auch im Rahmen der Verhandlungstermine einen persönlichen Eindruck gewinnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 88 Abs. 2a FPG lautet: „Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“
3.2. Gegenständlich war der subsidiär schutzberechtigte BF entgegen seinem zuvor erstatteten Vorbringen tatsächlich bereits Anfang 2024 in der Lage, sich einen syrischen Reisepass zu beschaffen, mit welchem er letztlich am 05.05.2025 im Rahmen einer unterstützten und freiwilligen Rückkehr per Flug nach Syrien zurückgekehrt ist.
3.3. Eine Einstellung des Verfahrens nach Beschwerdezurückziehung erfolgte nicht, weil eine solche die eindeutige und unmissverständliche Rücknahme der Beschwerde bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits mehrfach, dass eine solche Erklärung in dieser Richtung keinen Zweifel offenlassen darf. Maßgeblich ist somit das Vorliegen einer klaren und zweifelsfreien Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). Spricht der mündliche Verweis auf die geplante (und letztlich auch erfolgte) freiwillige Rückkehr zwar deutlich für eine Beschwerdezurückziehung, so bezieht sich die gegenständlich zu prüfende Erklärung aber dennoch auf einen „Antrag“ vom „03.04.2025“. Zudem ist die Erklärung auf Deutsch verfasst und der BF der deutschen Sprache nicht gut mächtig. Eine klare, eindeutige und unmissverständliche Beschwerdezurückziehung liegt gegenständlich somit nicht vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise