JudikaturBVwG

W133 2310942-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2025

Spruch

W133 2310942-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.12.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 26.07.2017 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.10.2017, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen sechs Leidenspositionen („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Fibromyalgie, hochgradiger V. a. Rheumatoide Arthritis“ / „Degenerative Wirbelsäulenerkrankung“ / „Depression mit Panikstörungen“ / „Chronisches Schmerzsyndrom“ / „Reizdarm“ / „Asthma bronchiale, COPD“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. Es liege ein Dauerzustand vor.

Am 09.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Befunde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin in Auftrag. In diesem Gutachten vom 26.11.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die folgenden Funktionseinschränkungen erhoben:

„Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Fibromyalgie, Polyarthralgien ohne Hinweis auf eine Polyarthritis;

2 Depressive Störung ohne Psychotherapie oder medikamentöse Dauertherapie. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Tinnitus;

3 Lipolymphödem mäßigen Grades (Arme und Beine);

4 in Abheilung befindliche Magengeschwüre und erosive Gastritis;

5 chronisches Schmerzsyndrom, Migräne;

6 Reizdarm bei Adipositas;

7 Asthma bronchiale, COPD (ohne medikamentöse Therapie).“

Zudem wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei (mit näherer Begründung im Gutachten).

Mit Schreiben vom 27.11.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.11.2024 per E-Mail ein Ersuchen um Fristverlängerung für die Stellungnahme bis zum 23.01.2025 bei der belangten Behörde ein und übermittelte eine Vollmacht für die rechtliche Vertretung.

Am 27.11.2024 teilte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde per E-Mail mit, dass die Beschwerdeführerin um die Ausstellung eines Bescheides ersuche. Die Fristverlängerung (zur Stellungnahme) sei nicht mehr notwendig.

Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies daher die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt.

Mit Schreiben ihrer rechtlichen Vertretung vom 28.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin –unter Vorlage medizinischer Befunde – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt sie zusammengefasst aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gegeben seien. Aufgrund von Schmerzen und strukturellen Veränderungen im Schulter-und Beckengürtel liege eine Gangunsicherheit mit Stolper- und Sturzneigung vor. Auch im häuslichen Bereich komme es immer wieder zu Stürzen. Stiegen steigen sei nicht mehr sicher möglich. Damit bestehe eine massive Gefährdung im öffentlichen Raum. Gerade durch die Schulterprobleme sei auch ein Anhalten an den Haltestangen nicht möglich. Die Wegstrecke, die ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könne, betrage 200 m. Die Beschwerdeführerin sei nur durch einen Allgemeinmediziner untersucht worden. Die Hinzuziehung eines Arztes aus dem Fachbereich Orthopädie wäre angebracht gewesen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Infolge der erhobenen Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

In diesem Gutachten vom 25.03.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die folgenden Funktionseinschränkungen erhoben:

„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

2 Depressive Störung ohne Psychotherapie oder medikamentöse Dauertherapie. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Tinnitus;

3 Lipolymphödem mäßigen Grades (Arme und Beine);

4 in Abheilung befindliche Magengeschwüre und erosive Gastritis;

5 chronisches Schmerzsyndrom, Migräne;

6 Reizdarm bei Adipositas;

7 Asthma bronchiale, COPD (ohne medikamentöse Therapie).“

In Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung stellte die Amtssachverständige zusammengefasst fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2024 ab und legte begründend das zuletzt eingeholte Facharztgutachten vom 25.03.2025 zugrunde.

Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 04.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Stolper- und Sturzneigung einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Sie stellte am 09.10.2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 13.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2024 ab.

Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 04.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

2 Depressive Störung ohne Psychotherapie oder medikamentöse Dauertherapie. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Tinnitus;

3 Lipolymphödem mäßigen Grades (Arme und Beine);

4 in Abheilung befindliche Magengeschwüre und erosive Gastritis;

5 chronisches Schmerzsyndrom, Migräne;

6 Reizdarm bei Adipositas;

7 Asthma bronchiale, COPD (ohne medikamentöse Therapie).“

Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen trotz dieser Funktionseinschränkungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und unteren Extremitäten im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft ist seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt ist möglich, die Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal liegt ein kompensierter Zustand vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.

Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.

Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Insbesondere ist eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen ist nicht belegt.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt, welches im Ergebnis mit den Beurteilungen des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2024 übereinstimmt.

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten waren nicht geeignet, dieses zu entkräften; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde zuletzt eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2025, welches im Ergebnis mit den Beurteilungen des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2024 übereinstimmt. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen).

Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.03.2025 wurde folgender klinischer Status erhoben:

„Allgemeinzustand: gut, 54 a

Ernährungszustand: adipös

Größe: 164,00 cm Gewicht: 96,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.

Schultergelenk rechts: Impingementsymptomatik, Druckschmerzen über dem Ansatz der Rotatorenmanschette, Druckschmerz über dem AC Gelenk.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts passiv mit der linken Hand F und 0/140, R eingeschränkt , Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.

Gelenke: endlagig Bewegungsschmerzen

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Kein Ödem, kein Lipödem.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 15°

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist behäbig, verlangsamt.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.“

Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die ebenfalls keine erheblichen Einschränkungen belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen der Gutachterin, dass belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und unteren Extremitäten im Vordergrund stehen, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken, als schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kann nicht von Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule ausgegangen werden, welche die Mobilität in einem ausreichend erheblichen Ausmaß einschränken. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 14.11.2024 präsentierte die Beschwerdeführerin eine ausreichende Gesamtmobilität, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist aus fachärztlicher Sicht ebenfalls möglich.

Nach den anhand der Untersuchungsergebnisse nachvollziehbaren und objektivierten Beurteilungen sind an den oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft erwies sich bei der Untersuchung als seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist somit nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Kardiopulmonal liegt ein kompensierter Zustand vor.

Die gutachterliche Schlussfolgerung, dass insgesamt daher – auch unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite - eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist, erweist sich daher als nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Arztbrief eines Schmerzzentrums vom 23.01.2025 erweist sich bereits aufgrund des Umstandes, dass er überhaupt keine klinische Statuserhebung oder Untersuchungsergebnisse enthält, sondern sich in der gesammelten Wiedergabe von „Dauerdiagnosen“ erschöpft, als nicht geeignet, das vorliegende fachärztliche Gutachten vom 25.03.2025 zu entkräften.

Zudem kommt dem Sachverständigengutachten vom 25.03.2025 auch insofern erhöhter Beweiswert zu, als es mit den Ergebnissen des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 26.11.2024 übereinstimmt. In diesem Gutachten vom 26.11.2024 war zum klinischen Status Folgendes festgestellt worden:

„Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 164,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Rechtshänderin

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

die Beweglichkeit der Gelenke kann teilweise nur aus der Beobachtung erschlossen werden, da fremdgeführte, passive Bewegungen abgelehnt werden.

Die Kopf- und Halsbeweglichkeit ist nicht wesentlich eingeschränkt,

Die WS ist ebenfalls gut beweglich

am Bauch finden sich rundliche Narben (Zustand nach Fundoplicatio)

beide Beine sind frei beweglich, die Haut sehr faltig nach 2x Lipödem-OP

Es finden sich keine Gelenksschwellungen, keine Muskelatrophien, keine Schonhaltung.

Keine motorischen Defizite Gesamtmobilität - Gangbild: jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher, Gangbild nicht beeinträchtigt, zeitweise leichtes Schmerzhinken, dann wieder ganz harmonisch und flüssig.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung negativ getönt und belastet aufgrund chronischer Schmerzen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.“

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kam auch der Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 26.11.2024 zur klaren Beurteilung, dass keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtfertigen würden.

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, dass hohe Sturz- und Stolpergefahr bestehe, konnten beide beigezogenen Gutachter diesen vorgebrachten Umstand im Rahmen ihrer Untersuchungen nicht objektivieren.

Klargestellt werden kann, dass beide Gutachter zum Ergebnis kamen, dass bei der Beschwerdeführerin sehr wohl generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades vorliegen - was ja auch der, dem Behindertenpasses zugrundeliegenden Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60 % entspricht - jedoch die bestehenden Funktionseinschränkungen zum Entscheidungszeitpunkt (noch) kein ausreichend erhebliches Ausmaß erreichen, um die beantragte Zusatzeintragung zu rechtfertigen.

Bei beiden von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen handelt es sich um sehr erfahrene und zuverlässige Ärzte, an deren Qualifikation das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel hegt.

Zu berücksichtigen ist im Beschwerdefall insbesondere auch, dass keine Befunde vorliegen, welche eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden objektivieren würden. Diesem Umstand kommt jedoch ebenfalls rechtliche Bedeutung zu; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Es liegen somit bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.

Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.03.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) ..."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2025, welches im Ergebnis mit den Beurteilungen des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2024 übereinstimmt, zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen ausreichend entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.

Der Beschwerdeführerin ist trotz bestehender fortgeschrittener Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich.

Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnten die vorgelegten Befunde das Gutachten nicht entkräften. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind weiters alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da im Beschwerdefall eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert ist, liegt auch diese rechtliche Voraussetzung nicht vor.

Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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