Spruch
I417 2290958-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 27.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen die abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 25.04.2024 bei der zuständigen Abteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.05.2025 (OZ 6) wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht obenstehender Sachverhalt als erwiesen fest.
Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde vom 17.04.2024 ausdrücklich mittels Schriftsatz (OZ 6) zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und sind unbedenklich.
3. Rechtliche Beurteilung
Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt, dass die Beschwerde vom 17.04.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2024 zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).