JudikaturBVwG

W134 2308377-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
22. Mai 2025

Spruch

W134 2308321-1/7E

W134 2308377-1/6E

Im Namen der RepuBlik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Hollenberger, Rechtsanwalt, Herrengasse 6-8/4/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 14.10.2024, GFN 1109/2024/04, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Baden vom 13.01.2025, GFN 1109/2024/04, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX vom 21.01.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung somit bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 14.10.2024, GFN 1109/2024/04 wurden die Beschwerdeführer, als Miteigentümer des Grundstücks 1085/98, KG 04106 Pottendorf aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer zu dem Grundstück 1085/8, KG 04106 Pottendorf der XXXX (in Folge „mitbeteiligte Partei“).

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Katastergrenze im nicht festgelegten Bereich geradlinig zwischen den Grenzpunkten (GP) 1365 (nicht gekennzeichnet) (gemeint wohl GP 1364) und GP 3673 (nicht gekennzeichnet) verlaufe. Die mitbeteiligte Partei habe dieser Grenze ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführer würden hingegen den Naturstand (Zaun, Sichtschutz) laut aktueller Vermessung, der dem Urkundenstand nicht entspreche, von GP 4 zu GP 5 behaupten. Da die Beschwerdeführer behaupten würden, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimme, seien diese auf den Gerichtsweg zu verweisen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass beim Verkauf des Grundstückes 1085/98, KG 04106 Pottendorf an die Beschwerdeführer die zuvor vereinigten Grundstücke mit den GrstNr. 1085/98, KG 04106 Pottendorf und 1085/28 KG 04106 Pottendorf wieder geteilt und getrennt worden seien. Bei der Trennung zum Zwecke des Verkaufes an die Beschwerdeführer seien die Grundstücke so vermessen worden, wie sie sich nun in der Natur darstellen würden. Zum Zeitpunkt des Kaufes des Grundstückes der Beschwerdeführer im Jahre 2003 habe sich bereits an dieser Stelle ein Zaun befunden, welcher dann nach dem Kauf an dem vorgefundenen Ort erneuert worden sei. Die Beschwerdeführer hätten mit dem vorigen Eigentümer des Grundstückes 1085/8, KG 04106 Pottendorf vor der Neuerrichtung des Zaunes den Grenzverlauf besprochen und sei dieser zwischen den Eigentümern so wie er sich in der Natur darstellgestellt habe auch vereinbart worden. Es bestehe sohin das Eigentum der Beschwerdeführer wie sich das Grundstück in der Natur befinde bzw. aufgrund des Zaunes ersichtlich sei. Es habe definitiv vor der nunmehrigen Vermessung bereits eine Vermessung gegeben und würden sich auch Grenzpunkte ebendort befinden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Baden vom 13.01.2025, GFN 1109/2024/04 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen.

Die Beschwerdeführer stellten daraufhin am 21.01.2025 einen Vorlageantrag.

Am 29.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid vom 14.10.2024, GFN 1109/2024/04 und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2025, GFN 1109/2024/04 des Vermessungsamtes Baden ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen dem Grundstück 1085/98, KG 04106 Pottendorf der Beschwerdeführer und dem Grundstück 1085/8, KG 04106 Pottendorf der mitbeteiligten Partei geradlinig zwischen den Grenzpunkten (GP) 3673 und GP 1364.

Die mitbeteiligte Partei hat sich auf diesen Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe berufen, wohingegen die Beschwerdeführer einen vom Grenzverlauf der digitalen Katastralmappe (DKM) abweichenden Grenzverlauf von GP 4 zu GP 5 entlang des in der Natur befindlichen Zaunes behaupten.

Der derzeitig Grenzverlauf laut Katastralmappe wurde, aufgrund eines Parzellierungsplanes aus dem Jahr 1973 (VHW 1/1973) und eines Teilungsplanes des XXXX vom 12.06.2003 (VHW 5/2005) in die Katastralmappe übernommen.

Die Beschwerdeführer haben keine Pläne oder andere Behelfe iSd VermV vorgelegt die ihre Grenzbehauptung stützen würde. Bei den von den Beschwerdeführern vorgefundenen Kunststoffmarken handelt es sich um Vermessungspunkte, nicht um Grenzpunkte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Baden und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.04.2025. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

Dass der Grenzverlauf laut Katastralmappe, aufgrund des Parzellierungsplanes aus dem Jahr 1973 und einem Teilungsplan XXXX vom 12.06.2003 in die Katastralmappe übernommen wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen. Der Vertreter der belangten Behörde gab nachvollziehbar und auch aus den Unterlagen erkennbar an, dass der Grenzverlauf im strittigen Bereich aufgrund der Behelfe von Punkt 3673 zu Punkt 1364 verläuft. Die Beschwerdeführer stützen ihre Grenzbehauptung hingegen auf den in der Natur befindlichen Zaun. Dazu ist auszuführen, dass für den durch den Zaun definierten Grenzverlauf durch die Beschwerdeführer keine Behelfe vorgelegt werden konnten. Zum Zeitpunkt des Kaufes des Grundstücks 1085/98, KG 04106 Pottendorf durch die Beschwerdeführer war die Abweichung der Katastergrenze vom Naturstand (Zaun) bereits im Teilungsplan des XXXX vom 12.06.2003 ersichtlich. Uneinigkeiten in Bezug auf entgegen dem Parzellierungsplan aus dem Jahr 1973 errichtete Baulichkeiten in der Natur, sind auf dem Zivilrechtsweg zu klären und haben keinen Einfluss auf den sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf. Zu den von den Beschwerdeführern vorgefundenen Kunststoffmarken in der Natur ist auszuführen, dass es sich dabei, nach den fachlich fundierten Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.04.2025, um Polygonpunkte, also Hilfspunkte bzw Vermessungspunkte und keine Grenzpunkte handelt. Eine Kunststoffmarke müsste zwingend den Wortlaut Grenzpunkt tragen, wenn sie den Grenzverlauf definieren soll. Da die von den Beschwerdeführern vorgefundenen Kunststoffmarken nicht mit Grenzpunkt, sondern mit Vermessungspunkt bezeichnet sind, handelt es sich bei diesen nicht um Grenzpunkte und markieren diese somit nicht den strittigen Grenzverlauf.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die entgegen den Parzellierungsplan aus dem Jahr 1973 errichtet Gemeindestraße (Franz-Jonas-Straße) war nicht näher einzugehen, da dieses Vorbringen nicht die Grenzen des gegenständlich umzuwandelnden Grundstücks, sondern die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstücks 1085/98, KG 04106 Pottendorf der Beschwerdeführer betrifft und somit nicht verfahrensgegenständlich ist.

Die Beschwerdeführer konnten keine Unterlagen vorlegen, welche ihre Grenzbehauptungen stützen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die §§ 17, 25 VermG lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt 1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18, […]

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

[…]

§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:

Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:

Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Abs. 2 erster Satz VermG).

Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).

In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall.

Die Katastralmappe zeigt in Bezug auf das gegenständliche Grundstück einen Grenzverlauf geradlinig zwischen den Grenzpunkten 3673 und GP 1364. Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Die Beschwerdeführer behaupten, einen davon abweichenden Grenzverlauf von GP 4 zu GP 5 entlang des in der Natur befindlichen Zaunes. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer keine Behelfe iSd VermV vorlegen konnten die ihre Grenzbehauptung stützen würden. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen ist der sich konkret aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf jener der digitalen Katastralmappe. Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies sind bei rechtlich richtiger Beurteilung die Beschwerdeführer, zumal diese keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich der von ihnen behauptet Grenzverlauf konkret ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit bzw der Naturstand wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführer sind daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.