Spruch
W165 2290122-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde der XXXX ; geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Österreichischen Botschaft Teheran vom 05.12.2023, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 15.04.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 09.09.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 17.01.2022, Zl. 1284503603/211301637, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 27.10.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass begründete Zweifel an der behaupteten Eheschließung bestünden. Die Angaben der BF und der Bezugsperson zum angeblichen Kennenlernen und zur Eheschließung würden einander widersprechen. Die Angaben in den vorgelegten Dokumenten würden in mehrfacher Hinsicht von den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugenbefragung gemachten Angaben abweichen.
Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 30.10.2023 wurden der BF die Mitteilung und die bezugnehmende Stellungnahme des BFA vom 27.10.2023 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt (Parteiengehör).
Die BF brachte hierzu über ihre rechtliche Vertretung am 13.11.2023 eine Stellungnahme ein, in der sie den Vorhalten der Botschaft als unzutreffend entgegentrat.
Nach Erhalt der Stellungnahme hielt das BFA mit Schreiben an die ÖB Teheran vom 04.12.2023 seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.
Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2023, in der im Wesentlichen wie im Verfahren vor der Behörde vorgebracht wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vom 14.02.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde als unbegründet ab.
Am 27.02.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Teheran ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.04.2024, wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
In weiterer Folge reiste die BF ungeachtet der Ablehnung ihres Einreiseantrages mit Bescheid der ÖB Teheran und des hierzu anhängigen Beschwerdeverfahrens irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 02.12.2024 zugelassen und ist derzeit noch vor dem BFA anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Der BF wurde mit Bescheid vom 05.12.2023 die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren vor dem BF ist derzeit noch anhängig.
Da die BF somit im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen.
Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren sohin als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.