Spruch
W255 2308320-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.12.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-9-047215, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 09.12.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 24.11.2008 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand die BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - ab 15.06.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 12.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 11.11.2024 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Rezeptionistin für den Empfang eines Friseursalons in XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich im Rahmen eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens auf die vermittelte Stelle zu bewerben.
1.3. Am 12.11.2024 antwortete die BF dem AMS über ihr eAMS-Konto auf den Vermittlungsvorschlag, dass sie über eine Einstellungszusage verfügen würde und einen Befund vom Arbeits- und Sozialgericht abgegeben hätte.
1.4. Am 13.11.2024 teilte das AMS der BF per eAMS-Konto mit, dass sie sich trotz Einstellungszusage bewerben müsse. Diese Nachricht wurde von der BF am 14.11.2024 um 11:08 Uhr erstmals in ihrem eAMS-Konto abgerufen und sofort am 14.11.2024 um 11:08:55 Uhr mit dem Text: „Beworben, mit freundlichen Grüßen XXXX “ beantwortet.
1.5. Am 19.11.2024 teilte die BF dem AMS per eAMS-Konto mit, dass es sich bei der ihr zugewiesenen Stelle (als Rezeptionistin für den Empfang in einem Friseursalon) um ein Stellenangebot für eine ausgelernte Friseurin handeln würde, die BF jedoch ausgelernte Ordinationsgehilfin sei. Daraufhin antwortete das AMS der BF am 19.11.2024 per eAMS-Konto, dass im Inserat eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ gefordert werde und keine Rede davon sei, dass die BF eine Friseurlehre benötigen würde. Erfahrung als Friseurin sei von Vorteil, allerdings keine Bedingung.
1.6. Am 09.12.2024 meldete das Service für Unternehmen des AMS, welches für die Vorauswahl zuständig war, dass bis dato keine schriftliche Bewerbung der BF erfolgt sei.
1.7. Am 11.12.2024 schrieb die BF dem AMS via ihr eAMS-Konto, dass sie sich auf die vermittelte Stelle per Post beworben habe. Anscheinend habe die Dame ihre Bewerbung nicht erhalten und ihre Leistung sei ohne Grund eingestellt worden. Das AMS habe alle Bestätigungen und die Zusage, dass die BF Vollzeit übernommen werde. Sie halte alle Termine und Anweisungen ein. Sie bitte um einen Rückruf.
1.8. Am 13.12.2024 teilte die BF dem AMS telefonisch mit, bereits am Postamt gewesen zu sein, wo sie ihre Bewerbung abgeschickt habe. Leider habe ihr keine Bestätigung ausgefolgt werden können. Sie habe sich schriftlich und nicht per E-Mail beworben, da ihr Handy kaputt sei.
1.9. Am 19.12.2024 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, sich beworben zu haben und am 14.11.2024 dem AMS gemeldet zu haben, dass die Bewerbung erfolgt sei. Sie habe sich schriftlich beworben und hätte das Bewerbungsschreiben frankiert in den Briefkasten der XXXX geworfen. Einen diesbezüglichen Nachweis könne sie nicht vorlegen, da die Post die Sendung nicht nachverfolgen könne. Das Mail der Post würde sie der Niederschrift beilegen. Scheinbar sei ihr Bewerbungsschreiben am Postweg verloren gegangen.
1.10. Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 09.12.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mangels Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei dem Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.11. Am 20.12.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.10. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie sich beworben habe und das Schreiben verloren gegangen sei. Sie habe sämtliche Schreiben der Post beigelegt. Leider könne das Schreiben nicht nachverfolgt werden, da sie es in den Briefkasten geworfen habe. Sie habe sich immer beworben und es habe nie Probleme gegeben. So etwas sei ihr zum ersten Mal passiert und es könne jedem passieren, dass etwas verloren gehe.
1.12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-9-047215, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
1.13. Am 26.02.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.14. Am 26.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und eines Vertreters des AMS durch.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 29.04.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Die BF hat keine Betreuungspflichten.
2.1.2. Die BF stand erstmalig ab 24.11.2008 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand die BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – ab 15.06.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 12.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3. Die BF war von 01.10.2024 bis 28.02.2025 geringfügig bei Dr. XXXX angestellt. Sie steht seit 01.03.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei Dr. XXXX .
2.1.4. Am 11.11.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Vollzeitstelle als Rezeptionistin für den Empfang in einem Friseursalon des Dienstgebers XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich umgehend auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Ausgeschrieben war eine Stelle als Rezeptionistin, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung, aber keine Erfahrung als Frisörin verlangt wurde. Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben und, Lebenslauf mit Foto) sollten schriftlich per E-Mail oder per Post an das AMS übermittelt werden, welches eine Vorauswahl für die ausgeschriebene Stelle durchführte.
2.1.5. Die BF ist im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung im Hinblick auf leichte bis zumindest gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen arbeitsfähig. Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
Arbeiten mit regelmäßigem oder häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers,
Tätigkeiten, die mehr als zweidrittelzeitig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen,
regelmäßige oder häufige hockende und/oder kniende Tätigkeiten,
Arbeiten mit berufstypischen häufigem Stiegensteigen,
häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts.
Bildschirmarbeit sollte in Summe um das Viertel des Arbeitsstages reduziert werden und ist nur verteilt zumutbar;
übermäßige Nässe- oder Kälteexposition.
Die BF kann angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Büroangestellte und Rezeptionistin ausüben.
2.1.6. Die BF bewarb sich nicht auf die vermittelte Stelle als Rezeptionistin. Ein Dienstverhältnis zwischen der BF und dem potentiellen Dienstgeber XXXX kam nicht zustande.
2.1.7. Am 19.12.2024 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Sie gab an, nur vormittags arbeiten zu können. Weiters gab sie an, über keine Betreuungspflichten zu verfügen. Die BF behauptete, sich am 14.11.2024 schriftlich beworben und den Brief in einen Postkasten geworfen zu haben. Ihr Bewerbungsschreiben sei auf dem Postweg verloren gegangen.
2.1.8. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehrfach über ihre Verpflichtungen und Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.12.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.10. Die BF brachte am 20.12.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid ein.
2.1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.02.2025, GZ: WF 2024-0566-9-047215, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
2.1.12. Mit Schreiben von 26.02.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass die BF keine Betreuungspflichten hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellung, dass die BF von 01.10.2024 bis 28.02.2025 geringfügig bei Dr. XXXX arbeitete und seit 01.03.2025 in einem vollversicherten Dienstverhältnis steht (Punkt 2.1.3.), ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und den diesbezüglichen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, die damit übereinstimmen.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrenskat einliegenden Vermittlungsvorschlag. In dem Vermittlungsvorschlag sind die Aufgaben und Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle beschrieben. Weiters ist angeführt, dass aussagekräftige Bewerbungsunterlagen entweder per E-Mail an die Verantwortliche des AMS, XXXX , oder per Post zu Handen von XXXX an das AMS zu übermitteln sind.
2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das orthopädische Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.07.2024, welches im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Invaliditätspension der BF erstellt wurde, sowie ein ergänzendes berufskundliches Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde vom 02.09.2024. Die Gutachten sind nachvollziehbar und schlüssig und die BF ist den Ergebnissen dieser Gutachten nicht entgegengetreten. Die BF hat im Verfahren nie behauptet, dass ihr die verfahrensgegenständliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Sie hat keine Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Stelle im Hinblick auf deren gesundheitlichen Auswirkungen auf die BF erhoben.
2.2.7. Die Feststellung, dass die BF sich nicht auf die vermittelte Stelle bewarb (Punkt 2.1.6.), ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt und einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF. Ihre Angaben hinsichtlich der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen sind widersprüchlich und aus diesem Grund nicht glaubhaft, wie im Folgenden darzulegen ist:
Die BF brachte im Verfahren vor, ihre Bewerbungsunterlagen postalisch an die im Vermittlungsvorschlag genannte Adresse und zu Handen von XXXX übermittelt zu haben. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.12.2024 gab sie an, das Bewerbungsschreiben frankiert in den Briefkasten auf der XXXX geworfen zu haben. Sie habe keinen Nachweis, da die Post die Sendung nicht nachverfolgen könne. Dazu in Widerspruch stehend sagt die BF in einem Telefonat mit dem AMS am 13.12.2024, die Bewerbung eingeschrieben übermittelt zu haben, aber keinen Beleg der Post zu haben, da ihre Tasche gestohlen worden sei. Im weiteren Verfahren bestritt die BF, die Aussage hinsichtlich des Taschendiebstahls getätigt zu haben. Am 13.12.2024 sagte die BF in einem Telefonat mit dem AMS auch, dass sie sich deswegen nicht per E-Mail beworben habe, da ihr Handy kaputt sei. In der mündlichen Verhandlung bestritt die BF ebenfalls, dies gesagt zu haben und bezeichnete den Aktenvermerk des AMS als Lüge. Sie gab an, dass das AMS keine Beweise hätte, dass sie dies gesagt habe. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, wieso gleich zwei Aktenvermerke des AMS über Aussagen der BF in Telefonaten existieren, die diese angeblich nie getätigt haben sollte. Darüber hinaus kann ihre Aussage hinsichtlich des kaputten Mobiltelefons schon aus dem Grund nicht zutreffen, da sie in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 sagte, keinen Computer zu besitzen. Sie kommunizierte nachweislich mit dem AMS über ihr eAMS-Konto, welches sie folglich nur über ihr Mobiltelefon benutzt haben kann. Wenn dieses kaputt gewesen wäre, hätte sie nicht im selben Zeitraum Nachrichten über ihr eAMS-Konto senden und empfangen oder gar Telefonate mit dem AMS führen können.
Weiters sind ihre Angaben hinsichtlich der Gründe für die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen mit der Post widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. In einem Telefonat mit dem AMS am 13.12.2024 sagte die BF unter anderem, sich deshalb nicht per E-Mail beworben zu haben, da ihr Handy kaputt sei. Ungeachtet dessen, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 dazu im Widerspruch stehend sagte, sich deswegen postalisch beworben zu haben, da sie keinen Computer habe und die Bewerbung nicht mit ihrem Handy schicken habe wollen, sind auch ihre Ausführungen hinsichtlich ihrer Motivation für eine postalische Bewerbung widersprüchlich. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, keinen Computer zu haben und die Bewerbung nicht mit ihrem Mobiltelefon schicken zu wollen. Sie habe noch Briefmarken und Kuverts zu Hause gehabt und ihr Bewerbungsschreiben in einem Internetcafé auf der XXXX verfasst, ausgedruckt und aufgegeben. Auf die Frage, warum sie die Bewerbung nicht mit dem Handy schicken wollte, antwortete die BF: „Ich habe es persönlicher gefunden, da es sich […] um eine Stelle gehandelt hat, die mich sicher aufnehmen würde. […]“ Sie konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft darlegen, sich in der Vergangenheit bereits per Post anstatt per E-Mail beworben zu haben. Während sie in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 04.02.2025 sagte, dass es im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Stelle das erste Mal gewesen sei, dass sie sich per Post beworben habe, antwortete sie auf dieselbe Frage in der mündlichen Verhandlung dahingehend, schon zuvor Bewerbungen per Post geschickt zu haben, sich aber nicht erinnern zu können, wann das gewesen sei und konnte auch keine Beispiele für Unternehmen nennen, bei denen sie sich per Post beworben haben soll.
Die BF legte während des gesamten Verfahrens keinen Ausdruck oder Kopie ihres - ihren Angaben zufolge - auf einem Computer in einem Internetcafé verfassten Bewerbungsschreibens für die verfahrensgegenständliche Stelle vor. Auch wenn sie das Bewerbungsschreiben nicht auf einem eigenen Computer verfasst hätte, wäre anzunehmen, dass sie das Schreiben beispielsweise auf einem USB-Stick gespeichert hätte, bevor sie es ausgedruckt hätte. Auf die Frage des vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung, ob die BF dem AMS bis heute je eine Kopie ihres Bewerbungsschreibens nachreichte, antwortete die BF: „Nein. Ich habe dem AMS nur geschrieben, dass ich mich beworben habe. Mein Lebenslauf liegt eh bei denen“ und auf Nachfrage, warum sie dies nicht tat: „Sie haben keine Kopie verlangt. […]“. Festzuhalten ist, dass die BF auch ohne dezidierte Aufforderung des AMS das Bewerbungsschreiben vorgelegen hätte können und dies auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht tat. Sie stritt auch nicht ab, die Unterlagen dem AMS nie vorgelegt zu haben. Ebenso wenig bestritt sie, dass Motivationsschreiben vor dem behaupteten Ausdruck gespeichert zu haben. Sofern die BF tatsächlich ein Schreiben auf einem Computer verfasst, ausgedruckt und per Post geschickt hätte, wäre es ihr möglich gewesen, eine Kopie dieses Schreibens dem AMS oder dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen oder zumindest nachvollziehbare Gründe anzugeben, warum ihr dies nicht möglich ist.
Auch war der BF bewusst, dass sie Bewerbungen innerhalb von acht Tagen verschicken und dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung erstatten musste, da sie dies in der mündlichen Verhandlung darlegte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die BF ihre Bewerbungsunterlagen nicht als eingeschriebenen Brief übermittelte, da sie damit rechnen musste, dass das AMS einen Nachweis über ihre Bewerbung verlangen würde.
Die BF erhielt den Vermittlungsvorschlag am 11.11.2024. Am 12.11.2024 schrieb sie via eAMS-Konto unter dem Betreff „Vorauswahl, Auftrags-Nr: XXXX “ an das AMS, dass sie ihrer Beraterin eine Einstellungszusage und einen Beruf des Arbeits- und Sozialgerichts abgegeben habe, woraufhin die BF am 13.11.2024 seitens des AMS darauf hingewiesen wurde, dass sie sich trotz Einstellungszusage bewerben solle. Diese Nachricht wurde der BF über ihr eAMS-Konto übermittelt, wo sie es laut Sendeprotokoll am 14.11.2024 um 11:08 Uhr gelesen hat. Am 14.11.2024 um 11:08:55 Uhr – sohin maximal 55 Sekunden nachdem sie die Nachricht des AMS gelesen hatte – schrieb die BF an das AMS folgende Nachricht: „Beworben, mit freundlichen Grüßen XXXX .“ Sofern die BF tatsächlich ihr Bewerbungsschreiben per Post an das AMS geschickt haben soll, ist es unrealistisch, dass sie innerhalb von 50 Sekunden zwischen dem Lesen der Antwort des AMS und ihrer Antwort darauf ihre Bewerbungsunterlagen bei der Post aufgab, selbst, wenn sie diese nur in einen Briefkasten geworfen hätte. Sie gab zwar an, die Bewerbung bereits abgeschickt zu haben, bevor sie die Rückmeldung des AMS erhalten habe; dies ist jedoch angesichts ihrer ersten Nachricht, dass sie über eine Einstellungszusage verfüge und gesundheitliche Einschränkungen habe, nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die BF zunächst einwenden sollte, eine Einstellungszusage und einen Befund zu haben, und dann ohne eine Rückmeldung des AMS trotzdem eine Bewerbung für eine Stelle, die ihr augenscheinlich nicht zusagte, abgeschickt haben soll. Auch in ihrem Schreiben vom 19.12.2024, sohin fünf Tage, nachdem sie die Bewerbung abgeschickt haben soll, wandte die BF sich erneut an das AMS, um zu monieren, dass das Stellenangebot ausgelernte Friseurinnen betreffe und sie ausgelernte Ordinationsgehilfin sei. Einerseits trifft dies nicht zu, wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, andererseits ist nicht ersichtlich, warum die BF fünf Tage nach ihrer angeblich erfolgten Bewerbung erneut Einwendungen hinsichtlich der vermittelten Stelle aufzeigen sollte. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie habe verstehen wollen, warum sie diesen Vermittlungsvorschlag erhalten habe, war dem Eindruck des erkennenden Senats nach nicht glaubhaft.
Zusammengefasst ergab sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass die BF sich nicht auf die vermittelte Stelle bewarb. Sie konnte nie einen Nachweis für ihre behauptete Bewerbung vorlegen, Ihre Angaben hinsichtlich der angeblichen Bewerbung per Post, dem Zeitablauf der Bewerbung und des Schriftverkehrs mit dem AMS sind in höchsten Ausmaß widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Dass ein Dienstverhältnis zwischen der BF und dem potentiellen Dienstgeber nicht zustande kam, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.8. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.10. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages der BF (Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Der BF wurde am 11.11.2024 ein Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin in einem Friseursalon übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die BF sich nicht auf die vermittelte Beschäftigung beworben. Sie hat durch das Unterlassen der Bewerbung unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht.
Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Am 19.12.2024 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, insofern Gebrauch gemacht, als sie vorbrachte, nur am Vormittag arbeiten zu können. Die BF erhob keine Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist die BF im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung im Hinblick auf leichte bis zumindest gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen arbeitsfähig. Bestimmte Verrichtungen müssen vermieden werden, die BF kann angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen jedoch eine Tätigkeit als Büroangestellte ausüben. Der BF wurde eine Stelle als Rezeptionistin in einem Friseursalon angeboten. Dabei handelt es sich um eine klassische Bürotätigkeit, die der BF angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar war.
Ihre Einwendungen hinsichtlich der Arbeitszeit gehen ins Leere. Die BF hat keine Betreuungspflichten und ihr ist eine Tätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Wird eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (Hinweis E 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Unter Bedachtnahme auf eine erst kurze Arbeitslosigkeit, Eigeninitiative bei Bewerbungen und eine erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme kann die tatsächlich Aufnahme einer Beschäftigung auch rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts zur Erteilung einer Nachsicht führen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Die BF nahm am 01.03.2025, sohin knapp zwei Monate nach Ende des Leistungsverlustes von 42 Tagen ab 09.12.2024, eine neue Beschäftigung auf. Eine ähnliche zeitliche Nähe zur Vereitelungshandlung im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung des VwGH liegt sohin gegenständlich nicht vor. Zudem steht die BF, wie festgestellt, bereits seit mehreren Jahren mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2.3.2.7. Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.