JudikaturBVwG

W179 2310612-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W179 2310612-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags für den Zeitraum von XXXX , beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde (auf Antrag der Beschwerdeführerin) den ORF-Beitrag für den oben angeführten Zeitraum fest. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert mit XXXX und langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.

3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.

4. Das Bundesverwaltungsgericht verständigt die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) und stellt ihnen anheim, dazu Stellung zu nehmen.

5. Die Beschwerdeführerin teilt daraufhin im Wesentlichen mit:

XXXX [Hervorhebung BVwG.]

6. Die belangte Behörde verschweigt sich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Verfahrensgang – insbesondere dessen Punkte 1. und 2. – wird dieser Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

2. Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides erschließt sich aus dem Zustellnachweis (AS 25 des Behördenaktes), der einen Zustellversuch am XXXX sowie die Verständigung über die Hinterlegung dokumentiert und den Beginn der Abholfrist mit XXXX ausweist.

3. Für die Datierung der Beschwerde und das Datum ihres Einlangens bei der belangten Behörde (Posteingangsstempel) siehe die erste Seite der Beschwerde.

4. Zudem teilt die Beschwerdeführerin im Nachgang der hg Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) im Wesentlichen mit, es sei richtig, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG; vgl auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides).

2. Kann ein Dokument an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger anwesend ist), so ist das Dokument zu hinterlegen. Ein nach den Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz hinterlegtes Dokumente gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Satz 3 ZustG).

3. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am XXXX .

4. Laut Posteingangsstempel langte die – mit XXXX datierte – Beschwerde jedoch erst am XXXX bei der belangten Behörde ein, also erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdeerhebung (dies auch unter Berücksichtigung des Postlaufs gemäß § 17 VwGVG iVm § 33 Abs 3 AVG auf Grund des Datums der Beschwerde mit XXXX .)

Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet und ist daher – ausweislich § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 Abs 3 ZustG – zurückzuweisen.

5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine durch Gesetz festgesetzte Frist (wie die vorliegende Rechtsmittelfrist) nicht geändert und insbesondere – auch auf Antrag einer Partei – nicht erstreckt werden kann (§ 17 VwGVG iVm § 33 Abs 4 AVG; VwGH 25.02.2016, 2016/07/0014; VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 7 VwGVG, Anm 14 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). Die von der Beschwerdeführerin angeregte Kulanz-Lösung ist daher nicht möglich.

6. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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