Spruch
W244 2273380-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 02.05.2023, Zl. PAD/22/842404/9, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.