JudikaturBVwG

W198 2301175-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W198 2301175-1/7E W198 2301174-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, 2. gesetzlich vertreten durch 1., beide bevollmächtigt vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 04.09.2024, Zl. 1.) XXXX und 2.) XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch deren rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerden.

3. Die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schriftsätzen vom 02.05.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Parteiengehör zur geänderten Lage in Syrien. Den Beschwerdeführern wurden die Kurzinformation des BFA vom 10.12.2024 zur aktuellen Sicherheitslage und politischen Lage in Syrien und die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025 (Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung und durch andere bewaffnete Gruppierungen) übermittelt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist bis spätestens 16.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht.

6. Mittels am 06.05.2025 eingelangten Schreiben gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden bekannt.

7. Am 09.05.2025 wurde die Zurückziehung der Beschwerden der belangten Behörde mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt, wie zu Punkt I. wiedergegeben, festgestellt.

Die Beschwerdeführer (Vater und minderjährige Tochter), die minderjährige Tochter gesetzlich vertreten durch den Vater, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, haben mit Schreiben vom 06.05.2025 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 04.09.2024, Zl. XXXX und Zl. XXXX zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem vorliegenden Behördenakt.

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehungen ergibt sich aus den am 06.05.2025 eingelangten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (vgl. OZ 5 im Verfahren zu W198 2301175-1 und OZ 4 im Verfahren zu W198 2301174-1) eindeutig und unzweifelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes - oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Zu A) Einstellung der Verfahren:

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführer durch deren rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung ihrer Beschwerden unter Anführung der betreffenden Geschäftszahlen schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht haben.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

3.3. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden zurückgezogen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Beschwerdeverfahren auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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