JudikaturBVwG

W162 2302665-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W162 2302665-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch CSW Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 25.01.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024, GZ: XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe von 01.06.2020 bis 31.07.2020 gemäß § 38 in Verbindung mit §24 Abs. 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 1.673,23 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 25.01.2022 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 31.07.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.673,23 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Information des Dachverbandes aufgrund zweier Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und Arbeitslosigkeit nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

Am 29.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse die Feststellung der Pflichtversicherung betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 15.04.2025 langte eine Abschrift der Korrektur der Versicherungsdatenspeicherung durch die ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus ergibt sich, dass keine zwei geringfügigen Beschäftigungen vorlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht legte die Dokumente mit Schreiben vom 25.04.2024 an die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs vor.

Mit Schreiben vom selben Tag wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der nunmehr veränderte Versicherungsverlauf zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen werde. Es liege demnach keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.06.2020 bis 31.07.2020 nur eine Beschäftigung ausgeübt. Die Zahlungen aus dieser Beschäftigung erreichten nicht die Geringfügigkeitsgrenze.

Das Abmeldedatum bei der vermeintlich zweiten Beschäftigung wurde seitens der ÖGK von 01.09.2020 auf 26.05.2020 korrigiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den am 15.04.2025 vorgelegten Unterlagen der ÖGK und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.06.2020 bis 31.07.2020 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Leistung in Höhe von € 1.673,23.

Der Beschwerdeführer übte in diesem Zeitraum nur eine Beschäftigung aus, deren Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreichten.

Der Widerruf der im Zeitraum von 01.06.2020 bis 31.07.2020 zuerkannten Notstandshilfe erfolgte daher nicht zu Recht.

Es liegt daher auch kein Grund für eine Rückforderung der Notstandshilfe vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema des vermeintlichen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

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