Spruch
W145 2285771-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , BKNR XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.11.2023, GZ: XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wegen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.11.2023 zu GZ: XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , BKNR XXXX , gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.000,00 € vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Herrn XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden ist.
2. Über die gegen diesen Bescheid vom 21.11.2023 fristgerecht am 28.11.2023 per E-Mail erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024, GZ: XXXX , ausgesprochen, dass diese als unbegründet abgewiesen wird. Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 26.01.2024 wurde am 03.09.2024 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt den dazugehörigen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt.
3. Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den 1:1 identischen Sachverhalt (beruhend auf den Strafantrag der Finanzpolizei Team XXXX FP-AZ: XXXX ) das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschlüssen vom 17.03.2025 (Zahl: XXXX ) wegen Bestrafung nach dem AuslBG und vom 17.03.2025 (Zahl: XXXX ) wegen Bestrafung nach dem ASVG betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers nach der Parallelbestimmung des AuslBG und § 111 ASVG rechtskräftig entschieden hat. Diese beiden Beschlüsse basierten auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.2025, womit er die Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgezogen hat. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde dem Beschwerdeführer die oben näher bezeichneten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelt und eingeräumt Stellung zu nehmen.
4. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2025 eingelangtem Schreiben (OZ 14) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Beschwerde vom 28.11.2023 zu oben genannter Geschäftszahl (GZ: W145 2285771-1/12Z) offiziell zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde vom 28.11.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023, GZ: XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wegen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG mit am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben (OZ 14) zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere aus dem am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben (OZ 14), mit dem der Beschwerdeführer zweifelsfrei erklärte, seine Beschwerde offiziell zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320)
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben (OZ 14) ausdrücklich, eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.