JudikaturBVwG

W244 2273380-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2025

Spruch

W244 2273380-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 02.05.2023, Zl. PAD/22/842404/9, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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