JudikaturBVwG

W177 2304119-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

W177 2304119-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 22.8.2024, GZ. XXXX , betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2024, GZ. XXXX , und Stellung eines Vorlageantrags vom 25.11.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 34 Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.11.2023 forderte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) den Beschwerdeführer auf, zur Klärung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, das Formular „Grenzgängerstatus“ auszufüllen.

2. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, woraufhin ihm seitens des AMS mit Schreiben vom 6.12.2023 mitgeteilt wurde, dass ihm für den Zeitraum 19.11.2023 bis 17.8.2024 Arbeitslosengeld zuerkannt werde.

3. Am 17.6.2024 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (iSd Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 10/2025 nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz; in der Folge: belangte Behörde) und gab an seitens der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ungerecht und rassistisch behandelt worden zu sein. Den Rassismusvorhalt begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zur Abklärung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aufgefordert worden sei ein Grenzgängerformular zu unterzeichnen. In der Eingabe bediente sich der Beschwerdeführer einer beleidigenden Schreibweise: „Das ams allerdings betreibt seid dem rechtsbeugung, vertuschen von Straftaten, amtsmissbrauch und ihre Berater sind kognitiv nicht mehr in der Lage mehr wiennur zu lesen oder hören“, „mafia ams“, „will mich dieser steuergeldschnorrer verarschen“, „sesselfurzern“, „öffnen sie mauthaisen für mich amsler“, „furz kack auf euren bullshit“.

4. Mit 20.6.2024 und 23.6.2024 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail weitere Eingaben in beleidigender Schreibweise bei der belangten Behörde ein: „ich werde seit 7 Monate wie der Jude von damals ignoriert“, „sie haben den Arsch nicht in der Hose“, „da muss ich darauf scheissen wenn man in dem nationalsozialistischen AMS so behandelt wird“, „nationalsozialistisches Ministerium“, „man merkt es leider einfach, dass ihnen die § END LÖSUNG aus dem mund quilt“.

5. In der Folge erging am 2.7.2024 ein Antwortschreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem mitgeteilt wurde, dass, nach Überprüfung der erhobenen Vorwürfe, festgestellt wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer umfassend unterstütze und das kein Fehler in der Betreuung erkannt worden sei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe informiert, sollte er weiterhin Eingaben in beleidigender Schreibweise an die belangte Behörde richten.

6. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 2.7.2024, 3.7.2024, 13.7.2024, 17.7.2024, 3.8.2024 und 5.8.2024 weitere Eingaben bei der belangten Behörde ein, die in beleidigender Schreibweise verfasst wurden. Unteranderem bediente sich der Beschwerdeführer folgender unangemessener Ausdrucksweisen: „mit ihren nationalsozialistischen Mitarbeitern im ams“, „Mitarbeiter bei der bildungsopfer Behörde ams“, „viel spass mit dem Adolf Mauthausen Sadistenclub und deren intelligenztest erprobten Mitarbeitern“, „dann sprechen sie mit dem teil meines Körpers, wo die Sonne nie hin scheint“, „für ihre nasdap Behörde und vergaser Mitarbeiter“, „steuerfinanzierter schnorrer Verein“, „Ihre Zyklon b Behörde, die keine Ahnung hat, ausser wie man steuergeld versenkt“, „ss partie von der landesgeschäftsstelle“.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.8.2024, GZ. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100 wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben verhängt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen verfassten Schreiben zweifelsfrei beleidigend und herabsetzend und in einer Art gehalten seien, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der belangten Behörde darstellen. Die verwendete Ausdrucksweise werde den Mindestanforderungen des Anstandes in keiner Weise gerecht und gesamt betrachtet gehe vom Beschwerdeführer die Intention aus, die belangte Behörde sowie das AMS als nationalsozialistische Behörden darzustellen, die derartiges Gedankengut teilen und umsetzen würden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er seit 2011 in Wien gemeldet sei und die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllen würde, da die Voraussetzungen nie vorgelegen hätten. Das AMS hätte auf seinem Personalausweis gelesen, dass sein Geburtsort in Rumänien liege und deswegen habe ihm die Behörde aus rassistischen Motiven das Formular „Grenzgänger“ übermittelt und ihm gedroht keine Leistungen auszuzahlen, wenn er das Formular nicht ausfüllen würde. Mit dem Formular „Grenzgänger“ sei ihm ein falsches Dokument zur Beglaubigung zugesendet worden und er sei zur Falschbeurkundung genötigt bzw. erpresst worden. Bei mehrfachen persönlichen Vorsprachen habe er darauf hingewiesen, dass die Straftatbestände der Nötigung und der Erpressung zur falschen Beurkundung vorliegen würden. Mit seinen E-Mail Eingaben hätte er nur zum Ausdruck bringen wollen, dass das AMS mit dem „Verwaltungsakt der Grenzgänger Feststellung“ ihn zum Straftäter gemacht habe. Es sei nie seine Intention gewesen, Menschen persönlich zu beleidigen oder herabzuwürdigen. Stets habe er sich bemüht, darauf zu achten die Fakten und Sachlage zu benennen. Mit der Verhängung der Ordnungsstrafe würde der Versuch unternommen werden ihn mundtot zu machen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7.11.2024, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen. In dieser wurde im Wesentlichen (wiederholt) ausgeführt, dass die verwendeten Ausdrücke beleidigend, herabsetzend und in einer Art gehalten seien, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der belangten Behörde darstellen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2024 einen Vorlageantrag.

10. Am 11.12.2024 langten der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 25.3.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht (Merkblatt der Arbeiterkammer iZm Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen, Formular der Arbeiterkammer „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ – Grenzgängerformular) und führte im Wesentlichen aus, dass es für das Verfahren „Grenzgängerfeststellung“ zur Prüfung seines Anspruchs auf AMS Leistung keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Das Verfahren sei nur durchgeführt worden, da Rumänien als Geburtsort auf seinem Personalausweis gelesen worden sei und habe dies für ihn ein rassistisches Motiv.

12. Mit Parteiengehör vom 7.5.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die nicht mitübermittelten und im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Dokumente bzw. Unterlagen (insbesondere E-Mails) vorzulegen.

13. Mit 19.5.2025 kam die belangte Behörde dieser Aufforderung nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

1.1. Am 17.6.2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und gab an seitens der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ungerecht und rassistisch behandelt worden zu sein. Den Rassismusvorhalt begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zur Abklärung des Anspruches auf Arbeitslosengeld aufgefordert worden sei ein Grenzgängerformular zu unterzeichnen. In der Eingabe bediente sich der Beschwerdeführer einer beleidigenden Schreibweise: „Das ams allerdings betreibt seid dem rechtsbeugung, vertuschen von Straftaten, amtsmissbrauch und ihre Berater sind kognitiv nicht mehr in der Lage mehr wiennur zu lesen oder hören“, „mafia ams“, „will mich dieser steuergeldschnorrer verarschen“, „sesselfurzern“, „öffnen sie mauthaisen für mich amsler“, „furz kack auf euren bullshit“.

1.2. Mit 20.6.2024 und 23.6.2024 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail weitere Eingaben in beleidigender Schreibweise bei der belangten Behörde ein (auszugsweise: „ich werde seit 7 Monate wie der Jude von damals ignoriert“, „sie haben den Arsch nicht in der Hose“, „da muss ich darauf scheissen wenn man in dem nationalsozialistischen AMS so behandelt wird“, „nationalsozialistisches Ministerium“, „man merkt es leider einfach, dass ihnen die § END LÖSUNG aus dem mund quilt“.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.7.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sollte er weiterhin Eingaben in beleidigender Schreibweise an die belangte Behörde richten, die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe bestehe.

1.4. Der Beschwerdeführer bediente sich auch in seinen weiteren Eingaben vom 3.7.2024, 13.7.2024, 17.7.2024, 3.8.2024 und 5.8.2024 einer beleidigenden Schreibweise. Die unangemessenen Ausdrucksweisen umfassten unter anderen wie folgt: „mit ihren nationalsozialistischen Mitarbeitern im ams“, Mitarbeiter bei der bildungsopfer Behörde ams“, „viel spass mit dem Adolf Mauthausen Sadistenclub und deren intelligenztest erprobten Mitarbeitern“, „dann sprechen sie mit dem teil meines Körpers, wo die Sonne nie hin scheint“, „für ihre nasdap Behörde und vergaser Mitarbeiter“, „steuerfinanzierter schnorrer Verein“, „Ihre Zyklon b Behörde, die keine Ahnung hat, ausser wie man steuergeld versenkt“, „ss partie von der landesgeschäftsstelle“.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.8.2024, GZ. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100 wegen beleidigender Schreibweise in schriftlichen Eingaben verhängt.

1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24.09.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7.11.2024 abgewiesen. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2024 einen Vorlageantrag.

1.7. Am 11.12.2024 langten der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf den seitens des Beschwerdeführers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Unterlagen der belangten Behörde.

2.2. Die Feststellungen zu den E-Mails und zur Wortwahl des Beschwerdeführers ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Eingaben, wobei seitens des Beschwerdeführers seine diesbezüglichen Äußerungen in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

2.3. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„Ordnungsstrafen

§ 34 (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

3.4. Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und diese sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).

Als „Person“ iSd § 34 Abs. 3 AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rechtsprechung des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129).

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn einen Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 25.9.2019, Ra2018/09/0129). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwN).

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG setzt nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraus (vgl. VwGH30.5.1994, 92/10/0469).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer durch den Wortlaut seiner schriftlichen Eingaben vom 17.6.2024, 20.6.2024, 23.6.2024, 2.7.2024, 3.7.2024, 13.7.2024, 17.7.2024, 3.8.2024 und 5.8.2024 die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Der Beschwerdeführer übt in keiner Weise sachliche Kritik an der Arbeitsweise des AMS, sondern bezeichnet die Behörde und die Mitarbeiter unteranderem als „nasdap Behörde und vergaser Mitarbeiter“, “nationalsozialistischen Mitarbeitern im ams“, „verarsche Behörde ams“, „bildungsopfer Behörde ams“, „Adolf Mauthausen Sadistenclub und deren intelligenztest erprobten Mitarbeitern“, „Ihre Zyklon b Behörde, die keine Ahnung hat, ausser wie man steuergeld versenkt“, „ss partie von der landesgeschäftsstelle“, „steuerfinanzierter schnorrer Verein“.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es nie seine Intention gewesen sei, Menschen persönlich zu beleidigen oder herabzuwürdigen, sondern er lediglich bemüht gewesen sei, die Fakten und die Sachlage zu benennen, gehen vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ins Leere. Seine Äußerungen haben einen objektiv beleidigenden Charakter und überschreiten die Grenze einer hinzunehmenden Unmutsäußerung.

Die verhängte Ordnungsstrafe ist mit € 100 im untersten Bereich der maximal zu verhängenden Strafe von € 726 angesiedelt und soll dem Beschwerdeführer verdeutlichen, dass derartige Formulierungen nicht geduldet werden. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund die Strafe abzuändern.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Festzuhalten ist, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Wortwahl des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 17.6.2024, 20.6.2024, 23.6.2024, 2.7.2024, 3.7.2024, 13.7.2024, 17.7.2024, 3.8.2024 und 5.8.2024 ist.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage unstrittig feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, nämlich die „Qualität“ der Diktion im Schriftsatz. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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