Spruch
W217 2303650-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 15.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 04.07.2024 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. In der Folge holte die belangte Behörde folgendes Sachverständigengutachten ein:
Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 01.10.2024 fest:
„Anamnese:
Tiefe Beinvenenthrombose mit Interponatverschluss postthrombotisches Bein
Derzeitige Beschwerden:
Im Oktober 2023 hatte ich eine geplante Krampfadernoperation am linken Bein. Perioperativ gab es Probleme, es wurden tiefe Venen bei der Operation offensichtlich verletzt und im Anschluss bekam ich eine beträchtliche, tiefe Venenthrombose. In der Folge war eine Veneninterponat Operation erforderlich. Allerdings nicht erfolgreich, denn das Interponat hat sich bald wieder verschlossen. Außerdem gab es eine Wundheilungstörung mit weiteren notwendigen Maßnahmen (VAC). Nach wie vor leide ich an Schwellungstendenzen im rechten linken Oberschenkel außerdem leide ich an einem Taubheitsgefühl in der linken unteren Extremität und Bewegungseinschränkungen im Hüftgelenk auf dem Kniegelenk links. Wenn ich diese Schwellungszustände habe, steigt mein Kalium Spiegel, dann nehme ich einige Tage Lasix. Mein Leiden hat mein Leben ganz auf den Kopf gestellt. und meine psychische Stabilität wird dadurch beträchtlich beeinträchtigt. Ausserdem habe ich auch schon seit Jahren Probleme mit der Wirbelsäule, immer wieder schmerzhafte Verspannungszustände, da ich Bandscheibenprobleme habe.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Xarelto 20, Daflon, Lasix bB
Sozialanamnese:
Leite deinen Kindergarten, derzeit im Krankenstand, ist verheiratet und hat 3 Kinder im Alter von 12-18 Jahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-04_Arztbrief Interponatverschluss li., Tiefe Beinvenenthrombose_Dr. XXXX : Befund:
Die Patientin kommt heute zur Verlaufskontrolle in die Ordination. Eine heute im KH XXXX erfolgte Duplexsonographie der Leisten- und Oberschenkelvenen des linken Beins erbrachte den Befund eines persistierenden Verschlusses des Kunstoffinterponates im Bereich der VFC am linken Bein. Zusätzlich eine langstreckige unveränderte tiefe Venenthrombose am linken Oberschenkel unverändert. Die Patientin hat weiterhin ein Odem an der linken unteren Extremität.
2018-09_MRT d. LWS_Radiologie_DZ XXXX
L3/L4: Flache Protrusion auf Bandscheibenniveau ohne Nervenwurzelaffektion. Normale Weite der Neuroforamina und des knöchernen Spinalkanals Degenerative Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken.
L4/L5; Rechtsbetonte Protrusion ohne Bedrängung nervaler Strukturen. Auch in diesem Segment normale Weite der Neuroforamina und des knöchernen Spinalkanals.
Degenerative Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken.
L5/S1: Breitbasiger, unveränderter medianer Diskusprolaps der kaudal das Bandscheibenniveau unterragt und den Duralsack von ventral etwas imprimiert. Kontakt zu den Wurzeln S1 beidseits - diese werden jedoch nicht höhergradig nach dorsal verdrängt.
2024-07 Psychologin Dr. XXXX : Anpassungsstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 173,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Abdomen: über Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, kein Tremor, Sensibilität wird in li UE gestört angegeben
Stütz- und Bewegungsapparat:
HWS: nicht klopfdolent, Seitneigung seitengleich uneingeschränkt durchführbar. KJA: 0 cm
BWS: altersentsprechend frei beweglich
LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm
OE: Die Gelenke beider OE in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss bds. vollständig, Kreuz-/Nackengriff bds. durchführbar.
UE: die Gelenke der UE sind in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich.
Varicositas.
linkes Bein: deutlich ödematöser OS, Umfang re 55 cm links 62 cm, inguinal eine blande trockene Narbe ohne funktionelle Auswirkungen auf das linke Hüftgelenk.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert, keine objektivierbare Sturzneigung.
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
(…)“
3. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Hierzu brachte sie unter Vorlage neuer Befunde Einwendungen vor.
4. Der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 15.11.2024:
„Antwort(en):
Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin schreibt, dass seit der Venenoperation im Jahr 2023 ihre Lebensqualität sich deutlich verschlechtert habe, sie würde häufig Schwellungen im Bein haben bei denen auch die Elektrolyte im Blut sich verändern würden und sie Entwässerungsmedikamente nehmen müssen außerdem müsse sie Blutverdünnungsmedikamente (Xarelto) ein Leben lang nehmen. Auch dies würde ihre Lebensqualität stark beeinträchtigen.
Es werden Befunde nachgereicht, welche die anerkannten Leiden betreffen. Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass alle Gesundheitsschädigungen korrekt aufgelistet und auch korrekt nach der EVO bewertet wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde ebenfalls korrekt ermittelt und auch ausführlich begründet. Die subjektiven Empfindungen der Partei werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung und der aufliegenden bzw. nachgereichten Befunde nicht dazu geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Insgesamt ergeben sich daher, nach nochmaliger Überprüfung, keine neuen Erkenntnisse, es wird daher das bereits vorliegende Begutachtungsergebnis weiterhin aufrecht erhalten.“
5. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.
6. Mit Schreiben vom 18.11.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.11.2024. Diese langte am 03.12.2024 samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
7. In der Folge erteilte das BVwG der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag. Fristgerecht brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vor, das Gangbild sei kein ungestörtes, da sie auf dem linken Bein humple. Das Tempo sei alles andere als normal, aber in einer sehr kleinen Ordination kaum einschätzbar. Das Schuhwerk sei zwar normal, allerdings sei sie auf flaches und bequemes Schuhwerk angewiesen. Abgesehen davon müsse sie ihr Leben lang Kompressionsstrümpfe tragen. Sie könne keine 300 Meter gehen ohne eine Pause einlegen zu müssen. Das Bein schwelle an, es spanne und sei schwer, Treppensteigen sei nicht möglich, beim Einsteigen in ein Auto müsse sie das Bein händisch hineinheben; in die Hocke gehen sei ebenfalls nicht möglich. Durch die schlechte Durchblutung steige der Kaliumgehalt im Blut und sie schwelle im Gesicht und am ganzen Körper an. Tägliche Medikamente seien notwendig. Der Discuprolaps L5/S1 li, die Erosive Osteochondrose L5/S, Lumboischialogie, Lumbalgie, Zn rezidiv.Patellaluxation re erschwerten das tägliche Leben enorm, da sie sich oft nicht bücken könne und der Alltag von Schmerz und Schmerzmedikation geprägt sei. Die Kniescheibe springe bei falschen Bewegungen heraus. Momentan leide sie auch an einer Schleimbeutelentzündung durch Fehlhaltung in der linken Hüfte. Tägliche Medikamente sowie regelmäßige Infiltrationen seien notwendig. Sie leide unter Depressionen und wisse nicht, wie der Gutachter auf eine ausgeglichene Stimmungslage komme. Weiters leide sie unter Anpassungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung, Angst und depressive Reaktion und Schlafstörung.
8. Das BVwG ersuchte in der Folge DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um ein ergänzendes Gutachten.
8.1. Diese hält in ihrem Gutachten vom 15.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, fest:
„Vorgeschichte:
Varizen-Operation links am 31.10.2023
Tiefen Beinvenenthrombose
Durchtrennung der V femoralis communis
Verschluß der Vene durch eine Naht
Thrombektomie der Vena femoralis superficialis
Vene mit einem Interponat aus 7mm im Durchmesser haltendendem ePTFE rekonstruiert
Wundheilungsstörung und Vacuum-Versiegelung
Muskellappenplastik
Interponat verschlossen. Revisions-Operation am 7.1 1.2023 hat nicht den gewünschten
Effekt gebracht.
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Rglm. Therapie Dr. XXXX Gefäßchirurg, alle 3 Monate
Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, Wohnung im 1. Stock mit Lift
Berufsanamnese: Kindergartenpädagogin KS seit 10/2023
Medikamente: Xarelto Pantoloc Daflon Novalgin tgl Trittico Saroten
Allergien: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel:0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann nicht weit gehen, kann nicht 300-400m einkaufen gehen, brauche das Wagerl zur Stütze, das linke Bein zieht, reißt, muss Pausen machen. Kann nicht in die Hocke gehen
Beschwerden bei Belastung. Kann keine Stufen steigen.
Schmerzen im Rücken, fast tgl., kann mich kaum zum Zähne putzen vorbeugen. Ich habe in der rechten Hüfte eine Schleimbeutelentzündung in der rechten Hüfte bekommen. Durch die OP hat sich mein Leben auf den Kopf gestellt.
Der Kaliumwert steigt mit der Schwellung an. Die Ursache ist unbekannt, die Nierenwerte sind in Ordnung, wahrscheinlich durch die Durchblutungsstörung.
Bei FA für Psychiatrie bin ich alle 3 Monate, war 3 x dort, habe ein Medikament bekommen.
Psychotherapie habe ich nicht.
Hergekommen bin ich mit dem Taxi.
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. 44 a
Größe 178 cm, Gewicht 86 kg
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein
Druckschmerz.
Integument: geringgradig Urticaria
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe
Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, links kurz durchgeführt
Der Einbeinstand ist beidseits ohne Anhalten möglich
Die Beinachse ist im Lot. Bandmaß Oberschenkel 15 cranial des oberen Patellapols: rechts
56 cm, links 61 cm
Unterschenkel rechts 39 cm, links 40,5 cm
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Narbe links inguinal etwas verbreitert, längsgestellt, 10 cm
Haut linkes Bein: unauffällig, keine Verhärtung, keine Knoten tastbar, keine Rötung
Umfangsvermehrung ohne eindrückbare Dellen
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: links endlagig eingeschränkt, rechts frei, Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig
Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS und paralumbal untere LWS
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20 0
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild geringgradig links hinkend, an sich harmonisch, gutes Abrollen.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
1 Postthrombotisches Bein links nach Veneninterponatoperation 05.08.02 50%
Unterer Rahmensatz bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Interponatverschluss Lymphödem und erforderliche Dauerantikoagulation, kein Ulcus.
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
3 Anpassungsstörung 03.06.01 10%
Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis vorliegt.
ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen
Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, Abl. 29-30
In Abl. 29-30 wird am 3.11.2024 eingewendet, dass es bei der Varizenoperation am 31.10.2023 zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen sei, das tiefe Venensysteme sei durchtrennt worden. Sie habe ein riesiges Hämatom gehabt, man habe eine Thrombose im gesamten linken Bein diagnostiziert, schließlich sei in einer Notoperation das tiefe Venensysteme wieder genäht worden, ein Interponat eingebracht. Es sei zu einer Wundheilungsstörung gekommen, eine Vacpumpe sei angelegt worden, letztlich Verschluss nach 2 Monaten mit Lappenplastik. Das linke Bein sei nach wie vor thrombosiert, bei Belastung Schwellung und Schmerzen, sie könne nicht in die Hocke gehen, habe zusätzlich einen Bandscheibenvorfall. Der Kaliumgehalt steige an, sie bekomme Schwellungen, müsse Blutverdünnung einnehmen und Kompressionsstrümpfe tragen. Sie sei physisch und psychisch fertig, weshalb sie in psychiatrischer Behandlung sei. Sie könne ohne Hilfsmittel gehen aber nicht sehr lange. Sie habe Schmerzen der Lendenwirbelsäule.
Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 58-60
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 22.12.2024, Abl. 63-65 = 58-60 wird eingewendet, dass kein ungestörtes Gangbild bestehe, da sie auf dem linken Bein humple. Das Tempo sei alles andere als normal aber in einer sehr kleinen Ordination kaum einschätzbar. Das Schuhwerk sei zwar normal, sie sei aber auf flaches und bequemes Schuhwerk angewiesen, müsse ihr Leben lang Kompressionsstrümpfe tragen. Sie könne keine 300 Meter gehen ohne eine Pause einlegen zu müssen. Das Inke Bein schwelle an, es spanne und sei schwer, Treppensteigen sei nicht möglich, beim Einsteigen ins Auto müsse sie das Bein händisch reinheben, in die Hocke gehen sei nicht möglich. Durch die schlechte Durchblutung steige der Kaliumgehalt im Blut und sie schwelle im Gesicht und am ganzen Körper an. Sie habe einen Discuprolaps L5/S1, Lumboischialgie, erosive Osteochondrose, Lumbalgie, Zn rezidiv. Patellaluxation rechts erschwerten das tägliche Leben enorm, da oft kein Bücken möglich sei und der Alltag von Schmerz und Schmerzmedikation geprägt sei. Retropatellararthrose rechts, die Kniescheibe springe bei falschen Bewegungen heraus. Momentan Schleimbeutelentzündung in der linken Hüfte. Tägliche Medikamente notwendig. Novalgin sowie regelmäßige Infiltrationen. Sie leide unter Depressionen, Anpassungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung, Angst und depressive Reaktion, Schlafstörung. Sie sei nach wie vor im Krankenstand und könne ihren Beruf nicht mehr ausüben.
Unter Beachtung der dokumentierten erforderlichen Antikoagulation und der aktuellen Klinik mit Lymphödem und eingeschränkter Beweglichkeit der linken unteren Extremität bei Zustand nach Venenoperation mit kompliziertem Verlauf, Veneninterponat und Verschluss ist eine Neubeurteilung erforderlich. Hinsichtlich Kaliumwert und Schwellungsneigung liegen jedoch keine fachärztlichen Befunde vor. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bzw. psychiatrisches Leiden werden unverändert eingestuft, diesbezüglich konnte kein höher einzustufendes Leiden dokumentiert werden eine Verschlimmerung ist nicht objektivierbar. Der Gesamtgrad der Behinderung wird angehoben.
ad 4) Stellungnahme zu den vorliegenden medizinischen Beweismitteln. Welche Gesundheitsschädigungen werden — in welchem Ausmaß — durch die vorliegenden Befunde dokumentiert?
a) Im erstinstanzlichen Verfahren: Abl. 2-5; 9-14; 22-29RS
Wurden diese Befunde bei der bisherigen Beurteilung ausreichend gewürdigt?
Abl. 28, 29: Fotos, nicht beurteilbar aufgrund mangelnder Bildqualität
Abl 27 DR. XXXX FA für Chirurgie und Gefäßchirurgie 25.10.2024 (Varizen-Operation links am 31.10.2023; im Rahmen der Operation kommt es in der Leiste zu einer Blutung, und es wurde ein Facharzt für Gefäßchirurgie als Assistenz hinzugezogen. Die Blutung konnte gestillt werden, 2.11. Bluterguss, Schwellung, Tiefe Beinvenenthrombose
Bei der nachfolgenden Operation wurde eine Durchtrennung der V femoralis communis und Verschluss der Vene durch eine Naht gefunden. In weitere Folge wurde eine Thrombektomie der Vena femoralis superficialis durch einen Ballonkatheter durchgeführt, und die Vene mit einem Interponat aus 7mm im Durchmesser haltendendem ePTFE rekonstruiert (OP-Bericht vorliegend).
Wundheilungsstörung, Vacuum-\/ersiegelung
Letztendlich wurde die Wunde durch eine Muskellappenplastik zur Abheilung gebracht (OP Bericht nicht vorliegend).
Klinik: Linke untere Extremität stark geschwollen, Bewegungseinschränkung, längeres Gehen ist ebenfalls nicht möglich. Duplex-Sonographie: V femoralis superficialis verschlossen. Interponat verschlossen. Revisions-Operation am 7.11.2023 hat nicht den gewünschten Effekt gebracht. Beinschwellung wird zeitlebens anhalten Entwicklung eines postthrombotischen Syndroms und das eventuelle Auftreten eines Ulcus am Unterschenkel ist sehr wahrscheinlich. Schwerstwiegend mögliche Komplikationen der operativen Therapie.
Eine Restitutio ad integrum wird nicht mehr möglich sein.)
Abl. 25 MRT der Lendenwirbelsäule 17.10.2024 (L5/S1 zeigt sich eine flacher breitbasiger Discusprolaps links mediolateral betont der etwa 5 mm nach caudal umgeschlagen ist und sich um 5 mm Richtung linken Recessus lateralis vorwölbt und die Nervenwurzel SI links bedrängt. Geringe aktivierte Osteochondrose L5/S1, Modic Typ l. Geringe Spondylarthrose beidseits Geringe Osteochondrose und minimales Discusbulging in den Segmenten L2/L3 und L1/L2. Sonst unauffälliger Befund der LWS. 5. Reguläre Darstellung Conus medullaris und der Cauda equina.)
Abl. 24 Röntgen LWS rechte Hand 02.10.2024 (LWS Geringe linkskonvexe Deviation der oberen LWS mit Streckhaltung. Deutliche Osteochondrose im Segment LS/S1 Mäßige Spondylarthrosen L4-S1. Spondylarthrosen L4-S1
Röntgen rechte Hand Unauffällige Knochenstruktur. Keine erosiv entzündlichen oder destruierenden Prozesse. Keine signifikant arthrotischen Gelenkspaltverschmälerungen am Handgelenk, Carpus und an Fingergelenken.)
Abl. 23 Dr. XXXX Fachärztin für Psychiatrie 02.10.2024 (Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion, Angst
Die AF ist derzeit nicht gegeben. Bitte um KS-Verlängerung für ein Monat.)
Abl. 22 Dr. XXXX FA für Orthopädie u. orth. Chirurgie 21.102024 (Discusprolaps L5/S1
Lumboischialgie, erosive Osteochondrose L5/S, Lumboischialgie. Lumbalgie. Zn rezidiv. Patellaluxation rechts, Retropatellararthrose Knie rechts
Therapie: laufende Infiltrationstherapie, physikalische Th./Physioth. angemeldet)
Abl. 14 Dr. XXXX Psychologin 01. 07. 2024 (Anpassungsstörung, Persönlichkeitsakzentuierung)
Abl. 13, 12 Röntgen LWS rechte Schulter 21.122021 (Hochgradige Osteochondrose LWS
Sirdalud
Röntgen des rechten Schultergelenkes: vermehrte Sklerosierungen am AC-Gelenk und Weichteilverbreiterung ebendort.
Röntgen beide Füße Spreizfuß beidseits. Spreizfuß beidseits. Plantarer Fersensporn beidseits.)
Abl. 11 Röntgen LWS beide Füße 07.07.2016 (Flache linkskonvexe Skoliose bei Spondylarthrosis lumbalis und Osteochondrose L5/S1
Füße beidseits: Unauffällig)
Abl 10 Röntgen Lendenwirbelsäule 16.09.2018 (Flache Protrusion Rechtsbetonte Protrusion L5/S1: Breitbasiger, unveränderter medianer Diskusprolaps der kaudal das Bandscheibenniveau unterragt und den Duralsack von ventral etwas imprimiert. Kontakt zu den Wurzeln S1 beidseits diese werden jedoch nicht höhergradig nach dorsal verdrängt. Keine Neuroforamenstenose, keine Spinalkanalstenose)
Abl. 9 Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule 23.12.2017 (Mäßiger rechts mediolateral betonter breitbasiger dorsaler Bandscheibenvorfall L5/S1)
Abl. 5 DR. XXXX 25.04 2024 (Interponatverschluss, Tiefe Beinvenenthrombose im Bereich der Vena femoralis superficialis links, Thrombose der V saphena meine proximal bei St.p Teil- Crossektomie Z.n Absetzen der V saphena magna links im Bereiche der Mündungsstelle und Seitenastexhairese links am 31.10.2023
Kontinuitätsunterbrechung im Bereich der Vena femoralis comm. links auf einer Länge von 4,5cm
15.12. Defektdeckung mittels einer Sartorius-Lappenplastik multiple Wechseln
Duplexsonographie der Leisten- und Oberschenkelvenen des linken Beins erbrachte den Befund eines persistierenden Verschlusses des Kunststoffinterponates im Bereich der VFC am linken Bein)
Abl. 4 KH XXXX Chirurgie 22.122023 (Fieber und Schmerzen bei Z.n. VarizenOP links am 31.10.2023. Tiefe Beinvenenthrombose Kontinuitätsunterbrechung im Bereich der Vena femoralis comm. links auf einer Länge von 4,5cm. Thrombose der V saphena magna proximal bei St.p. Teil-Crossektomie und St.p. Absetzen der V saphena magna links im Bereiche der Mündungsstelle, St.p. Seitenastexhairese links am 31.10.2023 femorale Venenthrombose
Akute Revisionsoperation venöser Thrombektomie der Vena fem. Superficialis + der Vene iliaca externa, Anlage eines 7mm ePTFE thin wall Interponates im Bereich der der Vene iliaca externa, Thrombektomie der proximalen Voltaren saphena magna links und Übernähung derselben 17.11.2023: Wundrevision aufgrund einer Wundheilungsstörung im Berich der linken Leiste mit ebridement und CNP Anima Wechsel im Bereich der linken Leiste am 20.11., 24.11. 28.11., 01.12., 04.12., 07.12., 12.2023: Debridement mit Wundverschluss mit Satorius Lappenplastik und Prevena Anlage)
Die vorgelegten Dokumente belegen den komplizierten Verlauf bei Zustand nach Venenoperationen der linken unteren Extremität, anhaltende Beschwerden und Funktionseinschränkungen. Unter Beachtung des aktuellen Status und unter Berücksichtigung der Befunde und der erforderlichen Antikoagulation und des Lymphödems wird eine Neueinstufung vorgenommen.
Die Befunde des Stütz- und Bewegungsapparates werden in der Einschätzung berücksichtigt, höhergradige radiologische Veränderungen liegen nicht vor, und stehen mit mäßigen Funktionseinschränkungen in Einklang, keine Neueinstufung möglich.
Das psychiatrische Leiden, durch Dokumente belegt, wird entsprechend den objektivierbaren Ausmaß in unveränderter Höhe eingestuft.
ad 5) Ist eine Veränderung zu dem Vorgutachten objektivierbar?
Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?
Bisher eingeholte Sachverständigengutachten:
- GA Dr. XXXX vom 01.10.2024, Abl. 18-20
-Stellungnahme Dr. XXXX vom 15.11.2024, Abl. 31
Eine Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten ist in Leiden 1 objektivierbar. Das maßgebliche Lymphödem mit eingeschränkter Beweglichkeit und anhaltenden Beschwerden mit erforderlicher Antikoagulation wird einer Neueinstufung unterzogen, keine Änderung der weiteren Leiden. Aufgrund Neueinstufung von Leiden 1 wird der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen angehoben.
ad 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 7) Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
ad 8) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.
Wenn ja, welche:
Nachgereichte Dokumente: Fotos linke untere Extremität und Gesicht die nachgereichten Dokumente belegen das Lymphödem der linken unteren Extremität Schwellungen im Gesicht: Es liegen jedoch keine Untersuchungsergebnisse diesbezüglich vor.
Die nachgereichten Dokumente untermauern getroffene Beurteilung“
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.04.2025 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen.
8.3. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Am 04.07.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. ab Antragstellung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 03.12.2024 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.04.2025.
Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Leiden 1 eine Änderung erfährt und nun unter der Pos.Nr. 05.08.02 mit einem GdB von 50% eingestuft wird. Die Sachverständige betonte in ihrem Gutachten (vgl. Gutachten, S. 9), dass eine Veränderung zu Leiden 1 objektivierbar sei.
Pos.Nr. 05.08. Venöses und lymphatisches System der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:
Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grund-krankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB
Die Neubeurteilung von Leiden 1 ergibt sich nachvollziehbar unter Beachtung der dokumentierten erforderlichen Antikoagulation und der aktuellen Klinik mit Lymphödem und eingeschränkter Beweglichkeit der linken unteren Extremität bei Zustand nach Venenoperation mit kompliziertem Verlauf, Veneninterponat und Verschluss.
Zugleich erläutert die Sachverständige, dass hinsichtlich des Vorbringens eines Anstiegs des Kaliumwertes und der Schwellungsneigung keine fachärztlichen Befunde vorliegen würden. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des psychiatrischen Leidens wurden von ihr unverändert eingestuft, da kein höher einzustufendes Leiden dokumentiert werden konnte.
Die von der Sachverständigen neu getroffene Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ist sohin nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass in diesem oben wiedergegebenen Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen wird. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Antragstellung vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten durch die Beschwerdeführerin ab Antragstellung erfüllt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Gutachten ein. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.