TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
A)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit dem Jahr 1991 immer wieder im Bundesgebiet auf (auch trotz erlassenen Aufenthaltsverbot). Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit XXXX verheiratet. Die Ehe wurde in Bosnien und Herzegowina geschlossen. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder die bereits volljährig und österreichische Staatsbürger sind. Der Aufenthalt der Gattin und der erwachsenen Kinder ist in Österreich. Im Jahr 2015 wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches vom Bundesverwaltungsgericht auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Der BF hat damals am XXXX .2017 Österreich freiwillig in Richtung Bosnien und Herzegowina verlassen. Am 30.11.2018 stellt der BF einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des erlassenen Einreiseverbots. Dem Antrag wurde stattgegeben und das Einreiseverbot mit Bescheid der Behörde vom 22.01.2020, ersatzlos behoben. Ab den 04.03.2020 war der BF wieder im Besitz eines Aufenthaltstitels und ging hier wieder, bis zu seiner Verhaftung, einer geregelten Erwerbstätigkeit nach.
Am XXXX .2025 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und Vergehens der Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft und ist eine Entlassung für den XXXX 2026 vorgesehen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 07.04.2025 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verfügt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 05.05.2025 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 09.05.2025).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Der Tatbestand der Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein strenger Maßstab anzulegen.
Sie stellen wie oben ausführlich erläutert eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Es ist hervorzuheben, dass Sie über Jahre und Jahrzehnte ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt haben. Bisher bedingte Entlassungen und Verkürzung und Behebung Ihres Einreiseverbots aus familiären Gründen haben nicht den gewünschten Effekt erzielt, nämlich Sie zu einem rechtskonformen Leben zu bewegen. Sie sind nun auch in einem Alter, wo man annehmen sollte, dass Sie aus Ihren Fehlern gelernt haben, dem ist aber nicht der Fall, was auch Ihre letzte einschlägige Verurteilung, wieder an Ihrem Arbeitgeber begangen, beweist. Sie haben nach Ansicht des Bundesamts keine dringenden persönlichen Dinge mehr nach Haftentlassung zu regeln, die eines Weiterverbleibs Ihrer Person in Österreich bedürfen (wie zum Beispiel Kündigung einer Arbeitsstelle, Auflösung einer Firma, Kündigung und Auflösung eines Wohnsitzes), zumal Sie Ihre nächsten Angehörigen in Österreich haben und Sie diese unterstützen können, während Sie im Ausland sind. Sie wurden wegen einer Vorsatztat, die über einen mehr als einjährigen Zeitraum wiederholt fortgesetzt wurde und zum fortlaufenden Lukrieren von Geld diente, verurteilt und liegt auch noch keine Zeit eines Wohlverhaltens in Freiheit vor, da Sie sich noch in Haft befinden. Ihre gewerbsmäßig begangenen Handlungen lassen die Gefahr einer Wiederholung nicht unbegründet. Ihre sofortige Ausreise unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung (Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren) ist damit dringend erforderlich.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs, 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor.
Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Betreffend den bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zu Ihren bisherigen 9 Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den im Akt einliegenden Gerichtsurteilen. Die Urteilsausfertigung XXXX in schriftlicher Form konnte trotz Nachfrage und Auskunft beim zuständigen Gericht mangels Nichtauffindens nicht beigebracht werden.
Trotz Nichtmehrvorliegens eines „Altakts" der damaligen Fremdenbehörden in Papierform beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist trotzdem anhand anderer schriftlicher Nachweise unbestritten nachgewiesen, dass gegen Sie aufgrund Ihrer ersten Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot durch die damalige Fremdenbehörde erlassen und Sie erstmal am XXXX 1992 abgeschoben wurden, dies ergibt sich erstmals aus den einliegenden Gerichtsurteilen (siehe XXXX ; siehe Erkenntnis Oberlandesgericht XXXX XXXX ), und auch aus Ihren Angaben im Gerichtsprotokoll (siehe XXXX ), wonach Sie selbst angaben, dass gegen Sie ein Aufenthaltsverbot bestehen würde. Das nächste Mal wird Ihr Aufenthaltsverbot im Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX erwähnt, wo Sie auch unter falschem Namen mit kroatischen Papieren als XXXX wieder nach Österreich einreisten, um unerkannt bei Ihrer Ehefrau und den Kindern zu leben. Im Urteil des Landesgericht XXXX XXXX findet ebenso Erwähnung, dass gegen Sie nach wie vor das Aufenthaltsverbot Bestand hatte. Aus dem Urteil des Landesgericht XXXX XXXX lässt sich herauslesen, dass Sie eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragten, was abgewiesen wurde und wurden Sie am XXXX .2004 nach Bosnien abgeschoben. Gemäß dem Erkenntnis des Oberlandesgerichts XXXX geschah die erwähnte Abschiebung während des Rechtsmittelverfahrens. Dadurch ist erwiesen, dass Sie immer wieder illegal nach Österreich einreisten und während aufrechtem Aufenthaltsverbot straffällig wurden.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister und Ihren Akt ist entnommen, dass im Jahr 2009 Ihre Anträge auf ein Visum C abgewiesen wurden. Erst durch erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger" war Ihr Aufenthalt in Österreich beginnend mit 01.07.2011 rechtmäßig, Ihr am 01.06.2016 erteilte Aufenthaltstitel wurde dann für ungültig erklärt. Zudem bestand im Zeitraum XXXX 2017 (Zeitpunkt Ihrer Ausreise) bis 24.01.2020 erneut ein Einreiseverbot gegen Sie, welches nachträglich im Jahr 2020 auf Antrag behoben wurde. Sie verfügten zuletzt seit 04.03.2020 über einen Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger", welcher bis 06.03.2025 gültig war. Sie haben auch gern der eingeholten Auskunft Ihrer zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (Magistrat der Stadt XXXX ) vom 13.03.2025 keinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht.
Durch die Sozialversicherungsauskunft wurden auch Ihre bisherigen Versicherungszeiten aus den Jahren 2011 bis 2017 festgestellt.
Die Feststellungen, dass Sie einen österreichischen Hauptwohnsitz durchgehend seit 05.02.2020 aufweisen und sich gegenwärtig in der Justizanstalt befinden, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich.
Allfällige weitere Feststellungen sind aus dem unbedenklichen Akteninhalt erwiesen.
Durch den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen sowie dass der BF in den letzten Jahren einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist es von der Hand zu weisen, dass ein ungerechtfertigter Eingriff, durch nicht Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt. Zudem wird das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen und ist die Befragung des BF dazu nötig.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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