Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W151 2298831-1/18E
W151 2298832-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, Kärntner Ring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2024, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Versagung der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 08.05.2024 wurde der Antrag von XXXX auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG abgewiesen.
2. Am 11.06.2024 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer stellten binnen offener Frist am 02.09.2024 einen Vorlageantrag.
5. Am 10.09.2024 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
7. Am 20.12.2024 brachten die Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 13.11.2024 eine außerordentliche Revision ein.
8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2025 wurde das Erkenntnis vom 13.11.2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
9. Mit Schreiben vom 20.05.2025 teilten die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20.05.2025 zurückgezogen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwerde gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung der Verfahren gegeben:
Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 20.05.2025 die Beschwerde zurückgezogen und besteht auch kein Zweifel am diesbezüglichen Parteiwillen.
Das Verfahren ist daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.