JudikaturBVwG

W146 2278731-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W146 2278729-1/11E W146 2278731-1/12E W146 2278728-1/9E W146 2278727-1/8E W146 2278726-1/8E W146 2278730-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 21.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 26.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten und am 29.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

Am 08.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in den gegenständlichen Rechtssachen eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Die beschwerdeführenden Parteien zogen ihre Beschwerde gegen die genannten Bescheide mit Schriftsatz vom 19.05.2025 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und dem Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien vom 19.05.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich.

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren – mit Beschluss – einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). Der behördliche Bescheid erlangt Rechtskraft.

Die beschwerdeführenden Parteien zogen ihre Bescheidbeschwerden mit Eingabe vom 19.05.2025 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerden entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der beschwerdeführenden Parteien, weshalb die Verfahren mit Beschluss einzustellen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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