Spruch
W228 2304678-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 11.11.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 11.11.2024 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 10.10.2024 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Krankengeldbezug von 19.08.2024 bis 30.08.2024 erst am 10.10.2024 wieder beim AMS gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er den Krankenschein dem AMS rechtzeitig am 29.08.2024 übermittelt habe. Letzter Tag des Krankenstandes sei der 30.08.2024 gewesen. Die Übermittlung einen Tag vor Beendigung des Krankenstandes sei fristgerecht gewesen. Dass der Beschwerdeführer nunmehr finanzielle Probleme habe, sei die Schuld des AMS.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 19.08.2024 bis 30.08.2024 Krankengeld bezogen habe. Sein Anspruch auf Notstandhilfe habe daher geruht und hätte eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraums erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch erst am 10.10.2024 beim AMS telefonisch wiedergemeldet. Seine Behauptungen, dass er sich bereits früher per Email vom Krankenstand rückgemeldet habe, hätten nicht belegt werden können. Dem Beschwerdeführer gebühre daher die Notstandshilfe ab dem Tag der Wiedermeldung am 10.10.2024.
Mit Schreiben vom 05.12.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Wiedermeldung bereits am 29.08.2024 erfolgt sei und sei dies aus seinen an das AMS gesendeten Emails ersichtlich.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2025, W228 2304678-1/3Z, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 ASVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 16.08.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS per Email einen Krankenstand ab 16.08.2024. Diesem Email legte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 16.08.2024 bei. Das Ende des Krankenstandes war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Sein Leistungsbezug wurde daher per 19.08.2024, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt.
Am 19.08.2024 hat das AMS dem Beschwerdeführer per Email mitgeteilt, dass seine Krankmeldung beim AMS eingegangen sei und er sich beim AMS wieder melden müssen, sobald er wieder gesund sei.
Der Beschwerdeführer war in der Folge von 16.08.2024 bis 30.08.2024 arbeitsunfähig und hat von 19.08.2024 bis 30.08.2024 Krankengeld bezogen.
Am 03.09.2024, folglich erst nach Beendigung des Krankengeldbezuges, langte beim AMS eine elektronische Krankenstandsbescheinigung der ÖGK über den Krankengeldbezug des Beschwerdeführers vom 19.08.2024 bis 30.08.2024 ein.
Der Beschwerdeführer hat sich nach Ende seines Krankenstandes nicht beim AMS rückgemeldet und erfolgte die Wiedermeldung beim AMS telefonisch erst am 10.10.2024.
Zudem hat der Beschwerdeführer am 10.10.2024 ein Email mit folgendem Inhalt an das AMS geschickt: „ nochmalige Zusendung der Unterlagen.!!! Bitte um Bestätigung im Anhang nochmals die Bestätigung!!!!
Gesendet: Donnerstag, den 29.08.2024 um 15:46 Uhr
Von:
XXXX XXXX “
Diesem Email vom 10.10.2024 lag eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 16.08.2024 bis 30.08.2024 bei.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2024 kein Wiedermeldungs-Email an das AMS geschickt hat und eine Wiedermeldung sohin erst am 10.10.2024 erfolgt ist.
2. Beweiswürdigung:
Das Email des Beschwerdeführers vom 16.08.2024 sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 16.08.2024 liegen im Akt ein.
Das Email des AMS an den Beschwerdeführer vom 19.08.2024 liegt ebenfalls im Akt ein.
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 16.08.2024 bis 30.08.2024 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und liegt die dem AMS am 03.09.2024 von der ÖGK übermittelte elektronische Krankenstandsbescheinigung im Akt ein.
Das Email des Beschwerdeführers an das AMS vom 10.10.2024 liegt ebenso im Akt ein.
Zur Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer erst am 10.10.2024 nach seinem Krankenstand beim AMS wiedergemeldet hat und am 29.08.2024 keine Wiedermeldung erfolgte, ist beweiswürdigend, wie folgt, auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat am 10.10.2024 ein Email an das AMS mit dem in den Feststellungen zitierten Inhalt gesendet, welchem eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 16.08.2024 bis 30.08.2024 beigelegt war. Der Beschwerdeführer wurde daher in weiterer Folge vom AMS mehrfach aufgefordert, einen Nachweis über seine behauptete Wiedermeldung vom 29.08.2024 zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eine Sendebestätigung des angeblichen Emails, welches er seinen Behauptungen zufolge am 29.08.2024 an das AMS geschickt habe, vorgelegt. Aus seinen Eingaben an das AMS geht nicht hervor, dass er tatsächlich am 29.08.2024 ein Email an das AMS geschickt habe. Sämtliche von ihm vorgelegte Screenshots stellen keine Bestätigung für ein am 29.08.2024 gesendetes Email dar. Das AMS hat daraufhin die IT-Helpline befragt und erging seitens der IT-Helpline die Auskunft, dass am 29.08.2024 kein Email des Beschwerdeführers vom AMS empfangen wurde.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Einsicht in das Handy des Beschwerdeführers in den Ordner „Gesendete Mails“ genommen. Das behauptete Email vom 29.08.2024 an das AMS war nicht in diesem Ordner vorhanden. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert an, dass er immer wieder Emails lösche, manche Emails behalte er und manche nicht. Er konnte aber nicht darlegen, wieso er gerade ein Email an das AMS gelöscht habe, aber sich zwei andere Emails von diesem Tag, welche ebenfalls an eine Behörde gerichtet waren, noch im Ordner befinden.
Zum Email an das AMS vom 10.10.2024 ist festzuhalten, dass das zweite „Größer-Als“-Zeichen vor der Signatur darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer Textteile zwischen dem Teil „gesendet“ und der Signatur gelöscht hat. Der erkennende Senat geht davon aus, dass daher auch das Datum bei „gesendet“ keinem Original entspricht und daher auch nicht tatsächlich verschickt wurde.
In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, dass er das behauptete Wiedermeldungs-Email am 29.08.2024 tatsächlich an das AMS geschickt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wiedermeldung erst am 10.10.2024 erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Das AMS kann gemäß § 46 Abs. 1 AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 19.08.2024 bis 30.08.2024 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Notstandshilfe daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 30.08.2024.
Im gegenständlichen Fall wäre eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes, sohin innerhalb einer Woche ab dem 30.08.2024 (letzter Tag des Krankengeldbezuges) notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich der Beschwerdeführer erst am 10.10.2024 beim AMS. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.
Die belangte Behörde hatte auch kein Wissen vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein. § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen von Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt. Demnach sei zwar auch eine Meldung durch die ÖGK zulässig, jedoch stellt die genannte Bestimmung "im Vorhinein" darauf ab, dass jedenfalls vor Beendigung des Unterbrechens- bzw. Ruhenszeitraumes deren Enden bekannt wird. Anders im vorliegenden Fall, wo das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst nach Beendigung desselben durch die ÖGK am 03.09.2024 gemeldet wurde.
Die belangte Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab dem 10.10.2024 gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass es sich gegenständlich um eine reine Feststellungs- bzw. Beweiswürdigungsfrage im Einzelfall handelt, ob ein vorgebliches Wiedermeldungs-Email an das AMS tatsächlich geschickt wurde.